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Forum / Arbeitswelt

Flugausfälle durch Vulkanasche - Rechte der Arbeitnehmer  

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grenzluxi
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14 Jahren  ago  

Hallo zusammen, wie wird das bei Eurem AG gehandhabt, wenn ein Mitarbeiter aufgrund der Flugausfälle irgendwo festsitzt und deshalb nicht zur Arbeit erscheinen kann. Ist das bezahlter Urlaub, unbezahlter Urlaub, Arbeitstag??? Danke für Eure Hilfe grenzluxi


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Kristkindl
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14 Jahren  ago  

Also ich habe letztens gehört, dass man nicht gekündigt werden darf. Es dürfte halt Gehaltskürzungen geben, für die Zeit die man nicht da war, bekommt man halt nix. Urlaubstage abrechnen fände ich fies...man kann ja nix dafür und dann wäre vielleicht der restliche Urlaub vom Jahr weg... 😐


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pendler111
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14 Jahren  ago  

Unbezahlten Urlaub fände ich am fairsten...


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Bluepath
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14 Jahren  ago  

@ Urlaubstage abrechnen fände ich fies...man kann ja nix dafür und dann wäre vielleicht der restliche Urlaub vom Jahr weg... dann könnte man ja auch jede Verspätung wg. Unfallstau a. d. Autobahn (kann auch nix dafür...!) a.d. Arbeitszeit anrechnen lassen oder ?? Urlaub ist Urlaub, Pech gehabt, die wenigstens schlafen doch in den Flughäfen oder ??


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pendler111
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14 Jahren  ago  

.. naja, wenigstens kann ein Fernbleiben aufgrund solcher Umstände nicht als Kündigungsgrund angegeben werden.


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chicka
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14 Jahren  ago  

Von wort.lu gepflückt:

Der Vulkanausbruch auf Island hatte für mehrere Tage den Flugverkehr über Europa still gelegt und damit auch einen Heimflug mehrerer tausend Luxemburger Touristen verhindert. Nach ihrer Rückkehr stellte sich für die Arbeitnehmer unter ihnen die Frage, wie ihre Fehltage arbeitsrechtlich behandelt werden. Wie der christliche Gewerkschaftsbund LCGB auf Nachfrage mitteilt, gab es in den vergangenen Tagen diesbezüglich mehrere Anfragen.

„Ja, es haben sich einige Arbeitnehmer beim LCGB gemeldet. Sie wollten hauptsächlich wissen, ob der Arbeitgeber ihnen ihre Fehltage bezahlen muss oder nicht“, sagt Alain Rassel vom LCGB. Eine berechtigte Frage, denn dem Arbeitsrecht zufolge ist dies nicht ganz klar.

Laut Rassel stehe aber zumindest fest, dass niemand, der wegen des Vulkanausbruchs in seinem Urlaubsland festsaß und daher nicht zur Arbeit erscheinen konnte, entlassen werden darf. Überdies darf dar Arbeitgeber seinen Angestellten nicht „zwingen“, sich für seine Fehltage im Nachhinein Urlaub zu nehmen. Arbeitnehmer darf nachträglich "bezahlten" Urlaub nehmen

Ob die Fehltage nun aber auch vom Arbeitgeber bezahlt werden müssen – dies ist im Arbeitsrecht nicht klar geregelt und liegt damit in der Hand des Arbeitgebers.

Für den Fall, dass der Ausfall nicht bezahlt wird, steht aber dem Arbeitnehmer zumindest das Recht zu, sich nachträglich (bezahlten) Urlaub zu nehmen. Ablehnen dürfe dies der Arbeitgeber nicht, so die klare Aussage von Alain Rassel.