Von wort.lu gepflückt:
Der Vulkanausbruch auf Island hatte für mehrere Tage den Flugverkehr über Europa still gelegt und damit auch einen Heimflug mehrerer tausend Luxemburger Touristen verhindert. Nach ihrer Rückkehr stellte sich für die Arbeitnehmer unter ihnen die Frage, wie ihre Fehltage arbeitsrechtlich behandelt werden. Wie der christliche Gewerkschaftsbund LCGB auf Nachfrage mitteilt, gab es in den vergangenen Tagen diesbezüglich mehrere Anfragen.
„Ja, es haben sich einige Arbeitnehmer beim LCGB gemeldet. Sie wollten hauptsächlich wissen, ob der Arbeitgeber ihnen ihre Fehltage bezahlen muss oder nicht“, sagt Alain Rassel vom LCGB. Eine berechtigte Frage, denn dem Arbeitsrecht zufolge ist dies nicht ganz klar.
Laut Rassel stehe aber zumindest fest, dass niemand, der wegen des Vulkanausbruchs in seinem Urlaubsland festsaß und daher nicht zur Arbeit erscheinen konnte, entlassen werden darf. Überdies darf dar Arbeitgeber seinen Angestellten nicht „zwingen“, sich für seine Fehltage im Nachhinein Urlaub zu nehmen.
Arbeitnehmer darf nachträglich "bezahlten" Urlaub nehmen
Ob die Fehltage nun aber auch vom Arbeitgeber bezahlt werden müssen – dies ist im Arbeitsrecht nicht klar geregelt und liegt damit in der Hand des Arbeitgebers.
Für den Fall, dass der Ausfall nicht bezahlt wird, steht aber dem Arbeitnehmer zumindest das Recht zu, sich nachträglich (bezahlten) Urlaub zu nehmen. Ablehnen dürfe dies der Arbeitgeber nicht, so die klare Aussage von Alain Rassel.