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Forum / Allgemeines

Zwischenzeugnis  

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Uffda
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19 Jahren  ago  

Hallo, hat man in L wie in D Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, etwa bei Wechsel des Vorgesetzten oder Versetzung? Danke für eure Hilfe!


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Meffo
7079 Messages

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19 Jahren  ago  

Nach meinem Kenntnisstand hat man in L Anrecht auf ein "Zeugnis". Darin muss der AG baer lediglich die "Anwesenheit" bescheinigen, d.h. er ist nicht verpflichtet, eine Beurteilung abzugeben. Wenn er allerdings eine Beurteilung abgibt, sind die Aussagen, die dort getroffen werden, auch verbindlich, d.h. können diese Aussagen auch etwa im Streifall einer Kündigung auch gegen ihn verwandt werden.

Siehe dazu: DIE INDIVIDUELLEN UND KOLLEKTIVEN ARBEITSRECHTLICHEN BEZIEHUNGEN DER ARBEITSVERTRAG KAPITEL X - VERPFLICHTUNGEN NACH BEENDIGUNG DES ARBEITSVERTRAGES Abschnitt I Das Arbeitszeugnis

Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsvertrages ein Arbeitszeugnis auszustellen. Diese Verpflichtung besteht nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber darum bittet.

Das Arbeitszeugnis muss beinhalten:

* das Datum der Arbeitsaufnahme durch den Arbeitnehmer sowie das Datum seines Ausscheidens; * die Art der besetzten Stelle; * gegebenenfalls die nacheinander besetzten Stellen und die Zeiträume, während derer der Arbeitnehmer diese Stellen besetzt hatte.

Bei einem befristeten Vertrag muss das Arbeitszeugnis dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mindestens acht Tage vor Beendigung des Vertrages ausgehändigt werden. Der Arbeitgeber ist nur insoweit zur Aushändigung des Arbeitszeugnisses verpflichtet, als der Arbeitnehmer ihn darum bittet.

Nach der Rechtsprechung (Berufungshof, 14. Juli 1983, QUINTUS / ARBED) erfüllt die Erstellung eines Zeugnisses ohne Angaben über die Art und den Charakter der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit nicht die gesetzlichen Anforderungen und kann zu Schadensersatzansprüchen des Arbeitnehmers führen. Dasselbe gilt für die verspätete Aushändigung dieses Zeugnisses (Berufungshof, 27. Januar 1994, LORANG / KOZIOL).

Wenn ein Arbeitgeber in einem an einen Dritten adressierten Arbeitszeugnis einen angeblich vom Arbeitnehmer begangenen Diebstahl erwähnt, kann dies wegen der allgemeinen Pflicht, andere nicht zu schädigen, zu einer Schadensersatzverpflichtung führen. Die für die Klage gegen eine ungerechtfertigte Kündigung geltende Frist findet keine Anwendung (Berufungshof, 19. Dezember 1979, CHOC DISCOUNT / M, Questions sociales 17.20.48).

Für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit einem Arbeitszeugnis ist das Arbeitsgericht zuständig.

Aus dem Buch zum Arbeitsrecht, Schintgen/Faber, http://www.itm.etat.lu/droit/de