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Forum / Arbeitswelt

Eingeschränkte Nebentätigkeit in Deutschland - 34-Tage-Regel  

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Charlotte
1 Messages

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9 Monaten  ago  

Liebe Forumsmitglieder,

ich bin in Luxemburg mit einer 50% Stelle fest angestellt und übe nebenbei eine selbstständige Tätigkeit in Deutschland aus (ca. 9h/Woche; ca. 17000 € Brutto im Jahr). Mein luxemburgischer Arbeitgeber teilt mir nun mit, dass ich bzgl. der deutschen selbstständigen Tätigkeit nur 34 Tage im Jahr tätig sein darf. Betreffe es mehr Tage, müsse der Arbeitgeber Steuerabgaben in Deutschland zahlen, worauf sie sich nicht einlassen.

Nun meine Frage an das Forum: Kennt jemand die 34-Tage Regel in diesem Zusammenhang? Da es nicht darum geht, im Rahmen meiner luxemburgischen Stelle in Deutschland zu arbeiten, haben diese beiden Dinge doch eigentlich nichts miteinander zu tun und es dürfte diesbezüglich keine Tageseinschränkung geben, lediglich die 25% Grenze bzgl. der Sozialversicherung, die ich nicht überschreite. Zumal handelt es sich um eine unselbstständige Tätigkeit, also gilt sowieso das luxemburgische Recht, soweit ich in Erfahrung bringen konnte.

Bin für jeden Hinweis dankbar.

 

Viele Grüße


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Vera79
1760 Messages

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9 Monaten  ago  

Dein AG kann über die in eurem Arbeitsvertrag festgelegten Punkte "mitreden". Seine Firma ist für alle steuerlichen Belange zuständig die diesen Vertrag betreffen, mehr aber auch nicht. 


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kiwu2009
191 Messages

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9 Monaten  ago  

Hallo,

du solltest dich bei der Dt. Rentenversicherung kundig machen. Es ist so, das das sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerverhältnis vorrangig gilt, man kann nicht in 2 Ländern gleichzeitig sozialversichert sein (Lu als Arbeitnehmer und DE als Selbstständiger bzw befreit). Melde dich bei der DVKA, dort kann man dir helfen. 

Dazu wird dann eine Bescheinigung deines jetzigen LU-AG benötigt, das du arbeitest.

Vermutlich läuft es darauf hinaus, das du dann unter das LU-Sozialversicherungsrecht fällst und für deine deutsche Selbstständigkeit eine A1 Bescheinigung erhälst. Du musst dann bei der CCSS dich ebenfalls melden und zahlst die Sozialversicherung in LU vollständig von deiner Dt. Selbstständigkeit (ca 25 % vom Gewinn an die CCSS).


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kiwu2009
191 Messages

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9 Monaten  ago  

Steuern zahlst du doch bei deinem AG nur für dein Gehalt. Er kann ja keine Arbeit in DE berücksichtigen / angeben, die nicht für ihn geleistet wurde.

Du musst diese Selbstständigkeit aber in DE und LU bei der Steuererklärung angeben, diese unterliegt ja der Progression.


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Luxico
2 Messages

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7 Monaten  ago  

Hallo zusammen,

Zu der Konstellation in Luxemburg angestellt und in Deutschland selbständig schreibt Kiwu2009

"Du musst dann bei der CCSS dich ebenfalls melden und zahlst die Sozialversicherung in LU vollständig von deiner Dt. Selbstständigkeit (ca 25 % vom Gewinn an die CCSS)."

Sind diese 25% dann als Vorsorgeaufwendungen in der deutschen Steuererklärung absetzbar?

Wenn ich es richtig verstehe müssen diese Beiträge in Luxemburg angesetzt werden und aus dem deutschen Netto bezahlt werden.

Verdient man in Deutschland mehr als in Luxemburg kann das zu einer Situation führen, in der man mehr Beiträge abführt als man in Luxemburg absetzen kann. Faktisch würde man die  Beiträge dann aus dem Netto in Deutschland bezahlen, in Luxemburg mangels Steuerlast nur teilweise ansetzen können und mit der Rente die Steuern auf diesen Teil doppelt zahlen. Ist das wirklich so oder gibt es andere Möglichkeiten?

Ich danke Euch vielmals Eure Einschätzung!

 


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Fredde
363 Messages

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7 Monaten  ago  

Der Anteil der Sozialversicherung der sich auf das Einkommen in DE bezieht kann natürlich auch in DE abgesetzt werden. Es kann nicht in Lux abgesetzt werden. Es reduziert da nur den zu zahlenden Steuersatz. 

Bis zu eine monatlichen Gewinn (vor Steuern) in Höhe von 1/3 sozialem Mindestlohn ist man von der CCSS befreit.


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Luxico
2 Messages

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7 Monaten  ago  

Hi Fredde,

vielen Dank für Deine schnelle Antwort.  Bist Du Dir sicher, dass das so ist?

Ich verstehe es so, dass auch die Beiträge, die aus dem deutschen Einkommen resultieren, außer Pflegeversicherung, in Luxemburg abgesetzt werden können.

https://guichet.public.lu/de/citoyens/fiscalite/declaration-impot-decompte/depenses-deductibles/securite-sociale-resident.html

Das hätte dann zur Folge, dass die Dritte Bedingung der Neuregelung von 2019 zutrifft:

Zitat:"Seit 2019 ist  eine gesetzliche Regelung zum verbesserten Sonderausgabenabzug für im EU-/EWR-Ausland gezahlte Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung aufgenommen worden (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG, geändert durch das "Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften").

Die Neuregelung gilt in allen noch offenen Steuerfällen (§ 52 Abs. 18 Satz 4 EStG).

Danach gilt: Vorsorgeaufwendungen sind nunmehr als Sonderausgaben in der deutschen Steuererklärung absetzbar, soweit

  • sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielten Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit stehen,
  • diese Einnahmen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei sind und
  • der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt."

Quelle: https://www.lohnsteuer-kompakt.de/fag/2022/942/sind_auch_beitraege_an_auslaendische_krankenversicherungen_in_der_steuererklaerung_anzugeben

Mag sein, dass ich hier was falsch verstehe oder falsch interpretiere.

Wie versteht Ihr das? Hat jemand konkrete Erfahrungen mit der Absetzbarkeit von Rentenbeiträgen in Luxemburg aus selbständiger Arbeit in Deutschland bei gleichzeitiger Festanstellung in Luxemburg?

Danke nochmal an alle für Eure Hilfe.