@ Manta
Das heisst genau das, was ich geschrieben habe - sie wird als Absolventin einer deutschen Hochschule problemlos eine Aufenthaltserlaubnis bekommen.
Das ist im §16 IV AufenthG geregelt:
"(4) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monaten zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, (...) verlängert werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. (...)."
Und nein, sie benötigt kein Visum, sie benötigt (wie bereits geschrieben) eine Aufenthaltserlaubnis für D, falls sie wie im Ausgangsposting geschrieben, beabsichtigt dort den Wohnsitz zu behalten.
Und nein, es wurde nicht bereits mehrfach gesagt, dass sie sich unbedingt mit der Behörde in D. in Verbindung setzen soll. Bisher waren alle der Meinung, dass die lux. Behörden jetzt zuständig seien. Das sind sie ja auch, aber erst später, für die Arbeitserlaubnis.