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Forum / Arbeitswelt

Anspruch auf ALG1 nach Elternurlaub  

Anonymous
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8 Jahren  ago  

Hallo,

Kennt sich jemand hier aus: Meine Situation ist so, dass ich nach jahrelanger Vollzeit Beschäftigung in Lux und Wohnsitz in D im Frühjahr 2015 in den Mutterschutz ging. Unser erstes Kind wurde im Sommer 2015 geboren und das zweite Kind ein Jahr später. Meine Elternzeit für das zweite Kind endet also bald.

Wegen Familienzusammenführung wohne ich nicht mehr in der Region, sondern am Wohnort meines Mannes und aufgrund der Entfernung werde ich nicht mehr nach Lux zurückkehren können.

Mein Fragen hierzu:

1. ist es immer noch so, dass ich erst am 1. Tag nach meinem Elternurlaub kündigen kann? Oder gibt es die Möglichkeit aufgrund der Umstände den Arbeitsvertrag einfach aufzulösen zum Termin?

2. für den Fall, dass ich am neuen Wohnort nicht sofort eine Arbeit finde, habe ich mit dem deutschen Arbeitsamt telefoniert, um mich über die Arbeitslosenmeldung zu informieren. Die Sachbearbeiterin sagte mir ich müsse erst einmal beweisen, dass ich wirklich zw. Deutschland u Lux gependelt bin, dann bräuchte ich das Formular U1, das meine Versicherungszeiten in Lux nachweist. Soweit so gut. Aber dann meinte sie, dass es ein Regelung gebe, dass ich vor der Elternzeit 12 Monate in Deutschland (!!)sozial versichert gewesen sein müsse, um Anspruch auf ALG zu haben? Das kann doch nicht ernsthaft so sein, dass Mutterschaft u Elternurlaub einen in die Sitatuion versetzt, so als ob man nie gearbeitet hätte. Ich meine es ist doch logisch, dass der Grenzgänger vor dem Elternurlaub nicht in Deutschland gearbeitet hat, sonst wäre er doch kein Grenzgänger...

Kennt sich jemand damit aus?


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Lesch006
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8 Jahren  ago  

Gelten diese 12 Monate Versicherungszeit denn direkt vor dem Elternurlaub oder aber gesamt auf dein Leben? Ich frage mich auch, wie es generell mit einem Anspruch aussieht, da du ja den Vertrag auflöst oder kündigst und nicht vom Arbeitgeber entlassen wirst. In jedem Fall kannst du erst am 1. Arbeitstag kündigen, aber es ist natürlich in Absprache mit dem AG immer möglich, den Vertrag einvernehmlich aufzulösen.


Anonymous
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8 Jahren  ago  

Eine Sperre bekomme ich nicht, es gibt da ein Anrecht zu kündigen, wenn man es zum Zwecke der Familienzusammenführung macht.

Nur was nützt mir das, wenn es kein Anrecht geben sollte weil ich keine deutsche Versicherungszeit nachweisen kann. Das wäre doch eine Benachteiligung von Grenzgängern im Vergleich zu inländischen AN ....


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info
3762 Messages

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8 Jahren  ago  

Das ALG ist nicht das Problem, die Frage lautet ob du die Bezüge vom Elternurlaub aus Luxemburg zurück zahlen musst.


Anonymous
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8 Jahren  ago  

Hatte ich nicht, ich hatte deutsches Elterngeld. Aber davon ab, wie hängt denn das jetzt zusammen, da komme ich gar nicht mit?


Anonymous
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8 Jahren  ago  

Hab da was gefunden bei der Arbeitsagentur: " Mit Portable Document U1 im Ausland erworbene Versicherungs- und Beschäftigungszeiten nachweisen

Im Ausland erworbene Versicherungszeiten können unter bestimmten Voraussetzungen für einen deutschen Anspruch auf Arbeitslosengeld berücksichtigt werden. In der Regel können die ausländischen Zeiten nur dann berücksichtigt werden, wenn Sie nach der Auslandsbeschäftigung und vor der Beantragung von Arbeitslosengeld eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland ausgeübt haben. Diese letzte Beschäftigung in Deutschland ist nicht erforderlich, wenn Sie zuletzt als Grenzgänger im Ausland gearbeitet haben."

-> das ist dann die Krux, ich war zuletzt in Elternurlaub und damit wohl nicht mehr Grenzgänger? Das kann doch nicht sein, das die diese Zeiten nicht ausklammern, oder doch?