naja, es geht um den 01.07.2031
Jetzt schaue ich mal 13 jahre zurück und stelle fest das Leute die heute in Rente gehen mit der Rechtslage vor 13 Jahren auch nur grob was hätten anfangen können.
Trotzdem mal der aktuelle Stand:
Pflichtversicherungszeiten
Es geht um Zeiten der Berufstätigkeit, für die Beiträge abgeführt wurden, z. B.:
Arbeitnehmertätigkeit oder freiberufliche Tätigkeit;
Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Mutterschaftsgeld und Vorruhestandsbezüge;
Berufsausbildungszeiten nach dem vollendeten 15. Lebensjahr;
Elternurlaub und Baby-Years (mit Wohnsitzbedingung);
unter bestimmten Voraussetzungen landwirtschaftliche Tätigkeiten des Ehe-/Lebenspartners, von Eltern und Verwandten;
unentgeltliche Hilfs- und Betreuungsleistungen für eine pflegebedürftige Person, sofern es sich um keine berufliche Tätigkeit handelt;
Tätigkeiten für kranke Menschen und gemeinnütziger Art von Mitgliedern von Religionsgemeinschaften und gleichgestellten Personen;
Tätigkeiten in einem Entwicklungsland im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit;
militärische Einsätze, Wehrdienst, friedenserhaltende Maßnahmen;
Tages- und Nachtbetreuung von Kindern durch eine zugelassene Einrichtung im Rahmen sozialer, familiärer und therapeutischer Maßnahmen;
freiwilliger Dienst von Jugendlichen im Rahmen von Nichtregierungseinrichtungen ohne Erwerbszweck;
Arbeitsverhältnisse behinderter Arbeitnehmer in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen;
Aktivität als Spitzensportler.
Die Pflichtversicherungszeiten werden in Monaten berechnet. Ein Monat gilt als Beitragsmonat, wenn der Versicherte in diesem Monat mindestens 64 Stunden gearbeitet hat. Für Freiberufler beträgt die Mindestdauer 10 Kalendertage. Die Bruchteile nicht mitgezählter Monate werden auf den Folgemonat übertragen.
Anrechnungszeiten (Zurechnungszeiten)
Für Anrechnungszeiten wurden zwar keine Beiträge abgeführt, sie können jedoch herangezogen werden, um die Anwartschaft von 40 Jahren im Hinblick auf den Renteneintritt mit 60 Jahren zu vervollständigen. Dies insoweit, als keine Überschneidungen mit dem luxemburgischen oder einem anderen ausländischen Rentenversicherungssystem vorliegen.
Diese Zeiten beinhalten:
die Jahre des Studiums und der Berufsausbildung zwischen dem vollendeten 18. und 27. Lebensjahr;
den Bezugszeitraum einer Erwerbsunfähigkeitsrente;
Erziehungszeiten für ein Kind im Alter bis 6 Jahre (diese Erziehungszeit erhöht sich auf 8 Jahre bei 2 Kindern, auf 10 Jahre bei 3 Kindern und auf 18 Jahre, wenn das Kind körperlich oder geistig behindert ist);
die Karenzzeit, während der ein junger Arbeitsloser noch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat;
Zeiten einer freiberuflichen Tätigkeit, die bis zum 1. Januar 1993 von Beiträgen befreit waren;
Zeiten der Berufstätigkeit im Großherzogtum Luxemburg, die vor der Schaffung der ehemaligen beitragsabhängigen Rentenversicherungssysteme liegen oder kraft gesetzlicher Bestimmungen für diese Systeme insoweit nicht der Pflichtversicherung unterliegen, als diese Zeiten ansonsten keinen weiteren Leistungsanspruch begründen, begrenzt bis auf 15 Jahre;
Zeiten ab 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1998, während der eine pflegebedürftige Person, die Pflegeleistungen, Sonderleistungen für Schwerbehinderte, eine Zulage zur Unfallrente wegen Bewegungsunfähigkeit oder einen Zuschlag zum garantierten Mindesteinkommen bezog, gepflegt wurde;
Zeiten der Berufstätigkeit, die gemäß den Rechtsvorschriften des Herkunftslandes versicherungspflichtig sind für anerkannte politisch Verfolgte, vor dem Erwerb der luxemburgischen Staatsangehörigkeit, sofern sie von Leistungen anderer internationaler oder ausländischer Systeme ausgeschlossen sind;
Zeiten, in denen der behinderte Arbeitnehmer nicht in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt werden konnte, und zwar aus Gründen, die er nicht zu verantworten hatte. Ferner Zeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, in denen der Betroffene nach dem vollendeten 18. Lebensjahr seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten konnte, weil er an einer körperlichen oder geistigen Behinderung litt.
Die Anrechnungszeiten dienen ausschließlich dazu, die erforderliche Anwartschaft zu vervollständigen, die für die vorgezogene Rente (ab 60) und die Mindestrente sowie für die Erlangung pauschaler Rentenerhöhungen erforderlich ist.