Minijob für Nebentätigkeit in Luxemburg ist möglich, sofern die Haupttätigkeit im Wohnland Deutschland ausgeübt wird.
Soweit die Auskunft der netten Dame der Minijobzentrale, die mich extra deswegen aus Cottbus angerufen hat.
Insgesamt gilt dann für den so Beschäftigten das deutsche Sozialversicherungsrecht; für den Minijob zahlt daher ggf. der Arbeitgeber die Sozialbeiträge (nach Anmeldung bei der Minijobzentrale).
Die Besteuerung der Nebentätigkeit erfolgt im Beschäftigungsland.
Dafür ist in der Regel eine Luxemburger Steuerkarte für den Lohnsteuereinbehalt erforderlich.
Folgende Ausnahme hiervon ist:
Gelegentliche Beschäftigung, d.h.
- Der Stundenlohn nach Abzug von Steuer und Sozialabgaben darf 10 € nicht überschreiten;
- die nicht regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigungszeiten dürfen an einem Stück 18 Tage nicht überschreiten.
siehe
Wann sind Sie davon befreit, Ihrem Arbeitgeber eine Steuerkarte vorlegen zu müssen?,
http://www.euroluxembourg.lu/Steuern.html