logo site
icon recherche
INFO FLASH
SP95 steigt (geringfügig)
Forum / Arbeitswelt

Conge familiale / Kurzarbeit / Home office  

Profilbild von
raschid
Deutschland | 213 Messages

Offline

5 Jahren  ago  

Guten Morgen,

ich habe eine Frage bzgl der Moeglichkeit Conge familiale in Anspruch zu nehmen.

Bei uns in der Firma waren wir bis jetzt in Kurzarbeit mit teilweise home office (1/2 Tage mehrmals die Woche). Das hat fuer uns ganz gut funktioniert, da wir 2 schulpflichtige Kinder haben (1. und 3. Klasse), die Betreuung brauchen und meine Frau auch immer Nachmittags home office gemacht hat (arbeitet in Dtl). So konnten wir uns die Betreuung der Kinder aufteilen.

Jetzt werde ich von der Firma gefragt den Anteil des Home office schrittweise nach oben zu fahren bis hin zu Vollzeit Ende Mai. Da die Schule immer noch geschlossen sind und meine Frau auch arbeiten muss, ist das organisatorisch einfach nicht moeglich. Meine Frage ist jetzt: Kann ich fuer 1/2 Tage einen Antrag auf Conge familiale stellen und den anderen 1/2 Tage home office machen? Unsere Personalabeilung sagt dazu: "Das ist nicht moeglich, da die Firma Antrag auf Kurzarbeit gestellt hat". Das erscheint mir allerdings unlogisch.

Nochmal kurz als Beispiel: Fuer naechste Woche wurde ich gefragt: Montag, Dienstag und Mittwoch = Vollzeit arbeiten, Donnerstag Vormittag arbeiten, Donnerstag Nachmittag und Freitag ganzer Tag Kurzarbeit. Kann ich in dem Fall fuer Montag, Dienstag und Mittwoch Nachmittag Conge familiale beantragen??

 

DANKE


Profilbild von
info
3714 Messages

Offline

5 Jahren  ago  

Du kannst nur nicht Kurzarbeit und Familienurlaub gleichzeitig machen, den Famielienurlaub kann man tageweise nehmen, das ist kein Problem.


Profilbild von
TheDuke
139 Messages

Offline

5 Jahren  ago  

Hier sind die FAQ der ADEM: https://adem.public.lu/de/support/faq/faq-chomage-partiel.html

Unter Punkt 17 steht: "17. Kann einem Arbeitnehmer, der unter die Kurzarbeitsregelung fallen sollte, Urlaub aus familiären Gründen gewährt werden?

Nein, Kurzarbeit hat Vorrang vor Urlaub aus familiären Gründen. Da der von der Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer grundsätzlich von jeglichen Arbeitsleistungen befreit ist, steht er für die Betreuung eines unterhaltsberechtigten Kindes zur Verfügung, ohne dass er auf Urlaub aus familiären Gründen zurückgreifen muss.

Aus diesem Grund liegt es auf der Hand, dass ein Kurzarbeiter keinen Anspruch auf Urlaub aus familären Gründen hat. Dasselbe gilt für einen Mitarbeiter, dessen Partner in Kurzarbeit ist und daher für die Betreuung des gemeinsamen Kindes oder eines Kindes, das zum selben Haushalt gehört, zur Verfügung steht.

Nur wenn der Arbeitnehmer vom Unternehmen zur Arbeit aufgefordert wird, kann er Urlaub aus familiären Gründen in Anspruch nehmen."