Eine amtlich beglaubigte Kopie entspricht dem Original.
Hier ein Auszug aus dem Guichet:
http://www.guichet.public.lu/citoyens/de/certificats/etat-civil-authentification/authentification/copie-conforme/index.html
Eine beglaubigte Kopie ist eine mit dem Original übereinstimmende Zweitschrift, mit der derjenige, der eine Kopie ausfertigt, deren Übereinstimmung mit dem Original gewährleistet.
Bei Zweifeln über die Rechtsgültigkeit der vorgelegten oder übersandten Kopie kann die Vorlage des Originals verlangt werden, wobei die Gründe hierfür anzugeben sind.
Die Verpflichtung zur Beibringung einer beglaubigten Kopie gilt jedoch weiterhin für Dokumente, die von einer Behörde eines Nicht-EU-Landes ausgestellt wurden.
Wenn Originale im Rahmen von Verwaltungsvorgängen vorgelegt werden müssen, bleibt diese Forderung bestehen. Dies betrifft u. a. Auszüge aus Personenstandsurkunden (Geburtsurkunden usw.) oder Strafregisterauszüge.
Im Zweifel am besten bei der zuständigen Behörde vorher nachfragen, was genau benötigt wird.