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Forum / Arbeitswelt

Fragen zur vorübergehenden Invalidität in Lux.  

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CaptainHook
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7 Jahren  ago  

Hallo,

keine der Informationen im Internet konnte meine Frage zur vorübergehenden Invalidität beantworten.

Der Fall: Arbeitnehmer in Lux., Ehepartner ebenfalls in Lux. tätig, Krankschreibung seit 3 Monaten, Antrag auf Empfehlung des Arztes in D. und des Arbeitsmediziners der ASTF in Lux. eine 2jährige vorübergehende Invalidenrente zu stellen, was auch bei der CNAP getan wurde. Auf Nachfrage nach dem Bearbeitungsstand, wird nun Anfang Januar durch den Arbeitsmediziner der CNS entschieden, ob dem Antrag auf vorübergehender Invalidität stattgegeben wird, wobei einiges dafür spricht.

Folgende Fragen, auf die ich keine Antworten gefunden habe und wobei mir jemand vielleicht helfen kann. Bin auch für Teilantworten dankbar oder Hinweise wo ich mehr Infos als bei der CNAP, dem Forum oder dem Guichet finden kann: 1) Was passiert mit meiner aktuellen Arbeitsstelle? Bin ich mit Eintritt in die Invalidität automatisch gekündigt? Was geschieht nach Ablauf der vorübergehenden Invalidität, muss mich z.B. mein alter AG wieder einstellen? 2) Muss erst ein volles Jahr der Arbeitsunfähigkeit/Krankengeldzahlung verstrichen sein, bevor die Zahlung der Invalidenrente beginnt? 3) Bin ich während der Invalidenrentenzeit weiter in Lux. sozialversichert, d.h. dort z.B. krankenversichert? 4) Was geschieht mit der Alterspension? Werden die Beiträge während der Invalidität weiter bezahlt und kann ich nach Ablauf der 2 Jahre freiwillig einzahlen, da normalerweise dies innerhalb von 6 Monaten nach dem Verlust der Arbeitsstelle geschehen muss? 5) Werden die 2 Jahre als beitragspflichtige Jahre bei der Rente mit berücksichtigt?

Bin für jede Information dankbar.


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7 Jahren  ago  

Zu 3: ja


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Jamou
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7 Jahren  ago  

Das sind ja mal so wirklich gute Fragen, auf die man erst dann kommt, wenn man selbst betroffen ist. Ich würde an Deiner Stelle zu einer der Gewerkschaften gehen und zudem auch noch zu den Beratungsstellen der lux. Behörden. Bei den Problemstellungen würde ich zusehen, dass ich die Infos aus erster Hand erhält.

Viel Gluck!!

Jamou


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7 Jahren  ago  

zu 1) http://www.itm.lu/de/home/faq/ddt/licenciement-demission/cessation-plein-droit.html#anchor726649e3-3f26-4f0a-ab4e-5a8ba46f7ad0 siehe ddt.11.g.8. drumherum stehen ggf. noch mehr Antworten---

zu 5) die Zeiten werden als Ergänzungszeiten registriert.


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CaptainHook
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7 Jahren  ago  

Danke schon mal für die Antworten.

@CandiM: das war ein super link, sehr erhellend für viele Fragen! Vielen Dank für diesen extrem hilfreichen Tip!

So wie ich das jetzt sehe, würde ich die vorübergehende Invalidität lieber ablehnen. Das sieht aus, als hätte es mehr Nachteile als Vorteile für mich. Denn da bekäme mich der AG nach 20 Jahren supereinfach und kostenfrei ohne Kündigung los und wenn es schlecht läuft, muss ich nach 3 Monaten beim Kontrollarzt dann doch wieder eine Arbeit suchen, bin dann aber meine Arbeitsstelle schon los. Ganz prima.

Die meisten Fragen sind beantwortet. Bleibt nur noch:

2) Muss erst ein volles Jahr der Arbeitsunfähigkeit/Krankengeldzahlung verstrichen sein, bevor die Zahlung der Invalidenrente beginnt? (Ich tendiere zu nein) 4) Kann ich nach Ablauf der 2 Jahre freiwillig in die Pensionskasse einzahlen, da normalerweise dies innerhalb von 6 Monaten nach dem Verlust der Arbeitsstelle geschehen muss?


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kiwu2009
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7 Jahren  ago  

zu1 + 2) bitte die Fristen beachten Auszug aus ITM, ddt.6.a.17. Kann der Arbeitsvertrag von Rechts wegen nach einer längeren Krankheitsdauer erlöschen? Der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers erlischt von Rechts wegen an dem Tag, an dem seine Rechte auf Krankengeld ablaufen, die ihm gemäß den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs zuerkannt wurden, also nach 52 Wochen Arbeitsunfähigkeit während einer Referenzperiode von 104 Wochen. Alle Perioden der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit, Berufskrankheit oder Arbeitsunfall müssen innerhalb der Referenzperiode gerechnet werden. Die Beendigung erfolgt von Rechts wegen, also automatisch in der Form, dass dies für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer gleichermaßen gilt, und erfordert keine Kündigung mit Kündigungsfrist.


Anonymous