Hallo, ich habe eine Frage zur vorzeitigen Alterspension mit 57, auch wenn dieses Thema wahrscheinlich schon mehrmals hier diskutiert wurde. Selbstverständlich habe ich auch die CNAP für eine Auskunft kontaktiert, deren Antwort ist für mich dennoch unklar. Ich bin 51 Jahre alt, und so langsam macht man sich Gedanken über die Rente ☺. In Luxembourg hat man Anspruch auf vorzeitige Alterspension ab dem vollendeten 57. Lebensjahr, wenn der Versicherte eine Wartezeit von 480 Monaten Pflichtversicherung nachweisen kann. Mit 17 Jahren habe ich eine zweijärige Ausbildung zum Bankkaufmann in Deutschland gemacht und bin mit 19 nach Luxembourg arbeiten gegangen wo ich auch heute noch bin. Der Mitarbeiter der CNAP antwortete mir telefonisch das er davon ausgeht, dass ich erst mit 60 Jahren einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension habe. Das ist für mich logisch nicht nachvollziehbar, da für mich die 2 Jahre Ausbildung in Deutschland (Zahlung in die Deutsche RV) angerechnet werden müssen und ich somit schon mit 57 Jahren die 480 Monate Pflichtversicherung nachweisen kann. Hat jemand von euch Informationen oder vielleicht eigene Erfahrungen zu diesem Thema? Vielen Dank im Voraus
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Die Ausbildung in D zählt mit, siehe Auszug aus guichet.lu
Die Leistungen werden auf der Grundlage des Versicherungsverlaufs berechnet, der die Pflichtversicherungszeiten und Anrechnungszeiten umfasst. Diese Zeiten werden einerseits zur Begründung eines Rentenanspruchs (Anwartschaft) und andererseits zur Durchführung der entsprechenden Berechnungen (proportionale und pauschale Erhöhungen) berücksichtigt. Pflichtversicherungszeiten
Es geht um Zeiten der Berufstätigkeit, für die Beiträge abgeführt wurden, z. B.:
Arbeitnehmertätigkeit oder freiberufliche Tätigkeit; Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Mutterschaftsgeld und Vorruhestandsbezüge; Berufsausbildungszeiten nach dem vollendeten 15. Lebensjahr; Elternurlaub und Baby-Years (mit Wohnsitzbedingung); unter bestimmten Voraussetzungen landwirtschaftliche Tätigkeiten des Ehe-/Lebenspartners, von Eltern und Verwandten; unentgeltliche Hilfs- und Betreuungsleistungen für eine pflegebedürftige Person, sofern es sich um keine berufliche Tätigkeit handelt; Tätigkeiten für kranke Menschen und gemeinnütziger Art von Mitgliedern von Religionsgemeinschaften und gleichgestellten Personen; Tätigkeiten in einem Entwicklungsland im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit; militärische Einsätze, Wehrdienst, friedenserhaltende Maßnahmen; Tages- und Nachtbetreuung von Kindern durch eine zugelassene Einrichtung im Rahmen sozialer, familiärer und therapeutischer Maßnahmen; freiwilliger Dienst von Jugendlichen im Rahmen von Nichtregierungseinrichtungen ohne Erwerbszweck; Arbeitsverhältnisse behinderter Arbeitnehmer in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen; Aktivität als Spitzensportler.
Die Pflichtversicherungszeiten werden in Monaten berechnet. Ein Monat gilt als Beitragsmonat, wenn der Versicherte in diesem Monat mindestens 64 Stunden gearbeitet hat. Für Freiberufler beträgt die Mindestdauer 10 Kalendertage. Die Bruchteile nicht mitgezählter Monate werden auf den Folgemonat übertragen. Anrechnungszeiten (Zurechnungszeiten)
Für Anrechnungszeiten wurden zwar keine Beiträge abgeführt, sie können jedoch herangezogen werden, um die Anwartschaft von 40 Jahren im Hinblick auf den Renteneintritt mit 60 Jahren zu vervollständigen. Dies insoweit, als keine Überschneidungen mit dem luxemburgischen oder einem anderen ausländischen Rentenversicherungssystem vorliegen.
