logo site
icon recherche
Forum / Familie und Gesundheit

Familienversicherung (CNS/AOK) - PKV in Deutschland  

Profilbild von
Knackbaer
9 Messages

Offline

3 Jahren  ago  

Hallo,

ich hatte heute Vormittag ein Telefonat mit der AOK und da wurde mir mitgeteilt, dass meine Kinder aus der Familienversicherung rausfliegen.

Ich habe schon versucht im Forum nach Beiträgen diesbezüglich zu suchen, aber irgendwie habe ich ein Forumsproblem. Ich kann weder eine Suche starten, noch in Forumsbeiträgen blättern  oder mir die Forumsbeiträge nach Kategorien anzeigen lassen.

Zum Sachverhalt. Ich bin Grenzgängerin, geschieden und meine 3 Kinder leben bei mir.

Die Kinder sind seit ihrer Geburt über mich in der Familienverischerung drin (CNS/AOK).

Mein geschiedener Mann ist in Deutschland privat Krankenversichert.

Die Dame der AOK meinte eben, dass es Seitens der DKVA eine Anweisung gibt, dass sobald ein Elternteil in Deutschland krankenverichert ist, die Kinder nun auch in Deutschland versichert werden müssen. Auch wenn keine Möglichkeit der Familienversicherung in Deutschland besteht.

Dann müsste ich die Kinder halt selbst versichern.

Weiter sagte sie, dass sobald meine Kinder einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, sie sich auch selbst versichern müssen. Mein Sohn ist Student und hat zur Zeit ein Beschäftigungsverhältnis nach der 70-Tage-Regel, um sich ein wenig Geld zu verdienen.

Ich glaube, dieser Punkt wurde hier schon diskutiert, aber wie ich schon schrieb, kann ich leider keinen Beitrag finden.

Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht und weiẞ mehr?

 

 

 

 

 

 


Profilbild von
peet70
35 Messages

Offline

3 Jahren  ago  

Siehe Diskussion "Problem Familienversicherung für Kind mit Einkünften in D" 

Die AOK macht es sich einfach; sie verweist auf einer interne Anweisung des DKVA (ist so etwas wie ein Dachverband). Ich habe Widerspruch eingelegt und werde zur Not vor das Sozialgericht ziehen. Die neue Interpretation der "alten" EU VO durch die Krankenkassen beruht auf einer reinen Rechtsauslegung.. mal schauen. Die AOK bekniet mich derzeit meinen Widerspruch zurückzunehmen - no way. 


Profilbild von
Maisy
167 Messages

Offline

3 Jahren  ago  

Ja , das ist korrekt so und der Nachteil wenn ein ein Land doppeltes System fährt mit privat und gesetzlich


Profilbild von
Knackbaer
9 Messages

Offline

3 Jahren  ago  

Vielen Dank für Antworten.Ich hatte Dienstags noch einmal die Dame der AOK angerufen und sie darauf hingewiesen, dass die CNS folgendes schreibt "Es ist jedoch die Gesetzgebung des Wohnsitzlandes, die die mitversicherten Familienangehörigen im Rahmen der Versicherungszugehörigkeit des Hauptversicherten bestimmt.".In diesem Fall müsste also § 10 Abs.3 SGB V und § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB V greifen, die Eltern in unserem Fall nicht miteinander verheiratet sind und auch  nicht in einer Lebensgemeinschaft leben.Sie meinte, die CNS würde dies immer einfach so sagen und dass das von mir genannte Gesetz nationales Recht ist und sie nach EU-Recht prüfen müssen. Und der Brief an mich wäre schon raus.

Gestern kam dann der Brief der AOK... Dort steht dann "Findet die Verordnung (EG) 883/04 Anwendung, richtet sich der Kreis der anspruchsberechtigten Familienangehörgen nach den  Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates des Familienangehörigen (in Ihrem Fall Deutschland)"

Fettgedruckt schreibt sie "oder dessen Elternteil in Deutschland privat versichert ist, in Deutschland eine versicherungspflichtige-, selbständige Tätigkeit ausübt oder eine Rente bezieht". Leider ohne Hinweis auf einen entsprechenden Pragraphen bzw. das entsprechende Gesetz.

Bezgl. der geringfügigen Beschäftigung hatte ich sie Dienstags am Telefon auf das Rundschreiben DVKA RS 2021/287 aufmerksam gemacht. Nachdem Familienangehörige sehr wohl einer geringfügigen Beschäfitgung nachgehen können.Sie meinte, ja das wäre im Moment so, aber das würde eh wieder geändert werden. Aber es würde in meinem Fall eh nichts zu Sache tun, da die Kinder nicht über mich versicht sein dürfen. In ihrem Brief verweist sie aber noch auf das alte Rundschreiben (2018/694) der DVKA...

