Hallo zusammen, auf der Internetseite public.lu steht, dass einem bei einem externen Reclassement, wenn der Arbeitgeber eine interne Wiedereingliederung verweigert, einem eine Abfindungs bzw. Abgangsentschädigung zusteht. Kennt sich da jemand aus? Liebe Grüße Elfe
Text Code de Travail: Wann ist eine Abgangsentschädigung geschuldet? Eine Abgangsentschädigung ist geschuldet, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mit einer Betriebszugeörigkeit von mindestens 5 Jahren: - Ordentlich kündigt, unabhängig davon, ob diese Kündigung rechtsmäßig oder unrechtmäßig war, oder - fristlos kündigt und diese Kündigung unrechtmäßig war.
Keine Abgangsentschädigung ist geschuldet: -Wenn die Initiative der Vertragsbeendigung nicht ausschließlich auf den Arbeitgeber zurückgeht, d. h. insbesondere bei einer einvernehmlichen Vertragsbeendgung, bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer und bei einer Vertragsbeendigung von Rechts wegen. - Wenn der Arbeitsnehmer ein Anrecht auf eine übliche Altersrente hat; die vorzeitige Rente gilt in diesem Zusammenhang nicht als Rente. Bei der Frührente ist ebenfalls keine Abgangsentschädigung geschuldet. Eine zeitweise Inanspruchnahme von Invaliden- oder Krankengeld schließt das Recht auf eine Abgangsentschädigung nicht aus. - Wenn der Arbeitgeber, welcher weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigt, sich dafür entscheidet, die Abgangsentschädigung durch eine verlängerte Kündigungsfrist zu ersetzen. - Wenn dem Arbeitnehmer rechtmäßig fristlos gekündigt wurde.
Wie bei einem réclassement externe zu verfahren ist, steht leider nicht drin, würde mich aber auch interessieren. Frag doch mal im Arbeitsministerium nach. Die sind doch in dem Comitée mixt dabei.
Hallo, danke für deinen Beitrag. Das mit der Invalidenrente habe ich noch nicht vorher gelesen. Auf der Inernetseite von Luxemburg steht unter dem Bereich des internen Reclassements, dass, wenn der Arbeitgeber dieses ablehnt und du deshalb extern reclassiert wirst, hast du da ein Anrecht drauf. Laut Gewerkschaft ist dies aber so zu interpretieren, dass wenn dein Arbeitgeber die Quote für Behinderte schon erfüllt hat, dich nicht zu reclassieren braucht und die Commission dann auch für extern stimmt. In diesem Fall keine Abfindung bzw. Abgangsentschädigung. Dies sind zwei verschiedene Zahlungen und können nicht kumulieren habe ich gelesen. Der Betrag scheinbar der Selbe. Eine Möglichkeit wäre da evtl. ein Einspruch bei der Kommission gegen die Entscheidung. Dienstag hab ich einen Termin beim Anwalt um mich beraten zu lassen. Ich weiss, dass die Entscheidung auf persönlichen Gründen zurückzuführen ist, dies gilt aber erst einmal zu beweisen und es ist fraglich, ob es die Sache Wert ist. Nächstes Jahr soll scheinbar ein neues Gesetz rauskommen. Dann verliert man sein externes Reclassement nicht mehr nach einer Kündigung. Im Moment sieht es ja so aus, dass man sicherer fährt, wenn man sich keine Arbeit sucht. Bald ist ein Jahr Krankschreibung beendet. Bei mir hat dies alles so lange gedauert, da erst nach 6 Monaten Krankenschein, wo ich wieder arbeiten wollte, diverse schwere chronische Krankheiten gefunden wurden und ich auch noch eine grosse OP hatte, deren Ursache auf Organschäden mit sich führten. Der R4 Schein war ja auf meinen Wunsch hin so ausgefüllt, dass ich nach 6 Monaten wieder ganz normal arbeiten wollte. Aber gegen die Ablehnung der Invalidenrente werde ich auf jeden Fall Widerspruch erheben. LG elfe