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Forum / Familie und Gesundheit

KINDERBONUS DIFFERENZKINDERGELD UNTERHALT  

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weirdwitch
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12 Jahren  ago  

Hallo liebe Grenzgänger! Leider konnte ich trotz intensiver Recherche keine eindeutigen Aussagen zu meinem Problem finden!

Folgende Situation: ER: Grenzgänger, SIE: auf 400€-Basis in Deutschland beschäftigt 3 Kinder (7 und Zwillinge 3 Jahre), leben bei der Mutter.

Sind folgende Annahmen zu dem o.g. Fall richtig?

1) Der Kinderbonus aus Lux wird seinem Einkommen hinzugerechnet, um nach der DD-Tabelle festzulegen, wie viel Kindesunterhalt er zahlen muss. Da er den Betrag rein faktisch jedoch nie erhalten hat (er wird mit dem Kindergeld auf das Konto der Mutter überwiesen), darf er den Betrag beim Kindesunterhalt in Abzug bringen. Ich weiß, dass es ein Urteil des OLG Koblenz zum Kinderbonus gibt. Dies betrifft aber die umgekehrte Situation: Mutter, bei der die Kinder leben, arbeitet in Lux, Vater arbeitet in D. HIer wurde entschieden, dass der Kinderbonus nicht anzurechnen ist.

2) Das Differenzkindergeld darf ebenfalls in voller Höhe vom Kindesunterhalt abgezogen werden.

3) Wie ist das mit der Schulanfangszulage? Wird die monatlich oder nur einmalig ausgezahlt? Kann man diese ebenfalls auf den Kindesunterhalt anrechnen?

Vllt. kann mir jmd. von euch o.g. Ausführungen bestätigen bzw. widerlegen.

Vielen vielen Dank im Voraus!!!!


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ams1987
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12 Jahren  ago  

Helfen kann ich dir damit leider nicht was deine Frage betrifft, aber was den Threadtitel angeht:

http://bit.ly/VAMsGF


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weirdwitch
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12 Jahren  ago  

Sehr hilfreich 🙂


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12 Jahren  ago  

1 - nein 2- nein 3- nein

Allerdings frage ich mich wie man heut noch auf die Idee kommt? Es sind staatlich Leistungen für die Kinder und die darf man sowenig in Abzug bringen wie das deutsche Kindergeld.

Diese Leisungen sind ja nicht für den Vater bestimmt, sondern für die Kinder.


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weirdwitch
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12 Jahren  ago  

Ja schon, aber in dem Unterhalt, den der Vater nach der DD-Tabelle zu zahlen hat, ist ja alles eingerechnet was die Kinder brauchen (ob das ausreicht, ist ja eine andere Frage)....warum soll der Vater dann zu dem Unterhalt nach der DD-Tabelle auch noch das Differenzkindergeld, den Kinderbonus und die Schulanfangszulage abgeben. Kinder von Eltern, bei denen beide in Deutschland arbeiten haben ja auch nur einen Anspruch auf den Unterhalt nach der DD-Tabelle......


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weirdwitch
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12 Jahren  ago  

Zudem darf ja auch das deutsche Kindergeld zur Hälfte angerechnet werden bzw. ist in der DD-Tabelle schon in Abzug gebracht....


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Juergen1964
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12 Jahren  ago  

Hallo, wie ich lese möchtes du die Zulagen für dich, die eigentlich für die Kinder gedacht sind. Find ich sehr unfähr. Im Umkehrschluß: Hättes du keine Kinder, dann hättes du auch keine Zulagen.


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12 Jahren  ago  

Frage 1 Auszug "darf er den Betrag beim Kindesunterhalt in Abzug bringen." Frage 2 Auszug "Differenzkindergeld darf ebenfalls in voller Höhe" Frage 3 Auszug "Kann man diese ebenfalls auf den Kindesunterhalt anrechnen?"

Alle Frage beziehen sich eindeutig darauf ob diese vollständig vom Unterhalt abgezogen werden dürfen.

Antwort Nein ist richtig. Zusätzlich ist die DD Tabelle nicht das was an maximum geleisted werden muss. Die Ansprüche des Kindes steigen und der Betrag ist mit zum Kindesunterhalt zu leisten.


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weirdwitch
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12 Jahren  ago  

Aber wer sagt denn, dass der Vater, dem dann auch etwas mehr im Monat bleibt, das Geld nicht auch seinen Kindern zukommen lassen kann durch Ausflüge, Urlaube etc, die sonst nicht zu finanzieren sind??? Kann nur die Mutter mit dem Geld zugunsten der Kinder Sinnvolles tun????Sicher nicht...


