@saarfux
Hier muss man unterscheiden.
1. Es gibt es eine Sperrzeit, wenn man seinen Arbeitsplatz freiwillig aufgibt (mit oder ohne Anfindung). Bei einer Abfindung wird i.d.R ein Aufhebungsvertrag geschlossen, dies wird als freiwillige Aufgabe gewertet. Die Sperrzeit beträgt ein Viertel des Anspruchs auf ALG1, also i.d.R 3 Monate, wenn man länger Anspruch hat, z.B. wegen seines Alters ist, auch die Sperrzeit länger. Die Sperrzeit verkürzt den Bezugszeitraum von ALG 1
Wenn man unfreiwillig geht entfällt die Sperrzeit (auch bei Abfindung). Aber schon der vereinbarte Verzicht auf gerichtliche Überprüfung gilt als freiwilliges Ausscheiden.
2. Der Anspruch auf ALG 1 ruht, soweit in der Abfindung Lohnbestandteile enthalten sind, also z.B. Weiterzahlung des Lohns einer Kündigungsfrist, Auszahlung Resturlaub. Für die Zeit, für die diese Teile der Abfindung sind, ruht der Anspruch auf ALG 1. Diese Zeit geht nicht verloren, der Bezugszeitraum verschiebt sich nur entsprechend.
Noch eine Anmerkung aufgrund eigener schlechter Erfahrungen:
Wenn man im Kalenderjahr vor dem Ausscheiden nur teilweise in Luxemburg gearbeitet hat, wird das Besteuerungsrecht der Abfindung anteilig zwischen Deutschland und Luxemburg geteilt. D besteuert den Anteil der auf D und Drittstaaten entfällt.
Man sollte also jede Abfindungsvereinbarung genau auf seine Auswirkungen auf Steuer, Krankenversicherung und ALG prüfen (lassen) bevor man sie unterschreibt.