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Forum / Familie und Gesundheit

Kindergeld für Enkel  

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Mary1508
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11 Jahren  ago  

Mein Enkel 22 Monate lebt seid Mitte Juli in unserem Haushalt kann ich für ihn in Luxenburg Kindergeld beantragen. Die Ämter hier in Deutschland sagen das würde gehen, bin mir da aber nicht sicher.


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Schaoten
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11 Jahren  ago  

mmh, um darauf eine Antwort zu bekommen müsstest Du aber schon ein paar mehr Infos preisgeben über Familienverhältnisse, Wohnsitz und Arbeitsverhältnis von allen Beteiligten....


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Mary1508
26 Messages

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11 Jahren  ago  

Bin verheiratet arbeite in Luxenburg wohne in Deutschland mein Mann ist nicht berufstätig.


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Hugo1
233 Messages

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11 Jahren  ago  

Kindergeldanspruch hat der Sorgerechtsberechtigte, es muß aber legal definiert sein.


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3715 Messages

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11 Jahren  ago  

Das muss in Deutschland gelaufen sein - dh Opa muss als "Sorgeberechtigter" bestimmt worden sein. _____________________________________________________________________________________

Sorgeberechtigter

Sorgeberechtigter ist derjenige, der verpflichtet und berechtigt ist, das Sorgerecht auszuüben. In der Regel sind dies die Eltern des Kindes (§ 1626 ff BGB). Sind die Eltern nicht verheiratet kommt es darauf an, ob eine Sorgeerklärung in Form einer Urkunde des Jugendamtes abgegeben wurde. Haben die nicht verheirateten Eltern keine entsprechende Urkunde unterzeichnet, ist die Mutter allein sorgeberechtigt. Sind die Eltern geschieden, kann man die Aufteilung des Sorgerechts dem Scheidungsurteil entnehmen. Ist keine Regelung getroffen, gilt das gemeinsame Sorgerecht fort.

Das Sorgerecht kann den Eltern auch entzogen werden. Ist es ihnen durch Gerichtsbeschluss ganz entzogen worden, wird das Sorgerecht von einem Vormund ausgeübt. Ist es nur teilweise entzogen worden, wird ein Pfleger für das Kind bestellt, der das Sorgerecht in dem Umfang ausübt, in dem es den Eltern entzogen wurde. Für die anderen Bereiche des Sorgerechts sind nach wie vor die Eltern sorgeberechtigt.

Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, sind die Pflegeeltern berechtigt, den Sorgeberechtigten bei der Ausübung des Sorgerechts zu vertreten. Sie sind befugt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens allein zu entscheiden und den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen geltend zu machen. (§ 1688 I BGB). Dieses Recht kann von den sorgeberechtigten Eltern eingeschränkt werden.

Das Sorgerecht kann von den leiblichen Eltern auch ganz oder teilweise auf die Pflegeeltern übertragen werden (§ 1630 III BGB). Dazu bedarf es aber eines Gerichtsbeschlusses. Eine Vollmacht reicht hierzu nicht aus. _________________________________________________________________________________________ Basierend auf diese Vorgabe aus Luxemburg:

http://www.guichet.public.lu/citoyens/de/sante-social/maternite-prestations-familiales/allocations/allocations-familiales/index.html#panel-12!