Im TV vom 5/12/2009 wird ein OLG KO Urteil zur jur. Bewertung des lux. Kinderbonus auf Unterhaltszahlungen erwähnt - kennt jemand die genaue Fundstelle ?
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Zweiter Anstieg in einer Woche für luxemburgischen Dieselkraftstoff
ja das ganze geld zubehalten ist schon krass, ich war immer der Meinung, dass man Kindergeld und Boni aus Lux genauso mit der Mutter teilt wie KG aus D.
Im Urteil steht auch drin dass Boni auf das Einkommen eingerechnet wird und dadurch bezahlt man halt mehr Unterhalt monatlich und das verstehe ich i-wie nicht. Kann mir vlt. einer erklären?? :confused:Heißt das dass ich dann doch diesen betrag vom KU abziehen kann oder??? Sonst ist das doppelt gemoppelt oder sehe ich das falsch??? Danke
Dann bin ich ja froh, dass ich nicht der Einzige bin, der den Artikel nicht verstanden hat, ich nehme an, dem Redakteur geht es ebenso. Auf welches Einkommen soll der KB angerechnet werden? Wenn die Frau ihn eh schon bekommt, sicher nicht auf das des Mannes, das wäre ja vollkommen unlogisch. Wenn dann auf das Einkommen der Frau, das hieße aber dann m.E. auch eine Erhöhung des Einkommens durch die Progression, ausserdem würde das dann den Unterhalt für die Frau mindern, sofern sie denn was bekommt. Die Entscheidung verwundert ein wenig, denn für die Kindergelddifferenz wurde genau anders herum entschieden vom OLG Koblenz, nämlich, dass diese Differenz vom Unterhalt abgezogen werden kann. Versteh einer die Juristen? Ich bin immer noch dafür, dass Juristen ein Grundstudium der Mathematik machen müssten, damit sie erst mal die Grundbegriffe der Logik verstehen.
Bezug von Kindergeld nach Luxemburgischem Recht: Das luxemburgische Kindergeld ist um ein Vielfaches höher als das deutsche. Die Kindergeldhöhe hängt ab vom Alter des Kindes. Daneben gibt es noch die Erziehungszulage, Alterszulage, das Elternurlaubsgeld und die Sonderzulage für behinderte Kinder, sowie die Schulanfangszulage und das Schulgeld.
Neu: Das OLG Koblenz hat am 20.11.2009 entschieden, dass der jährliche Kinderbonus in Höhe von 922,50 €, der auch deutschen Grenzgängern zusteht, bei der Bedarfsrechnung für den Kindesunterhalt nicht mehr anrechenbar ist. Der sogenannte Kinderbonus (Boni pour enfant) stellt nach der Rechtsprechung des Senats Einkommen des in Luxemburg erwerbstätigen Elternteils dar. Der Kinderbonus wurde als Ausgleich für den Wegfall des früher in Luxemburg gewährten Steuerfreibe-trages eingeführt. Der Vorteil der durch einen Kinderfreibetrag entsteht, ist auch nach deutschem Recht als Einkommen des steuerpflichtigen Elternteils anzusehen und deckt nicht den Bedarf des Kindes. Die Bezeichnung als „Kinderbonus“ betrifft lediglich die praktische Durchführung, rechtfertigt aber keine abweichende Beurteilung des Zwecks der Leistung. Damit besteht die Möglichkeit, alte Unterhaltstitel abändern zu lassen.
Kindergeldzulagen und Kindergeld sind auf den Kindesbedarf aber weiterhin anzurechnen!
...heisst nichts anderes, dass es durch die neue Rechtssprechung nicht mehr möglich ist, den Kinderbonus bei der "Bedarfsberechnung!!!" ...Grundlage ist ja das Nettogehalt des Pflichtigen...welches ja durch Wegfall des Kinderfreibetrages und Einführung des Boni auf dem Lohnzettel geringer ist, aussen vor zu lassen. Er wird jetzt schlichtweg dem Einkommen zugerechnet und erhöht dadurch das Nettogehalt und somit auch den Unterhalt an das Kind. Da er aber an dem betreuenden Elternteil ausgezahlt wird, wird er beim "Zahlbetrag" natürlich immer noch voll abgezogen. gruss Hossa
das Urteil ist eh nur Interesant für diejenigen, deren Kindesunterhalt früher gerade so an der nächst höhern Unterhaltsstufe berechnet worden ist. Man schaue sich die Düsseldorfer Tabelle 2009 an. Wer durch die berücksichtigung des Kinderbonus bei der Bedarfsberechnung in die nächst höhere Gehaltsgruppe rutscht, hat einen 20 Euro höhern Zahlbetrag.Bis zur nächsthöheren Gehaltsgruppe müsste man schon 400 Euro mehr verdienen.
gruss Hossa