Diese Zeiten beinhalten:
die Jahre des Studiums und der Berufsausbildung zwischen dem vollendeten 18. und 27. Lebensjahr; den Bezugszeitraum einer Erwerbsunfähigkeitsrente; Erziehungszeiten für ein Kind im Alter bis 6 Jahre (diese Erziehungszeit erhöht sich auf 8 Jahre bei 2 Kindern, auf 10 Jahre bei 3 Kindern und auf 18 Jahre, wenn das Kind körperlich oder geistig behindert ist); die Karenzzeit, während der ein junger Arbeitsloser noch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat; Zeiten einer freiberuflichen Tätigkeit, die bis zum 1. Januar 1993 von Beiträgen befreit waren; Zeiten der Berufstätigkeit im Großherzogtum Luxemburg, die vor der Schaffung der ehemaligen beitragsabhängigen Rentenversicherungssysteme liegen oder kraft gesetzlicher Bestimmungen für diese Systeme insoweit nicht der Pflichtversicherung unterliegen, als diese Zeiten ansonsten keinen weiteren Leistungsanspruch begründen, begrenzt bis auf 15 Jahre; Zeiten ab 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1998, während der eine pflegebedürftige Person, die Pflegeleistungen, Sonderleistungen für Schwerbehinderte, eine Zulage zur Unfallrente wegen Bewegungsunfähigkeit oder einen Zuschlag zum garantierten Mindesteinkommen bezog, gepflegt wurde; Zeiten der Berufstätigkeit, die gemäß den Rechtsvorschriften des Herkunftslandes versicherungspflichtig sind für anerkannte politisch Verfolgte, vor dem Erwerb der luxemburgischen Staatsangehörigkeit, sofern sie von Leistungen anderer internationaler oder ausländischer Systeme ausgeschlossen sind; Zeiten, in denen der behinderte Arbeitnehmer nicht in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt werden konnte, und zwar aus Gründen, die er nicht zu verantworten hatte. Ferner Zeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, in denen der Betroffene nach dem vollendeten 18. Lebensjahr seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten konnte, weil er an einer körperlichen oder geistigen Behinderung litt.
Die Anrechnungszeiten dienen ausschließlich dazu, die erforderliche Anwartschaft zu vervollständigen, die für die vorgezogene Rente (ab 60) und die Mindestrente sowie für die Erlangung pauschaler Rentenerhöhungen erforderlich ist. Weiterversicherungszeiten
Bei Unterbrechung der Pflichtversicherung kann der Betreffende auf eigene Kosten und innerhalb von 6 Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft seine Rentenversicherung fortführen, wenn er 12 Beitragsmonate in der Pflichtversicherung während der 3 Jahre vor der Unterbrechung nachweisen kann.
Durch diese Bestimmung ist es Personen, die aus unterschiedlichen Gründen ihren Versichertenstatus verlieren, möglich, finanziellen Einbußen in Bezug auf ihren Ruhestand vorzubeugen.
Der Versicherte kann in den Genuss einer Ermäßigung auf einer solchen Versicherung gelangen, dies während eines auf 5 Jahre begrenzten Zeitraums, während welchem die Mindestbeitragsbemessungsgrenze lediglich ein Drittel des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer von mindestens 18 Jahren beträgt.
Es ist eine recht einfache Regel. Zwischen 57 und 60 kannst du vorzeitig in Rente gehen unter der Bedingen 40 Jahre in die Rente eingezahlt zu haben. Es gibt dann noch eine Sonderbedingung wenn du 20 Jahre in Luxemburg auf Schicht gearbeitest hast. Ob da im Ausland gezahlte Beiträge mitgerechnet werden weiss ich nicht. Es kann sein, dass die nur als Wartejahre zählen. Zwischen 60 und 65 liegt die Bedingung bei 40 Jahren (Beitragsjahre + Wartejahre). Bei den Wartejahren zählen Ausbildungsjahre, Babyjahre und Beitragsjahre im Ausland dazu.
