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Forum / Allgemeines

Zeitverträge  

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ismael
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21 Jahren  ago  

Für wie oft und auf welchen Zeitraum hin, kann ein Arbeitgeber in Luxemburg Zeitverträge abschließen. Brauch er dazu auch eine plausible Begründung gegebenenfalls sogar eine Genehmigung von einem Amt oder Ministerium?


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21 Jahren  ago  

Hallo Ismael,

meines Wissens nach geht das Ganze so: - der Arbeitgeber stellt den Bedarf nach Zeitvertrag fest (d.h.: es muss sich um eine Arbeit handeln, die ausserhalb der täglichen Arbeit liegt (z.B. Projektarbeit) oder bei der es sich um eine Vertretung (Mutterschutz, Krankheit) handelt - dann kann er jemanden einstellen auf Zeitvertragsbasis - dieser Zeitvertrag kann maximal bis zu 2 Jahren laufen und in dieser Zeit bis zu 2 mal erneuert werden (z.B. 1 Monat - 5 Monate - 18 Monate) - wird der Vertrag öfters verlängert bzw. geht insgesamt über 2 Jahre bzw. handelt es sich bei der Tätigkeit um Tagesarbeit und keine Vertretung IST DER VERTRAG EIN VOLLZEITVERTRAG - jetzt kommt der Clou: will der Arbeitgeber den Zeitarbeiter behalten, ihm aber keine Vollzeitstelle anbieten, kann er natürlich nach 2 Jahren eine andere Tätigkeit "erfinden", für die er wieder einen Zeitarbeiter braucht - wenn er dann den selben einstellt, handelt es sich nicht um eine Verlängerung des alten Vertrages....... ein Schelm, wer Arges dabei denkt!

Eine wie auch immer geartete Genehmigung gibt es meines Wissens nicht. Es dürfte natürlich auch seitens des Arbeitnehmers schwer nachzuweisen sein, dass es sich bei der ausgeübten Tätigkeit (die übrigens im Arbeitsvertrag stehen muss) um eine tägliche Arbeit gehandelt hat. Dies kann natürlich dem Missbrauch Tür und Tor öffnen - meine Erfahrung mit Zeitverträgen sind bisher aber sehr gut verlaufen.

Gruss,

Thomas


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21 Jahren  ago  

Hallo Ismael,

meines Wissens nach geht das Ganze so: - der Arbeitgeber stellt den Bedarf nach Zeitvertrag fest (d.h.: es muss sich um eine Arbeit handeln, die ausserhalb der täglichen Arbeit liegt (z.B. Projektarbeit) oder bei der es sich um eine Vertretung (Mutterschutz, Krankheit) handelt - dann kann er jemanden einstellen auf Zeitvertragsbasis - dieser Zeitvertrag kann maximal bis zu 2 Jahren laufen und in dieser Zeit bis zu 2 mal erneuert werden (z.B. 1 Monat - 5 Monate - 18 Monate) - wird der Vertrag öfters verlängert bzw. geht insgesamt über 2 Jahre bzw. handelt es sich bei der Tätigkeit um Tagesarbeit und keine Vertretung IST DER VERTRAG EIN VOLLZEITVERTRAG - jetzt kommt der Clou: will der Arbeitgeber den Zeitarbeiter behalten, ihm aber keine Vollzeitstelle anbieten, kann er natürlich nach 2 Jahren eine andere Tätigkeit "erfinden", für die er wieder einen Zeitarbeiter braucht - wenn er dann den selben einstellt, handelt es sich nicht um eine Verlängerung des alten Vertrages....... ein Schelm, wer Arges dabei denkt!

Eine wie auch immer geartete Genehmigung gibt es meines Wissens nicht. Es dürfte natürlich auch seitens des Arbeitnehmers schwer nachzuweisen sein, dass es sich bei der ausgeübten Tätigkeit (die übrigens im Arbeitsvertrag stehen muss) um eine tägliche Arbeit gehandelt hat. Dies kann natürlich dem Missbrauch Tür und Tor öffnen - meine Erfahrung mit Zeitverträgen sind bisher aber sehr gut verlaufen.

Gruss,

Obiwan


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Hamisso
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21 Jahren  ago  

Der Nachweis, dass es sich um eine Beschäftigung zu einem befristeten Zweck handelt, ist gar nicht so schwer! Denn der befristete Beschäftigungszweck muss klar und deutlich im Arbeitsvertrag formuliert sein (Guy Castegnaro, Droit du Travail, S. 90 ff.). Der CDD ist dann, d.h. wenn der befristete Beschäftigungszweck nicht hinreichend deutlich gemacht ist, ohne weiteres ein CDI. Wer nach Ablauf nach 2 Jahren auf diese durch das Arbeitsrecht gegebene Position pochen möchte, sollte aber besser über Rechtsschutz verfügen (kann eine entsprechende deutsche Versicherung sein, oder aber durch Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, Achtung: Wartezeit nach Eintrittsdatum fällt an!). Siehe dazu auch den Beitrag „Arbeitsvertrag, Typisches“, http://www.diegrenzgaenger.lu/edito.php?edito_id=51


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Meffo
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21 Jahren  ago  

Siehe auch "Anerkannte Befristungstatbestände", http://www.itm.etat.lu/droit/de/1/1.5/1.htm