Das ist jetzt alles in einer Ueberweisung zusammengefasst worden. KG + Kinderbonus in einer Zahlung.
Ich muss mich jetzt auch einmal hier melden, habe gerade ein wenig auf der cnpf Seite und sonstigen Seiten gesucht, aber richtig schlau werde ich aus dem ganzen immer noch nicht.
Was ändert sich denn jetzt am Kindergeld für diejenigen, die schon seit Jahren Kindergeld beziehen (also wir erhalten Differenzkindergeld zweimal jährlich). Bleibt da jetzt definitiv alles beim alten oder gilt für uns auch der neue Betrag von EUR 265,--? Und kommt da noch der Alterszuschlag dazu oder ist der auch schon dabei?
Alles etwas verwirrend das ganze.
Danke für Aufklärung
@ feuerstein: hm, ich finde die neue Seite der cae.lu eigentlich ganz übersichtlich.
Du behälst den gleichen Betrag den du hattest (rein KG). Der Boni wird nicht mehr separat aufgeführt, weil er ins KG integriert wurde und es ihn nicht mehr gibt. Für Alterzuschläge und Schulanfangszulage gelten aber sofort - auch für dich - die neuen Beträge.
Hallo, nun hats uns auch erwischt 2 Kinder und 1 Pflegekind. Auf einmal Geld weniger! Hat schon jemand eine gesetzliche Grundlage dafür erhalten. Auf den Webseiten find ich nur:Wer bisher Anspruch hatte erhält es auch weiter?! Und / Aber: Das bei nicht Gebietsansässigen nur leibliche oder adoptiv Kinder berechtigt sind. Es gab keine Vorwarnung oder ähnliches. Und in Deutschland darfs keine Maut für "ausländische Fahrer" geben, wo sind hier die EU Gesetze. Ist schon jemand Juristische oder irgendwie aktiv geworden.? Wir würden uns anschließen! Da sind Familien mit 3 und mehr Pflegekindern betroffen, das kann doch nicht von jetzt auf gleich einfach wegfallen! Mfg
Das Gesetz wurde veröffentlicht und jeder hatte Zeit Einspruch zu erheben - es kann also nicht ohne Ankündigung.
Hilft nicht wirklich, aber es wurde auf keinen Fall heimlich und Knall auf Fall durch die Hintertür gemacht.
Ps - Deutschland macht doch selbst vor wie es geht, hier ein Beispiel. http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/urteil-des-eugh-deutschland-darf-eu-migranten-hartz-iv-verweigern/12321312.html
Ich hoffe copy/paste aus dem pdf macht nicht zuviel Unsinn.
______________________________________________________________________________ GESETZLICHE BESTIMMUNGEN 1. Wer hat Anrecht auf Kindergeld? Die Kinder die in Luxemburg erzogen werden haben ein persönliches Anrecht auf Kindergeld unter der Bedingung, dass sie effektiv und ununterbrochen in Luxemburg wohnen sowie dort ihren legalen Wohnsitz haben. Die Kinder, die keine Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU, des EWR oder der Schweiz sind, haben ein Anrecht auf Kindergeld unter der Bedingung, dass sie im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung sind und legal in Luxemburg gemeldet sind. Die Kinder, die Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU, des EWR oder der Schweiz sind und ihren Wohnsitz nach Luxemburg verlegen, haben ein Anrecht auf Kindergeld ab dem Folgemonat unter der Bedingung legal in Luxemburg gemeldet zu sein. Die Kinder von Studierenden oder die Kinder von Personen die ins Ausland entsendet sind, werden als in Luxemburg erzogen betrachtet unter der Bedingung, dass sie ihren legalen Wohnsitz in Luxemburg beibehalten. Für die Kinder die außerhalb Luxemburgs erzogen werden eröffnet die Arbeitstätigkeit in Luxemburg ein Anrecht auf Kindergeld. Der Berechtigte ist folglich nicht das Kind selbst, sondern der Arbeitnehmer. Die Bezugsbedingungen für die nicht in Luxemburg wohnenden Kinder sind durch die EU Verordnungen sowie die bi- oder multilateralen Abkommen festgelegt. Es ist zu beachten, dass im Falle einer Arbeitstätigkeit im Wohnland der Kinder, ein vorrangiger Anspruch auf Kindergeld im Wohnland der Kinder besteht. 2. Während welchem Zeitraum wird Kindergeld gezahlt? Das Kindergeld ist ab dem Geburtsmonat bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres geschuldet. Die Zahlung wird bis zum 25. Lebensjahr aufrechterhalten, wenn das Kind vor Ort und hauptsächlich eine Sekundarstufe besucht, sich in einer Berufsausbildung oder in einer Ausbildung an einer Sonderschule oder gleichgestellten Schule, gemäß seinen Fähigkeiten, befindet. Das Kindergeld ist nicht mehr geschuldet, wenn das Kind außerhalb seines Studiums eine Berufstätigkeit während mehr als 4 Monaten ausübt, und das Einkommen gleich oder höher als der gesetzliche Mindestlohn ist. Diese Lohngrenze gilt ebenfalls für Ausbildungsentschädigungen. Das Kindergeld ist ab dem Folgemonats des Todes des Kindes nicht mehr geschuldet. 3. An wen wird das Kindergeld ausgezahlt? Das Kindergeld wird wahlweise an den Vater oder an die Mutter gezahlt, falls das Kind im gemeinsamen Haushalt erzogen wird. Andernfalls wird es an den Elternteil, an die Person oder Institution gezahlt, in dessen Obhut das Kind sich befindet. Auf Anfrage kann es auch an ein emanzipiertes Kind, sowie an ein bezugsberechtigtes volljähriges Kind weiter gezahlt werden.
4. Behinderte Kinder. Jedes Kind unter 18 Jahren, das eine oder mehrere Behinderungen hat, welche eine Beeinträchtigung oder permanente Minde- rung der physischen oder mentalen Fähigkeiten von wenigstens 50% der Fähigkeiten eines Kindes gleichen Alters bewirken, hat Anrecht auf eine Sonderzulage. Diese Sonderzulage kann bis zum 25. Lebensjahr gezahlt werden. Diese Sonderzulage muss anhand eines gesonderten Formulars, welches die Kasse Ihnen auf Anfrage zustellt, beantragt werden. 5. Verjährung Das Anrecht auf Kindergeld verjährt nicht. Die Verjährungsfrist jeder Monatsrate beträgt jedoch ein Jahr ab dem Ende des Monats für den sie geschuldet ist. 6. Verarbeitung der angegebenen Daten. Die Verarbeitung der gelieferten Daten erfolgt gemäß dem abgeänderten Gesetz vom 02.08.2002 betreffend den Schutz der Personen in Bezug auf die Verarbeitung von persönlichen Daten.