https://guichet.public.lu/de/citoyens/travail-emploi/types-contrat-travail/contrats-travail/contrat-duree-determinee.html
Ein befristeter Arbeitsvertrag kann nur in den folgenden 3 Fällen vor seinem Ablauf gekündigt werden:
- während der Probezeit durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist;
- im Falle einer schwerwiegenden Verfehlung seitens des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers;
- im gegenseitigen Einvernehmen (Aufhebungsvertrag) zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Um gültig zu sein, muss der Aufhebungsvertrag jedoch schriftlich in zweifacher Ausfertigung aufgenommen und von beiden Parteien unterzeichnet werden.
Außer in diesen 3 Fällen, kann ein befristeter Arbeitsvertrag nicht vor seinem Ablauf gekündigt werden. Keine der beiden Parteien kann sich demnach vor dem vorgesehenen Vertragsende von ihren jeweiligen Pflichten befreien.
Wird ein befristeter Arbeitsvertrag trotz dieses Verbots vor Ablauf:
- seitens des Arbeitnehmers gekündigt, kann der Arbeitgeber Schadenersatz für den tatsächlich erlittenen Schaden fordern. Der Betrag darf jedoch nicht die Vergütung für die Dauer der Kündigungsfrist übersteigen, die der Arbeitnehmer hätte einhalten müssen, wenn es sich um einen unbefristeten Arbeitsvertrag gehandelt hätte;
- seitens des Arbeitgebers gekündigt, muss dieser den Arbeitnehmer in Höhe der Vergütung entschädigen, welche Letzterer bis zum Ende des Vertrags bezogen hätte. Der Betrag darf jedoch nicht die Vergütung für die Dauer der Kündigungsfrist übersteigen, die hätte eingehalten werden müssen, wenn es sich um einen unbefristeten Arbeitsvertrag gehandelt hätte.