Aus: "Informationsbroschüre Alterspension in Luxemburg" http://www.cnap.lu/fileadmin/file/cnap/publications/Publications_CNAP/Brochures/D_Broschuere_Alterspension.pdf#pageMode=bookmarks
"Die Bedingungen zur Gewährung der vorzeitigen Alterspension Der Anspruch auf vorzeitige Alterspension besteht: a) ab dem vollendeten 57. Lebensjahr wenn der Versicherte eine Wartezeit von 480 Monaten Pflichtversicherung nachweisen kann, b) ab dem vollendeten 60. Lebensjahr wenn der Versicherte eine Wartezeit von 480 Monaten aus Pflichtversicherung, Weiterversicherung, fakultativer Weiterversicherung, Nachkauf von Versicherungszeiten und Ergänzungszeiten nachweisen kann. Mindestens 120 dieser Monate müssen aus Pflichtversicherung, Weiterversicherung, fakultativer Versicherung oder Nachkauf von Versicherungszeiten bestehen. .. Die vorzeitige Alterspension beginnt ab Erfüllung der Alters- und Wartezeitbedingungen."
Wenn Du in Deiner Ausbildung in D pflichtversicht warst, kannst Du mit 57 definitiv die vorzeitige Alterspension beantragen. Es zählt allerdings nicht Dein Geburtsdatum, sondern wann Du die 480 Monate voll hast! Wenn es aber unbezahlte Berufsausbildungsjahre waren, dann wären dies nur Ergänzungszeiten, so dass Du dann mit 59 Jahren (bzw. nach 480 Monaten pflichtvers.) vorzeitig in den Ruhestand dürftest.
Die deutschen Pflichtversicherungszeiten kannst Du Dem jährlichen Mitteilungsschreiben der Rentenversicherung entnehmen.
@ Eddy: Für eine Abschätzung wäre es natürlich schon äußerst vorteilhaft, wenn unico auch die neuesten Beschlüsse kennen würde. Kannst Du mal den Link posten? Außer dem TO würde es nicht nur mich, sondern sicherlich auch viele andere interessieren. Auf RTL.lu habe ich nicht gefunden. Vielleicht war ich ja auch zu blind dafür. Danke!
Hier der Auszug aus dem Link der mir der Fragestellung zu tun hat.
"Dës Ännerunge bei der Fréipensioun hunn iwwregens näischt mat der „Pension anticipée“ ze dinn, dat heescht, wann een no 40 Déngschtjoer mat 57 Joer an d'Pensioun geet. Un deem Recht ännert sech näischt, huet de Rapporteur Fränk Arndt präziséiert".
selbstverständlich waren die Ausbildungsjahre entgeltlich und es wurden,wie schon erwähnt, Beiträge in die Deutsche RV gezahlt. Dies ist auch in dem jährlichen Bescheid der RV ersichtlich, in dem übrigens auch die "Auslandsjahre" vermerkt sind. Mich wunderte nur die Aussage des Herrn von der CNAP das er davon ausgeht, das ich erst mit 60 Jahre einen Rentenanspruch hätte. Ich gehe als weiterhin von einer falschen Mitteilung seitens der CNAP aus.
Unico: selbstverständlich waren die Ausbildungsjahre entgeltlich und es wurden,wie schon erwähnt, Beiträge in die Deutsche RV gezahlt. Dies ist auch in dem jährlichen Bescheid der RV ersichtlich, in dem übrigens auch die "Auslandsjahre" vermerkt sind.
@Unico: in meinem Bescheid der RV werde die Auslandjahre nicht vermerkt. Muß man das bei der RV beantragen ?