@Tula,
es ist schon eine verzwickte Situation.
Nach dem was ich mitbekommen habe wurden von Luxemburg aber nur die sg. Anrechnungszeiten nicht anerkannt, Fälle nach der deutschen Gesetzänderung sind mir persönlich nicht bekannt. Hat sich rechtlich erst 1991 geändert.
Zeitraum bis 30.06.1978
Bis zum 30.06.1978 handelte es sich bei Zeiten der Arbeitslosigkeit „lediglich“ um Anrechnungszeiten. In dieser Zeit lagen damit keine Pflichtbeitragszeiten vor.
Damit die Zeit der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit anerkannt werden kann, war es bis zum 30.06.1978 ohne Bedeutung, ob ein Bezug von Arbeitslosengeld vorlag oder nicht.
Die Zeiten der Arbeitslosigkeit bis 30.06.1978 – mit oder ohne Leistungsbezug – werden als Anrechnungszeiten bewertet (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 263 Abs. 2a SGB IV). Diese Zeiten erhalten 80 Prozent des errechneten Gesamtleistungswertes; der Gesamtleistungswert ergibt sich aus der Grundbewertung oder der Vergleichsbewertung (maßgebend ist der höhere Wert). Da die Zeiten „nur“ mit 80 Prozent des Gesamtleistungswertes bewertet werden, spricht man von der sogenannten „begrenzten Gesamtleistungsbewertung“.
Zusammenfassung Zeitraum bis 30.06.1978
- Rentenrechtliche Zeit: Anrechnungszeit
- Höhe der Beitragszahlung: keine
- Rentenrechtliche Bewertung: Wird als Anrechnungszeit in Höhe von 80 Prozent der Gesamtleistungsbewertung bewertet.
Zeitraum 01.07.1978 bis 31.12.1982
In der Zeit vom 01.07.1978 bis 31.12.1982 handelt es sich beim Bezug von Arbeitslosengeld um Pflichtbeitragszeiten.
Zudem liegt eine Anrechnungszeit vor, wenn die Arbeitslosigkeit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr lag und eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit unterbrochen wurde (§ 58 Abs. 2 SGB VI).
Zusammenfassung Zeitraum 01.07.1978 bis 31.12.1982
- Rentenrechtliche Zeit: Pflichtbeitragszeit, zudem Anrechnungszeit, wenn die Arbeitslosigkeit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr lag.
- Höhe der Beitragszahlung: Die Beiträge wurden aus dem der Leistung zugrunde liegenden Bemessungsentgelt geleistet.
- Rentenrechtliche Bewertung: Wird als Pflichtbeitragszeit bewertet (Bemessungsentgelt / durchschnittliches Entgelt).
Zeitraum 01.01.1983 bis 31.12.1991
Liegt in der Zeit vom 01.01.1983 bis 31.12.1991 eine Arbeitslosigkeit vor, wird diese rentenrechtlich als Anrechnungszeit behandelt. Die Anrechnungszeit wird im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung mit 80 Prozent der Gesamtleistungsbewertung bewertet (analog wie die Zeit bis 31.12.1982). Die Zeit gilt auch dann als Anrechnungszeit, wenn eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen wurde (§ 252 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI).
Für die Zeiten der Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 01.01.1983 bis 31.12.1991 leistete die Agentur für Arbeit pauschale Beiträge. Es handelt es hierbei jedoch um keine Beitragszeit. Dies bedeutet, dass die konkrete Beitragszahlung bzw. Bemessungsgrundlage nicht im Rentenversicherungskonto ausgewiesen werden bzw. ersichtlich sind.