Aber unabhängig davon steht auch in diesem Rundschreiben "In diesen Fällen wäre zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Familienversicherung – vgl. § 10 SGB V – weiterhin vorliegen".

Ich frage mich, was ich hier falsch verstehe?

Meine eigentlich Betreuerin ist leider zu Zeit in Urlaub.Die Überprüfung, ob die Kinder über mich versichtert sein können findet ja jährlich statt. Und bisher hieẞ es immer, dass die Kinder über mich versichert sein können, da ich alleinstehend (geschieden) bin und über die PKV des Exmannes keine Familienversicherung möglich ist.

Ich warte jetzt ab, bis meine eigentliche Betreuerin wieder aus dem Urlaub zurück ist und werde Widerspruch einlegen.Kennt jemand evtl. eine guten Anwalt der mit der Rechtslage der Grenzgänger vertraut ist?

Ich wünsche Euch noch einen schönen Tag.


Profilbild von
Nise
242 Messages

Offline

3 Jahren  ago  

Es gibt bei deiner Situation verschiedene Gesichtspunkte:

- die Aussage wenn einer in Lux und einer in D arbeitet, dass D dann Versicherungspflicht hat ist schlichtweg falsch 

- wie ist dein Ex versichert? Freiwillig privat oder ist er Beamte? Es gibt eine Grenze bei der Familienversicherung ab der die Kinder freiwillig versichert werden müssten (Bruttoeinkommen < ca. 5.300 Eur monatlich) jedoch gilt dann noch die Regel welcher Elternteil mehr verdient. Bist du diejenige dann bleibt die Familienversicherung bestehen.

- Minijob. Die Definition gibt es in Lux nicht und somit kam es zu Verwirrungen. Laut meiner KK (IKK Südwest Aussage von vor 2 Wochen) gab es aber eine Einigung zwischen D und Lux, so dass auch in diesem Fall die Familienversicherung in L bestehen bleibt. Wie das mit den genannten 70 Tage aussieht bin ich mir nicht sicher, da ich nur nach einem regelmäßigen Einkommen gefragt habe.

Das war allerdings unter dem Gesichtspunkt verheiratet, ich weiß nicht, wie es bei geschiedenen Partnern aussieht

 

 

 

 


Profilbild von
info
3731 Messages

Offline

3 Jahren  ago  

Wenn der Ex über der Einkommensgrenze liegt um privat KV versichert zu sein ist die og Einkommensgrenze überschritten. 

Wie auch immer es aus geht, an die Unterhaltsberechnung denken.


Profilbild von
Knackbaer
9 Messages

Offline

3 Jahren  ago  

Irgendwie ist bei mir der Wurm drin. Ich habe heute Mittag eine Antwort ins Forum geschrieben, aber ich bekomme sie nur angezeigt, wenn ich online bin.

Hier noch einmal mein Post von heute Mittag....

Vielen Dank für Antworten.Ich hatte Dienstags noch einmal die Dame der AOK angerufen und sie darauf hingewiesen, dass die CNS folgendes schreibt "Es ist jedoch die Gesetzgebung des Wohnsitzlandes, die die mitversicherten Familienangehörigen im Rahmen der Versicherungszugehörigkeit des Hauptversicherten bestimmt.".In diesem Fall müsste also § 10 Abs.3 SGB V und § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB V greifen, die Eltern in unserem Fall nicht miteinander verheiratet sind und auch  nicht in einer Lebensgemeinschaft leben.Sie meinte, die CNS würde dies immer einfach so sagen und dass das von mir genannte Gesetz nationales Recht ist und sie nach EU-Recht prüfen müssen. Und der Brief an mich wäre schon raus.

Gestern kam dann der Brief der AOK... Dort steht dann "Findet die Verordnung (EG) 883/04 Anwendung, richtet sich der Kreis der anspruchsberechtigten Familienangehörgen nach den  Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates des Familienangehörigen (in Ihrem Fall Deutschland)"

Fettgedruckt schreibt sie "oder dessen Elternteil in Deutschland privat versichert ist, in Deutschland eine versicherungspflichtige-, selbständige Tätigkeit ausübt oder eine Rente bezieht". Leider ohne Hinweis auf einen entsprechenden Pragraphen bzw. das entsprechende Gesetz.

