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Forum / Arbeitswelt

D Grenzgänger aus Arbeitslosigkeit in Vorruhestand  

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DeFrenk
Deutschland | 4 Messages

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4 Jahren  ago  

Hallo Forum,

ich habe eine Frage, die scheinbar schwierig zu beantworten ist. Es geht darum, ob man als D-Grenzgänger in den Vorruhestand in Luxemburg mit 57 Jahren gehen könnte, jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung arbeitslos in Deutschland gemeldet ist?

Letzter Arbeitgeber ist in Luxemburg

Voraussetzungen der 480 Monate wären erfüllt (360 Monate in L / Rest in D).

Müsste, wenn überhaupt möglich, der Antrag in Deutschland gestellt werden?

Kann Deutschland einen solchen Antrag auf den Vorruhestand in Luxemburg stellen?

Grüße

DeFrenk


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Tuta
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4 Jahren  ago  

DeFrank,

Der Rentenantrag hat nichts damit zu tun, ob man zum Zeitpunkt der Antragstellung in Arbeit, selbständig oder arbeitslos ist.

Wenn man in D wohnt stellt man den Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung, diese leitet den Antrag nach Luxemburg weiter. Das ganze dauert etwas, also beizeiten Antrag  stellen.

Wenn du Rente aus LU beziehst kannst Du kein Arbeitslosengeld aus D mehr beziehen.

Ein Hinweis noch zur Krankenversicherung. Solange man nur eine Rente aus LU bezieht und keine aus D ist man in LU krankenversichert (mit Abrechnungskasse / S1 in D).


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foxi1000
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4 Jahren  ago  

Zählen die Monate oder die Zeit der Arbeitslosigkeit in D zu den Pflichversicherungsjahren in L?


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Tuta
86 Messages

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4 Jahren  ago  

Foxi1000,

das ist strittig. Die CNAP erkennt wohl Arbeitslosigkeit in D nicht als Pflichtversicherungszeiten an wohl aber solche aus LU.

Das wurde hier schon einmal diskutiert

https://www.diegrenzgaenger.lu/forum/steuern-und-finanzen/freiwillige-rentenzahlung/


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DeFrenk
Deutschland | 4 Messages

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4 Jahren  ago  

Danke für die Antwort. 

In meiner Auflistung aus D kommen ein paar Monate Arbeitslosigkeit dazu und Wehrdienst bzw. Schulen (Zum Beruf passend z.B. Techniker, Fachabitur,..).

Die werden soweit mir bekannt, auch anerkannt. Sind in D halt als "Beitragsfrei " gestellt, zählen aber in der Summe dazu.

 


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4 Jahren  ago  

Hier findest du alles wichtige zum Thema:

https://www.cnap.lu/fileadmin/file/cnap/publications/Publications_CNAP/Brochures/D_Broschuere_Alterspension.pdf


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Ketti
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4 Jahren  ago  

Soweit mir bekannt ist zählen für die 40 Jahre, die man mit 57 Für den Vorruhestand voll haben muss nur echte eingezahlte Jahre, also Schule, Abitur  (beitragsfreie Jahre ) etc zählen nicht.

Die zählen dafür aber für die Rente ab 60 - ist ja auch schon was......

 


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4 Jahren  ago  

Man muss nur oben dem link folgen und da steht aus Seite 16:

PflichtversicherungszeitenAls tatsächliche Zeiten der Pflichtversicherung werden alle Zeiten der Beschäftigung odergleichgestellte Zeiten angesehen, für die Beiträge entrichtet worden sind.


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Tuta
86 Messages

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4 Jahren  ago  

@infodas würde auch Zeiten der Arbeitslosigkeit in D umfassen, da hier die Beiträge von der BA gezahlt werden. Das sieht die CNAP offensichtlich anders (halte ich für falsch). Wurde in diesem Thread schonmal dikutiert

https://www.diegrenzgaenger.lu/forum/steuern-und-finanzen/freiwillige-rentenzahlung/


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4 Jahren  ago  

da steht mehr: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/02_GRA_EU_SVA/03_Europarecht/01_VO_EG_Nr_883_2004/art_0001_25/art_0001/gra_euvo_883_2004_a_0001_b_tuv_luxemburg.html#doc1575448bodyText5

 

Achtung ALG2 ist nicht Rentenwirksam da keine Beiträge abgeführt werden.


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Tuta
86 Messages

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4 Jahren  ago  

Das ist alles schön und gut, alle sind sich einig, dass Zeiten der Arbeitslosigkeit in D (wenn dafür Rentenbeiträge gezahlt werden) als Pflichtversicherung gelten.

Nur scheint die CNAP nicht so zu handhaben, während sie Zeiten der Arbeitslosigkeit in LU durchaus anerkennt.

Es wäre ja nicht das erste Mal, dass man Luxembugische Institutionen erst per Gericht zur Einhaltung europarechtlicher Vorschriften zwingen müsste.


