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Forum / Allgemeines

Zweitwohnsitz  

Anonymous
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19 Jahren  ago  

Hallo, ich arbeite für einen größeren Konzern befristet bis 31.03.2006 in Luxemburg, bin aber in Deutschland angestellt. Ist ja kein Problem laut Entsendegesetz, werde auch nach Tarif bezahlt. Ab 01.04.2006 könnte ich in Luxemburg direkt eingestellt werden, wohne aber nicht in Grenznähe, d.h. ca 700km entfernt in Deutschland. Was muss ich erfüllen, um dort arbeiten zu dürfen und in Luxemburg versteuert zu werden? Reicht als Zweitwohnsitz eine Auberge oder muss es eine Ferienwohnung etc. sein? Muss ich überhaupt einen Wohnsitz haben, da die Firma das Hotel bezahlt? Für Links oder Hilfe vielen Dank.


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Meffo
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19 Jahren  ago  

Also man muss unterscheiden A) zwischen einer vorübergehenden Beschäftigung (max. 183 Tage) nach dem Entsendegesetz B) und einer längeren Beschäftigungsdauer.

1) Auf jeden Fall muss eine Beschäftigung auf Luxemburger Gebiet der ITM gemeldet werden, Nach Luxemburg entsendet – auch gemeldet?, edito du 05/03/2003 Eine offizielle Bekanntmachung der Direktion der Inspection du travail et des mines. Es dreht sich um die arbeitsrechtliche Überwachung von Beschäftigten, die nach Luxemburg entsandt worden sind http://www.diegrenzgaenger.lu/edito.php?edito_id=231

2) Bei einer längeren Beschäftigung richtet sich Lohnsteuer und Sozialversicherung nach dem Beschäftigungsland, ob der Wohnsitz nun in L oder D ist. Die Besteuerung von Grenzgängern, edito du 04/12/2002 „Doppelbesteuerungabkommen“, „Progressionsvorbehalt“ – was heißt das praktisch?! Ein Ehegatten-Fallbeispiel aus dem Grenzgänger-FORUM und eine diesbezügliche Stellungnahme des Finanzamtes Trier http://www.diegrenzgaenger.lu/edito.php?edito_id=160

3) „Wohnsitz“ ist übrigens ein juristischer Begriff und nicht gleichzusetzen mit „Wohnung“. Was konkret ein „Wohnsitz“ darstellt, richtet sich nach dem betreffenden Gesetz, wo dieser Ausdruck vorkommt bzw. nach der entsprechenden Rechtsprechung. Hier nach dem Luxemburger Einkommensteuergesetz (L.I.R.), ggf,. nach dem Doppelbesteuerungsabkommen L/D. Wohnsitz – oder was?, edito du 26/03/2004 Mit der Anmeldebescheinigung bestätigt die Gemeinde nur, dass sie eine Anmeldung eines Zugezogenen erhalten hat – nicht mehr und nicht weniger http://www.diegrenzgaenger.lu/edito.php?edito_id=499

„Wohnsitz nach Steuerrecht“, http://www.diegrenzgaenger.lu/index.php?edito_rub=&edito_id=499&forum_msg_id=9226t9226&forum_page=&p=edito&forum_mode=2&forum_id=#FORUM

4) Was ist besser? Wo der Wohnsitz letztlich gewählt wird, hängt von den Anforderungen des Arbeitsplatzes und den subjektiven Vorlieben ab. Außerdem, ob noch andere versteuerbaren Einkünfte in D vorliegen (Ehefrau, Kinder, Immobilien, ...). Das Beschäftigungsverhältnis allein für sich genommen, wird es steuerlich und sozialrechtlich wohl vorzuziehen sein, sofort ein Dauerarbeitsverhältnis in L zu begründen. Was andere mögliche Aspekte angeht, muss man selber wissen!


Anonymous
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19 Jahren  ago  

Das heißt also, wenn ich einen unbefristeten Arbeitsvertrag in Luxemburg bekomme und in Deutschland wohne, werde ich in Luxemburg versteuert und sozialversichert, egal, ob ich in Grenznähe oder in Luxemburg wohne oder nicht? Bin nicht verheiratet, habe keine Nebeneinkünfte.


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SteuerPerle
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19 Jahren  ago  

Grundsätzlich ja! Wenn der Wechsel während des Jahres stattfindet, unterliegen die lux. Einkünfte dem Progressionsvorbehalt in Deutschland. Für die vollen Jahre wird dann nur noch in L Steuern und SV bezahlt.


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Meffo
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19 Jahren  ago  

Wenn das Beschäftigungsverhältnis über die 183 Tage hinaus geht, ist das Beschäftigungsland maßgeblich für Lohnsteuer und Sozialversicherung. Das ist nach EU-Recht automatisch. Es wäre aber vorzuziehen, die geplante Dauer samt den rechtlichen Konsequenzen vorher mit dem Arbeitgeber abzustimmen, damit kein Anmelde Chaos entsteht.

Übrigens ist es gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers, sein Personal in L anzumelden. Man kann sich jedoch nicht in jedem Fall 100%ig darauf verlassen, dass der AG dies weiß und auch fristgemäß macht.