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Forum / Arbeitswelt

Zurückforderung von Lehrgangsgebühren durch Arbeitgeber bei Kündigung  

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Grenzgaenger188
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9 Jahren  ago  

Hallo zusammen,

wie der Titel schon sagt, interessiert mich wie es mit Rückzahlungsforderungen für Lehrgangsgebühren in Luxemburg (durch den Arbeitgber) ausschaut, wenn man als Arbeitnehmer das Unternehmen freiwillig verlässt. Es geht ausschließlich um Lehrgänge, zu denen man vom Unternehmen entsandt wird, nicht um private, die bezuschusst werden?

In Deutschland ist der Fall klar - es muss eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag oder separat vermerkt sein.

Aber wie ist es in Luxemburg?

Ich hab folgendes gefunden: http://www.guichet.public.lu/citoyens/de/enseignement-formation/formation-adultes/professionnelle/formation-infpc/#panel-11 Aber hier geht m.E. eher um Bezuschussung (privat) als um Lehrgänge, zu denen man entsandt wird.

Können Lehrgangskosten ebenfalls zurückgefordert werden? Falls ja, muss hier eine entsprechende Klausel vermerkt bzw. separat unterschrieben werden? Bis zu welchem Zeitpunkt können diese Kosten zurückverlangt werden? Spielt die Lehrgangsdauer hier eine Rolle? Können auch Spesen (Fahrtkosten, Hotel, …) sowie die entgangene Arbeitszeit zurückverlangt werden, oder lediglich die eigentlichen Lehrgangskosten? Wie schaut es bei betriebsinternen Lehrgängen aus? Könnte hier eine pauschale angesetzt werden?

Hat jemand Quellen zu Gesetzen wo dies vermerkt ist?

Danke schonmal für eure Antworten und Gruß


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Grenzgaenger188
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9 Jahren  ago  

Ich hab mich mal ein wenig schlau gemacht, was die Thematik betrifft. Vielleicht ist ja jemand anderes auch daran interessiert Gereglt ist dies im "Regelment du Grand Ducal" vom 22. Januar 2009 sowie im "Code du Travail" Abs. 542-15 sowie 542-16. Danach richtet sich auch die Sache auf guichet.lu

Mit meinen Französich-Kenntnissen hab ich das Ganze mal versucht zu entschlüsseln. Allerdings beherrsche ich es auch nicht perfekt. Evtl. kann es hier ja jemand besser. Ich gebe keine Gewähr für meine Interpretation.

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber Lehrgangsgebühren zurückfordern:

- Die Modalitäten können durch die Vertragsparteien festgelegt werden. - Die Fortbildung muss zugelassen sein gemäß dem vorligenden Kapitel im "Code du Travail" - Der Arbeitgeber muss den Betrag dokumentieren (Zuschüsse durch Staat und Freibeträge bereits abgezogen). Der Freibetrag beträgt 1240 € pro Fortbildung Hier gibt es einen Unterschied zur deutschen Übersetzung von guichet.lu. Dort ist von einem Freibetrag pro Geschäftsjahr die Rede. Ich geh aber davon aus, dass der Gesetztext im Zweifelsfall gültig ist. - Die Rückzahlung kann in Form von Teilzahlungen stattfinden gestreckt auf max. 3 Jahre - Es darf sich maximal um die laufende sowie die drei vorhergehenden Fortbildungen handeln (100% für die Laufende sowie vorhergehende, 60% für die zweite, 30% für die Dritte). Auch hier gibt es einen Unterschied zur deutschen Übersetzung auf guichet.lu, denn hier ist ebenfalls von drei Geschäftsjahren die Rede, aber es wird wohl ebenfalls der Gesetzestext ausschlaggebend sein.

Wenn ich das hier richtig verstehe, fördert der Staat Fortbildungen mit 20%: http://www.lifelong-learning.lu/Detail/Article/Aides/cofinancement-de-la-formation/fr

ABER: Was nach wie vor offen ist: - Muss hier vorab eine Vereinbarung geschlossen werden, wie man es aus Deutschland kennt? Teilweise ist mir bekannt, dass dies hier gemacht wird. - Das Ganze gilt ja wahrscheinlich nur für offensichtliche Fortbildungskosten, d.h. Fortbildungen, für die auch wirklich Geld an einen Anbieter gezahlt wird, oder? Gern wird ja mal bei internen Kursen (z.B. eine Stunde Produktschulung) unterschrieben, dass man daran teilgenommen hat. Wahrscheinlich um Zuschüsse zu beantragen? Aber hierfür müsste ja ein Betrag angesetzt werden? - Es geht wenn überhaupt ja wahrscheinlich nur um die Kosten der Fortbildung selbst und nicht um Spesen, Hotel, o.ä.? - Was sind zugelassene Fortbildungen? Vllt. weiß dies jemand. - Evtl. weiß ja jemand wie dies in der Praxis gehandhabt wird.


