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Diesel wird teurer in Luxemburg
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zweitjob in luxemburg  

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18 Jahren  ago  

Hallo, ich bin in Trier als Techniker beschäftigt. Ich würde mich hier gern informieren, wie es rechtlich ist, wenn ich in Luxemburg an einer Tankstelle nebenberuflich beschäftigt bin. Geht das so einfach? Was muss man beachten (abgesehen vom Einverständniss der Firma)?

Würd mich über infos freuen.

Liebe Grüsse

Hazuki


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Meffo
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18 Jahren  ago  

Es geht; die Frage ist, ob es sich für Dich lohnt. Du bist auch mit dem Nebenjob in D sozialversicherungspflichtig.


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18 Jahren  ago  

hmm, das war nicht die antwort die ich mir jetzt erhofft habe :P.. das heisst, ich arbeite ganz noch mal auf der deutschen lohnsteuerkarte, klasse 6? und bekomme fast das ganze geld abgezogen? da muss man sich es wirklich zwei mal überlegen.


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Meffo
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18 Jahren  ago  

Für den Job in L wird die Lohnsteuer vom Arbeitgeber in L einbehalten. Das dürfte nicht so viel sein. Es ist dazu jedoch eine Luxemburger Steuerkarte erforderlich, wenn mehr als gelegentlich gearbeitet wird.


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Meffo
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18 Jahren  ago  

Allerdings ist dies nur die halbe Wahrheit...

In D wird das Luxemburger Einkommen nicht ein zweites Mal besteuert; es erhöht sich aber entsprechend der Steuersatz für das in D zu versteuernde Einkommen. Nennt sich Progressionsvorbehalt.

Wer in L arbeitet, muss sich auch das leisten können ...


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Meffo
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18 Jahren  ago  

Vielleicht solltest Du es mal mit einer Anfrage hier versuchen, ob ein solcher Job von der dt. Sozialversicherung her gesehen als Minijob laufen kann, http://www.minijobzentrale.de/


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Meffo
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18 Jahren  ago  

Minijob für Nebentätigkeit in Luxemburg ist möglich, sofern die Haupttätigkeit im Wohnland Deutschland ausgeübt wird. Soweit die Auskunft der netten Dame der Minijobzentrale, die mich extra deswegen aus Cottbus angerufen hat. Insgesamt gilt dann für den so Beschäftigten das deutsche Sozialversicherungsrecht; für den Minijob zahlt daher ggf. der Arbeitgeber die Sozialbeiträge (nach Anmeldung bei der Minijobzentrale).

Die Besteuerung der Nebentätigkeit erfolgt im Beschäftigungsland. Dafür ist in der Regel eine Luxemburger Steuerkarte für den Lohnsteuereinbehalt erforderlich. Folgende Ausnahme hiervon ist: Gelegentliche Beschäftigung, d.h. - Der Stundenlohn nach Abzug von Steuer und Sozialabgaben darf 10 € nicht überschreiten; - die nicht regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigungszeiten dürfen an einem Stück 18 Tage nicht überschreiten.

siehe Wann sind Sie davon befreit, Ihrem Arbeitgeber eine Steuerkarte vorlegen zu müssen?, http://www.euroluxembourg.lu/Steuern.html


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18 Jahren  ago  

vielen vielen dank für deine ganze mühe.. wirklich, grossen dank