http://www.guichet.public.lu/entreprises/de/sante-securite/accident-maladie/incapacite-travail/certificat-medical/index.html
Arbeitsunfähigkeit
Während der Arbeitsunfähigkeit ist der Ausgang in den ersten 5 Tagen untersagt (außer unter gewissen Bedingungen, um essen zu gehen), dies unbeschadet gegenteiliger Angaben auf der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Ab dem 6. Tag der Arbeitsunfähigkeit (sofern der behandelnde Arzt nicht vom Ausgang abrät) sind die Zeiten, während denen der Ausgang gestattet ist, auf 10.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr festgelegt (ungeachtet gegenteiliger Angaben auf der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung).
Arbeitsunfähige Personen dürfen:
nicht an sportlichen Aktivitäten teilnehmen (außer auf ärztliche Empfehlung);
keine mit ihrem Gesundheitszustand unvereinbare Tätigkeit ausüben;
sich ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit nicht in Getränkeausschänken oder Gastronomiebetrieben aufhalten, außer um eine Mahlzeit zu sich zu nehmen und vorbehaltlich einer vorherigen Unterrichtung der CNS telefonisch, per Fax oder per E-Mail.
Arbeitsunfähige Personen müssen der Kasse die genaue Adresse (Ort, Straße, Hausnummer, Etage, usw.) mitteilen, an der sie sich während der Arbeitsunfähigkeit aufhalten. Sollte diese Adresse vom üblichen Wohnsitz abweichen, muss sie in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegeben sein oder der CNS telefonisch, per Fax oder per E-Mail mitgeteilt werden.
Die unverzichtbaren Ausgänge, um sich zum kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherung, zum behandelnden Arzt oder zu einem anderen Dienstleister des Gesundheitswesens zu begeben, sind jederzeit gestattet und müssen gegebenenfalls vom Betroffenen belegt werden.
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Durch die von der CNS durchgeführte Krankenkontrolle kann die Anwesenheit oder Abwesenheit des Kranken an seinem Wohnsitz festgestellt werden. Sie kann zwischen 8.00 und 21.00 Uhr erfolgen. Diese Kontrolle betrifft sowohl Gebietsansässige als auch Nicht-Gebietsansässige und kann ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit erfolgen. Im Falle von in Frankreich ansäßigen Grenzgängern kann die CNS einen in Frankreich praktizierenden Arzt ihrer Wahl mit einem Kontrollbesuch am Wohnsitz des Arbeitnehmers beauftragen.
Bei einer solchen Kontrolle wird ein Protokoll über die Anwesenheit oder, im Falle einer Abwesenheit des Arbeitnehmers, den Verstoß erstellt. Stellt die zuständige Kontrollperson bei einer Kontrolle die Abwesenheit des Arbeitnehmers fest, hinterlässt diese vor Ort eine Notiz zwecks Inkenntnissetzung über seinen Besuch. Die arbeitsunfähige Person muss ihre Abwesenheit binnen 3 Werktagen ab Datum der Kontrolle rechtfertigen.
Liefert der Arbeitnehmer innerhalb dieser Frist keinen gültige Erklärung für seine Abwesenheit, wird der Arbeitgeber über das Ergebnis der Kontrolle informiert.