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4 Jahren  ago  

@Tula,

es ist schon eine verzwickte Situation.

Nach dem was ich mitbekommen habe wurden von Luxemburg aber nur die sg. Anrechnungszeiten nicht anerkannt, Fälle nach der deutschen Gesetzänderung sind mir persönlich nicht bekannt. Hat sich rechtlich erst 1991 geändert.

 

Zeitraum bis 30.06.1978

Bis zum 30.06.1978 handelte es sich bei Zeiten der Arbeitslosigkeit „lediglich“ um Anrechnungszeiten. In dieser Zeit lagen damit keine Pflichtbeitragszeiten vor.

Damit die Zeit der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit anerkannt werden kann, war es bis zum 30.06.1978 ohne Bedeutung, ob ein Bezug von Arbeitslosengeld vorlag oder nicht.

Die Zeiten der Arbeitslosigkeit bis 30.06.1978 – mit oder ohne Leistungsbezug – werden als Anrechnungszeiten bewertet (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 263 Abs. 2a SGB IV). Diese Zeiten erhalten 80 Prozent des errechneten Gesamtleistungswertes; der Gesamtleistungswert ergibt sich aus der Grundbewertung oder der Vergleichsbewertung (maßgebend ist der höhere Wert). Da die Zeiten „nur“ mit 80 Prozent des Gesamtleistungswertes bewertet werden, spricht man von der sogenannten „begrenzten Gesamtleistungsbewertung“.

Zusammenfassung Zeitraum bis 30.06.1978

  • Rentenrechtliche Zeit: Anrechnungszeit
  • Höhe der Beitragszahlung: keine
  • Rentenrechtliche Bewertung: Wird als Anrechnungszeit in Höhe von 80 Prozent der Gesamtleistungsbewertung bewertet.

Zeitraum 01.07.1978 bis 31.12.1982

In der Zeit vom 01.07.1978 bis 31.12.1982 handelt es sich beim Bezug von Arbeitslosengeld um Pflichtbeitragszeiten.

Zudem liegt eine Anrechnungszeit vor, wenn die Arbeitslosigkeit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr lag und eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit unterbrochen wurde (§ 58 Abs. 2 SGB VI).

Zusammenfassung Zeitraum 01.07.1978 bis 31.12.1982

  • Rentenrechtliche Zeit: Pflichtbeitragszeit, zudem Anrechnungszeit, wenn die Arbeitslosigkeit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr lag.
  • Höhe der Beitragszahlung: Die Beiträge wurden aus dem der Leistung zugrunde liegenden Bemessungsentgelt geleistet.
  • Rentenrechtliche Bewertung: Wird als Pflichtbeitragszeit bewertet (Bemessungsentgelt / durchschnittliches Entgelt).

Zeitraum 01.01.1983 bis 31.12.1991

Liegt in der Zeit vom 01.01.1983 bis 31.12.1991 eine Arbeitslosigkeit vor, wird diese rentenrechtlich als Anrechnungszeit behandelt. Die Anrechnungszeit wird im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung mit 80 Prozent der Gesamtleistungsbewertung bewertet (analog wie die Zeit bis 31.12.1982). Die Zeit gilt auch dann als Anrechnungszeit, wenn eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen wurde (§ 252 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI).

Für die Zeiten der Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 01.01.1983 bis 31.12.1991 leistete die Agentur für Arbeit pauschale Beiträge. Es handelt es hierbei jedoch um keine Beitragszeit. Dies bedeutet, dass die konkrete Beitragszahlung bzw. Bemessungsgrundlage nicht im Rentenversicherungskonto ausgewiesen werden bzw. ersichtlich sind.

Zusammenfassung Zeitraum 01.01.1983 bis 31.12.1991

  • Rentenrechtliche Zeit: Anrechnungszeit (beitragsfrei)
  • Höhe der Beitragszahlung: Beiträge wurden durch die Bundesagentur für Arbeit pauschal entrichtet, es handelt hier um keine „echte“ Beitragszeit.
  • Rentenrechtliche Bewertung: Wird als Anrechnungszeit in Höhe von 80 Prozent der Gesamtleistungsbewertung bewertet.

Quelle: https://sozialversicherung-kompetent.de/rentenversicherung/leistungsrecht/1003-rentenberechnung-entgeltpunkte-fuer-arbeitslosengeld.html


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4 Jahren  ago  

Wenn wir gerade dabei sind, Anrechnungszeiten für die Schulausbildung und den Wehr.- Ersatzdienst kann man hier nachlesen.

https://sozialversicherung-kompetent.de/rentenberechnung.html

Auch bei diesen Themen gab es diverse Änderungen und da sollte jeder schauen wann er was gemacht hat um sich selbst zu erklären ob diese Zeiten im persönlichen Fall annerkannt werden oder nicht.