Bezgl. der geringfügigen Beschäftigung hatte ich sie Dienstags am Telefon auf das Rundschreiben DVKA RS 2021/287 aufmerksam gemacht. Nachdem Familienangehörige sehr wohl einer geringfügigen Beschäfitgung nachgehen können.Sie meinte, ja das wäre im Moment so, aber das würde eh wieder geändert werden. Aber es würde in meinem Fall eh nichts zu Sache tun, da die Kinder nicht über mich versicht sein dürfen. In ihrem Brief verweist sie aber noch auf das alte Rundschreiben (2018/694) der DVKA...

Aber unabhängig davon steht auch in diesem Rundschreiben "In diesen Fällen wäre zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Familienversicherung – vgl. § 10 SGB V – weiterhin vorliegen".

Ich frage mich, was ich hier falsch verstehe?

Meine eigentlich Betreuerin ist leider zu Zeit in Urlaub.Die Überprüfung, ob die Kinder über mich versichtert sein können findet ja jährlich statt. Und bisher hieẞ es immer, dass die Kinder über mich versichert sein können, da ich alleinstehend (geschieden) bin und über die PKV des Exmannes keine Familienversicherung möglich ist.

Ich warte jetzt ab, bis meine eigentliche Betreuerin wieder aus dem Urlaub zurück ist und werde Widerspruch einlegen.Kennt jemand evtl. eine guten Anwalt der mit der Rechtslage der Grenzgänger vertraut ist?

Ich wünsche Euch noch einen schönen Tag.


Profilbild von
info
3731 Messages

Offline

3 Jahren  ago  

Ob man verheiratet, geschieden oder sonst was ist spielt keine Rolle. Es zählt hier nur ob es sich  leibliche Eltern oder eine Adoption handelt.


Profilbild von
Knackbaer
9 Messages

Offline

3 Jahren  ago  

Da bin ich mir aber nicht so sicher. Nach nationalem Recht sind die Kinder von Geschiedenen bei dem Elternteil versichert, bei dem sie wohnen.

Es bleibt spannend…

 


Profilbild von
Pretilie
1 Messages

Offline

3 Jahren  ago  

Hallo 

also mir das jetzt dasselbe passiert , Barmer wirft meine beiden bei mir versicherten Kinder aus meiner Familienversicherung, wo sie seit Geburt an versichert sind, da mein Ex Mann privat krankenversichert ist. er weigert sich die Kinder (16, Schülerin, 21, Student ) mit in seine PKV zu nehmen da er für das eine Kind (16) schon genug Unterhalt bezahlen würde. 

 


Profilbild von
Fredde
366 Messages

Offline

3 Jahren  ago  

Für Nichtgrenzgänger ist das genau so. Bisher wurde das bei den Grenzgängern nur nicht geprüft. 

Der Unterhaltspflichtige ist allerdings dazu verpflichte die Kinder zu versichern! Der Beitrag wird auch nicht auf die Düsseldorfer Tabelle angerechnet, is also zusätzlich.


Profilbild von
peet70
35 Messages

Offline

3 Jahren  ago  

in dieser Diskussion habe ich vor 9 Monaten den Gang vor das Sozialgericht angekündigt, so geschehen... und nach erneuter rechtlicher Prüfung durch die AOK hat diese vor dem SG eine Anerkenntnis abgegeben und ihre rechtliche Auslegung zurückgenommen.  Im Ergebnis bleibt meine volljährige Tochter bei mir als GG mitversicherert und muss nicht über die private KV ihrer Mutter versichert werden; eine eigene Studentenversicherung braucht sie auch nicht ... wieso nicht gleich so. Begründet wurde die Anekenntnis mit dem Umstand, dass kein Sorgerecht besteht...


Anonymous
Anonyme

Offline

2 Jahren  ago  

Hallo Peet70,

Ich stehe vor dem Problem, dass die AOK mein Neugeborenes nicht über mich (CNS) versichern "darf", da meine Frau als deutsche Beamtin in erster Instanz versichern muss.

Allerdings unterliegen Beamte nicht der allgemeinen Sozialversicherungspflicht, weshalb die Argumentation der gesetzlichen Krankenkassen nicht greift.

Leider schmettern die gesetzlichen Krankenkassen jede Argumentation ab.

Könntest du mir bitte das Aktenzeichen deines Rechtsfalls vom Sozialgericht zukommen lassen, damit ich der AOK entschlossener entgegentreten kann?

 

Gruß 


Profilbild von
info
3731 Messages

Offline

2 Jahren  ago  

Meine Frau ist Beamtin und wir sind mit den Kinder bei der TK und hatten nie Probleme. Evtl einfach an die TK wenden.


Anonymous
Anonyme

Offline

2 Jahren  ago  

Hallo Peet70,

könntest du mir das Aktenzeichen zu deinem Fall vor dem Sozialgericht mitteilen?

Bin dabei den selben Schritt zu machen.

Gruß