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Masipulami
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12 Jahren  ago  

Die Regeln sind hier nun mal eindeutig. Das Geld steht den Kindern zu. Da diese nicht bei dir leben, musst du es abgeben.


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corvin
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12 Jahren  ago  

Hallo Masipulami, das stimmt nicht! Das OLG Koblenz hat eindeutig anders entschieden, das "Geld" kommt aus Lux. zusätzlich zum deutschen Recht und "steht" demnach dem Luxemburger Arbeiter zu. Das lux. Differenzkindergeld, incl. Schulanfangszulage, wird voll bedarfsdeckend angerechnet. Heisst: Wenn die Kindsmutter die Leistungen aus Lux. bekommt, können diese vom Unterhalt abgezogen werden. Grund, wie bereits genannt: Der Unterhalt deckt den Bedarf des Kindes, warum sollten die Kinder mehr Geld benötigen, nur weil der Vater in Lux. arbeitet? @Jürgen: Polemisch und unüberlegt! Sag ich nix zu.

Der Steuerbonus wird jedoch nicht bedarfsdeckend angerechnet, dieser ist "Einkommen" des in Lux. tätigen. Heisst, wenn es an den Vater ausgezahlt wird, erhöht es sein Einkommen als Basis für die DT-Klasse. Wenn die Mutter es ausgezahlt bekommt, kann man das als "von Dritten direkt überwiesener Unterhalt" geltend machen, letzteres aber leider noch ohne höchstrichterliche Bestätigung.

Gruß, corvin


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12 Jahren  ago  

naja, sieht im Urteil aber anders aus.

http://www.wonnebauer.de/cms/uploads/media/OLG_Urteil_9_UF_4-10_01.pdf


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weirdwitch
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12 Jahren  ago  

Ich stimme corvin zu. Unser Anwalt hat gestern auch gesagt, dass insb. bzgl. des Kinderbonus die Rechtslage keineswegs eindeutig ist. Das für uns zuständige AG hat in einem noch laufenden Prozess wohl zu erkennen gegeben, dass das Urteil des OLG Koblenz in sich widersprüchlich ist. Das wird hier wohl auch hochgehen bis zum OLG Saarbrücken. Der Kinderbonus ist nunmal die Steuererleichterung für denjenigen, der in Luxemburg arbeitet und muss daher konsequenterweise auch an ihn gehen (entweder direkt oder über den Umweg durch den Abzug vom Unterhalt). In dem vom OLG Koblenz entschiedenen Fall arbeitete die Mutter in Lux, so dass ihr auch der Bonus zusteht und nicht vom unterhaltspflichtigen Vater abgezogen werden kann. Bei uns und in vielen anderen Fällen arbeitet aber der Vater in Lux.... Fazit: keine eindeutige Gesetzes- oder Rechtslage!


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corvin
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12 Jahren  ago  

Vom OLG Koblenz ist in dem genannten Beschluss entschieden, dass der Steuerbonus "nicht bedarfsdeckend angerechnet wird, sondern Einkommen des in Lux. tätigen darstellt". Soweit ist es eindeutig, angerechnet werden darf es in dem anhängigen Fall nicht, weil es nicht 1:1 dem "Normalfall" entspricht: Kind bei ihr, sie DE, Er Lux, Er bezahlt unterhalt. Wie gesagt und wie von weirdwitch genannt: es ist vom OLG Koblenz nicht entschieden worden, was passiert, wenn "sein Einkommen" an "sie" ausgezahlt wird. Aber mal ehrlich, welche Alternativen gibt es denn da? Es ist "sein" Einkommen und "sie" bekommt es - ergo: als Unterhaltsvorauszahlung durch Dritte zu klassifizieren und vom eigenen Zahlbetrag abziehen - die Auszahlmodalitäten der CNPF sollten ja keinen EInfluss auf die Qualifizierung der Zahlung haben. In der Hoffnung dass das OLG Saarbrücken dies dann bald so bestätigt - spart viel Diskussion.


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12 Jahren  ago  

Lese ich das so anders im Urteil und lege es so anders auf diesen Fall um?

Der Kinderbonus geht in diesem Fall an die Mutter und nicht an den unterhaltspflichtigen Vater, dadurch wurde er in der Unterhaltsverpflichtung des Vater nicht berücksichtigt. Folglich darf er nicht abgezogen werden.

Er darf nur dann abgezogen werden, wenn er zuvor bei der Festlegung des Kindesunterhalt auf das Einkommen des Vater angerechnet wurde. Das ist hier jedoch nicht erfolgt.

Was hilft es auch wenn der Vater bei Anrechnung des Kinderbonus auf sein Gehalt eine Gruppe höher eingestuft wird und sich der Kindesunterhalt dadurch monatlich erhöht um es dann bei Auszahlung nochmals zu verrechnen.