Ich bin schwanger und habe einen unbefristeten Vertrag. Allerdings habe ich das Gefühl, dass man mich auf der Arbeit jetzt loswerden will, bzw. wenn nicht jetzt, dann zum frühstmöglichen Zeitpunkt nach der Geburt. Könnt ihr mir sagen, unter welchen besonderen Umständen meine Chefin mir sogar noch in der SS kündigen kann und ab wann man nach der Geburt wieder gekündigt bekommen kann. Hat man dann noch Anrecht auf den Congé parentale und die entsprechenden Zahlungen aus Luxembourg oder fällt das dann auch direkt alles weg? Und wenn wir schon dabei sind: Was bekommt man in den Wochen vor und nach der Geburt im Mutterschutz gezahlt - ist das das ganz normale Gehalt, was man vorher auch bekommen hat? Danke für eure Antworten.
Alles kann ich leider nicht beantworten, aber du kannst nach dem Mutterschutz ganz normal gekündigt werden (also 4 Monate ohne Stillen bzw. 6 Monate mit Stillen, wobei ich mit dem Zeitraum nicht ganz sicher bin). Vorher geht nicht. Übrigens: einen Antrag auf Veränderung der Arbeitszeiten (z.B. auf Teilzeit) kann der AG ohne Gründe ablehnen.
Nach dem Mutterschutz (2bzw. 3 Monate) kommt der Elternurlaub. Dazwischen kann der AG nicht entlassen. Elternzeit ist entweder ein halbes Jahr Vollzeit, man bekommt Elterngeld anstelle des Gehalts. Die Höhe des Elterngeldes ist für jeden gleich in Luxemburg. Nimmt man 12 Monate Teilzeit (setzt Zustimmung des AG voraus), dann bekommt man 12 Monate halbes Elterngeld und halbes Gehalt. In dieser Zeit kann man nicht entlassen werden. Daher wählen Mütter in heutiger Zeit diese Variante, da man arbeitet, aber dennoch unter Kündigungsschutz steht.
Gewerkschaft ist sicher nicht schlecht - aber eben auch nicht umsonst!
Danke für eure Antworten. an chicka: Ich hatte eigentlich geplant, direkt im Anschluss an den Mutterschutz den Elternurlaub komplett zu nehmen (geht bei uns leider nicht anders, weil der Kiga erst Kinder ab 8 Monaten holt und Verwandte etc. wohnen nicht in der Nähe). Heißt das, dass ich bis zum Ende des Elternurlaubs nicht gekündigt werden kann?
Schaue hier: Gib einfach mal bei Google ein: Elternurlaub und Kündigungsschutz, dann kommst Du auf die Seite von Meffo (dort wird auch auf die Gewerkschaftsseite OGBL hingewiesen).
Alles natürlich ohne Gewähr; notfalls Gewerkschaft selbst kontaktieren.
Elternurlaub und Kündigungsschutz Der Arbeitsvertrag ist während der Dauer des Elternurlaubs ausgesetzt. Bei Teilzeitelternurlaub wird der Arbeitsvertrag teilweise ausgesetzt. Wird der 1. (also der auf den Mutterschafts- oder Schwangerschaftsurlaub folgende) Elternurlaub beantragt, kann dem Beschäftigten ab dem Tag, der dem Beginn des Mutterschafts- oder Schwangerschaftsurlaubs vorausgeht, sowie während der gesamten Dauer des Elternurlaubs nicht mehr gekündigt werden.
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Beispiel:
Der Mutterschafts- oder Schwangerschaftsurlaub beginnt am 28. Januar. Der Beschäftigten kann somit ab dem 27. Januar nicht mehr gekündigt werden.
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Wird der Elternurlaub, bis das Kind 5 Jahre alt ist, oder 2. Elternurlaub, beantragt, kann dem Beschäftigten in den 4 Monaten, die dem ersten Tag des Elternurlaubs vorausgehen, sowie während der gesamten Dauer des Elternurlaubs nicht gekündigt werden.
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Beispiel:
Der Arbeitnehmer beantragt Elternurlaub ab dem 1. Mai. Ihm kann somit ab dem 1. Januar nicht mehr gekündigt werden.
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Diese Fristen gelten auch für die Einladung zu einem Vorgespräch.
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Was tun, wenn Sie trotz Elternurlaub gekündigt werden? Die Kündigung des Arbeitsvertrags während der Zeit des Kündigungsschutzes ist null und nichtig.
Sie können innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntgabe der Kündigung beim Vorsitzenden des Arbeitsgerichts (Tribunal de Travail) Klage einreichen, d.h. durch ein einfaches Schreiben ersuchen, die Nichtigkeit der Kündigung festzustellen und nach Ladung und Anhörung der Parteien die Fortgeltung des Arbeitsvertrags anzuordnen.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichtspräsidenten vorläufig vollstreckbar, selbst wenn Berufung eingelegt werden sollte.
Ist eine der Parteien mit der Entscheidung des Arbeitsgerichtspräsidenten nicht einverstanden, kann sie dagegen Einspruch einlegen.
Der Einspruch muss durch einfache Klage innerhalb von 15 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Arbeitsgerichts durch die Geschäftsstelle bei der Kammer für Arbeitssachen des Berufungsgerichts (Cour d'Appel) eingelegt werden, die nach Ladung und Anhörung der Parteien im Eilverfahren entscheidet.
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Weitere Informationen
Elternurlaub bei Geburt oder Adoption eines Kindes beantragen
OGBL: Wissenswertes
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Guck auf jeden Fall auch mal in die Broschüre, die Du in diesem Artikel:
http://www.diegrenzgaenger.lu/edito-3091-kindergeld-kinderbonus-und-schulanfangszulage.html[/url]
downloaden kannst!
Hier kann man alles in den Büchern nachlesen. Diese sind zum größten Teil auch in Deutsch. Auch die Kurse und Seminare sind empfehlenswert.