In deinem Fall ü50 kämen 12 Monate dazu.
Danke dir - hoffentlich bekommst du etwas Luft ...
eigene Recherchen haben ergeben (ohne schriftlichen Nachweis):
ALG1: JA, wird angerechnet
ALG2: NEIN
Es hängt wohl davon ab, wie die Meldung aus DE von der DRV erfolgt:
Wenn die Zeiten als "Periode assimilees-periode de chomage avec benefice de presteation "(code49) angegeben werden, sind es reine Anrechnungszeiten und werden erst für die Rente mit 60 anerkannt.
Werden die zeiten aber als "Periodes de cotisation obligatoire - Chomage (code13) angegeben, dann sind es Pflichtversicherungszeiten und werden für die 57er Regel anerkannt.
Und mir stellt sich eben die Frage: Ist deutsches ALG1 = Code 13 ...:-)
Ich dachte daß mein voriger Beitrag das schon beantwortet hatte:
"D.h. ob man Arbeit hat oder arbeitslos ist, ist der CNAP eigentlich egal. Es kommt auf die Rentenversicherung in den jeweiligen Ländern an. D.h. in DEU wird bei Arbeitslosigkeit der Rentenbeitrag von der Agentur für Arbeit bezahlt, und diese Monate gelten als pflichtversicherte Monate für die Rente. Die werden nach Berlin gemeldet, und von der CNAP abgefragt. "
Wenn es sich um "pflichtversicherte Beitragsmonate" handelt, dann werden diese von der Lux CNAP angerechnet. Um dies zu bestätigen, einfach entweder bei der DEU Rentenversicherung anrufen und sich erkundigen, oder auf seinem Rentenstatusauszug nachschauen, den man übrigens beantragen kann bei der Rentenversicherung.
Alles klar?
Lalabim hat 100 % Recht. War selbst 1987 für 6 Monate arbeitslos bzw. in einer Weiterbildungsmassnahme in D (war bevor ich L anheuerte). Daher wurden von der CNAP meine 40 Jahre erst anerkannt, als ich 6 Monate darüber war. Konnte dann 'erst' mit 60 in Rente anstatt mit 59,5. Hatte zwar in D wie in L bei den Rentenkasse nachgefragt, warum die 6 Monate nicht anerkannt wurden, aber niemand konnte mir die Erklärung liefern, die LalaBIM angibt. ? Jetzt habe ich engültig die Erklärung, warum ich mich ein halbes Jahr länger quälen musste ?
Weil die Zeiten 1987 noch keine Pflichtversicherungszeiten waren, hab ich oben schon mal erklärt.
Laut der Übersicht "Arbeitslosigkeit und Rente" des Portals "www.portal-sozialpolitik. de" handelt es sich im Falle von Arbeitslosigkeit im Zeitraum 1983 - 1991 um reine Anrechnungszeiten; keine Pflichtbeitragszeiten.
Und obwohl ich in diesem Zeitraum kurzfristig in Deutschland arbeitslos war, kann ich mich nicht mehr daran erinnern ob ich Sozialversicherungsbeiträge abgeführt habe, bzw. ob ich die Möglichkeit hatte dies abzulehnen? Wenn es in dieser Zeit keine Pflicht war, was war es denn?
Hier kann man nachlesen wie sich die Gesetzgebung der Rentenversicherungsbeiträge in der Vergangenheit geändert hat und dann selbst überlegen wann eine Arbeitslosigkeit war und wie diese zu beurteilen ist:
Arbeitslosigkeit und Rente - Portal Sozialpolitik (portal-sozialpolitik.de)