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Eddy
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9 Jahren  ago  

Hallo, folgende Erfahrung habe ich bei einem früheren Arbeitgeber gemacht: Eines Tages kam der Personalchef in mein Büro und bat mich ein Formular zu unterschreiben - es wäre nur eine Formsache. Als ich mir das ganze nach erfolgter Unterschrift dann durchgelesen hatte, entpuppte es sich als Einverständnis, dass bei einer freiwilligen Kündigung eventuelle Lehrgangsgebühren bis zu einem gewissen Betrag zurückzuerstatten seine. Von daher gehe ich davon aus, dass ohne ein solches Einverständnis keine Kosten zurückgefordert werden konnten. Als ich mich daraufhin bei der Gewerkschaft erkundigte, ob diese Vorgehenswerise rechtens sei, wurde dies bestätigt. Man gab mir hier für den Fall, dass ich den Job bei diesem Arbeitgeber kündigen wolle den Tip, mit dem neuen AG zu verhandeln, dass diese Kosten von diesem übernommen werden. Schliesslich profitiert dieser ja auch von den erfolgreich besuchten Fortbildungen. Von anderen ehem. Kollegen habe ich mitbekommen, dass tatsächlich solche Konsten zurückverlangt wurden. Als ich mich irgendwann für einen neuen Job entschied, habe ich das Thema beim neuen AG zur Sprache gebracht, dort war man auch tatsächlich bereit, diese Kosten zu übernehmen. Da es sich bei dem neuen Job um einen guten Kunden des vorherigen AG war, hat dieser von einer Rückforderung abgesehen. Auf jeden Fall soll das Thema einen nicht hindern, seinen Job zu wechseln.


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Grenzgaenger188
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9 Jahren  ago  

Danke für die Antwort und die Info.

Ich kenn es auch so, dass normalerweise wie in Deutschland vorab eine Vereinbarung getroffen wird, wahrscheinlich um auf Nummer sicher zu gehen und um eventuelle Streitigkeiten zu vermeiden. Bei uns ist dies allerdings noch nie vorgekommen. Im Arbeitsvertrag ist hierzu auch nix vermerkt. Mich interessiert das Ganze vielmehr im Falle eines Falles und ob der Arbeitgeber berechtigt ist dies einzufordern ohne entsprechende Vereinbarung, aber scheinbar ja nicht. Lt. Code du Travail wird hierauf nicht direkt eingegangen.

Die Modalitäten hab ich ja oben aufgeführt, so wie sie um Code du Travail festgehalten werden. Es ist natürlich auch immer die Frage ob ein Arbeitgeber nach Abzug von Freibeträgen und staatlichen Zuschüssen sich die Mühe macht wegen z.B. 200€ Forderungen zu stellen etc.

Das würde sich ja nur lohnen bei Lehrgängen, die mehrere tausend Euro kosten. Aber ich geb dir recht, es sollte einen nicht davon abhalten den Job zu wechseln. Bei mir rührt die Sache auch daher, da meine Frau befristet beschäftigt ist in einem Spezialgebiet und der Vertrag nächstes Jahr ausläuft. Wir werden uns deshalb warscheinlich beide nächstes Jahr beruflich verändern. Mei Arbeitgeber möchte mich jedoch auf einen Lehrgang schicken. Ich will jetzt aber nicht sagen, dass ich evtl. geh, weil ich das erst im nächsten Sommer konkret machen kann.

Weißt du, ob bei denen dir bekannten Fällen eine Forderung stattfand ohne eine entsprechende Vereinbarung vorab? Der Arbeitgeber muss diese ja einfordern, aber wird dies in der Praxis so gehndhabt oder zieht er normal einfach vom letzten Gehalt ab? Dürfen hier nur tatsächliche Lehrgangskosten (gemäß erfolgter Rechnung) zurückgefordert werden oder auch Spesen wie z.B. Hotel, Essen, etc.?