theoretisch kann man wählen :
das habe ich dazu im Internet gefunden: http://www.bafoeg-aktuell.de/cms/soziales/elterngeld/
Situation bei zwei beschäftigten Elternteilen im Ausland
Sind beide Elternteile im Ausland beschäftigt, galt bisher das sogenannte Beschäftigungslandprinzip. Für die Gewähr sozialer Leistungen wie dem Elterngeld war nicht der Wohnsitz, sondern das Beschäftigungsland ausschlaggebend. Wer in Schweizer Unternehmen beschäftigt war, musste auf deutsches Elterngeld verzichten und sich statt dessen auf das soziale Netz jenseits der Grenze verlassen. Der Europäische Gerichtshof hat mit einem neuen Urteil (Urteil vom 20.05.2008 mit Aktenzeichen: C352/06) entschieden, dass jetzt auch Ansprüche aus den Rechten des Wohnstaates geltend gemacht werden können.
Für alle Grenzgänger ergibt sich aus dieser Tatsache beim Elterngeld natürlich nun ein vollkommen neues Bild. Wer im Ausland (EU oder Schweiz) arbeitet und seinen Beitrag zur Sozialversicherung leistet, aber in Deutschland lebt, kann auch auf deutsche Sozialleistungen zurückgreifen und erfolgreich Elterngeld beantragen. Was die Gültigkeit dieser neuen Regelungen betrifft, so können laut dem Bundesfamilienministerium Neuanträge auf Elterngeld sofort nach den neuen Richtlinien bearbeitet werden. Allerdings sind dazu auch Änderungen bei den Vorschriften zum Elterngeld auf Landesebene nötig, wodurch sich die Umsetzung der Neuregelung verzögern kann.
Regelung bei einem im Ausland beschäftigten Elternteil
Familien, in denen Beschäftigungsverhältnisse jeweils in Deutschland und dem europäischen Ausland vorliegen, hatten bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Regelungen ihren Anspruch auf Elterngeld durchsetzen können. An dieser Stelle ändert sich für die betroffenen Eltern (mit einem Grenzgänger) also de facto nichts und Elterngeld kann im gewohnten Rahmen bezogen werden. Von dieser Tatsache sind Elternteile auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sie keiner angestellten Beschäftigung, sondern einer selbständigen Tätigkeit nachgehen.