Deine Zählweise wurde gesetzlich abgeschafft.
Wenn innerhalb einer Referenzperiode von 16 Wochen die Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit 6 Wochen überschreitet, wird Ihnen die kontrollärztliche Verwaltung der Sozialversicherungen ein Formular R4 zusenden.
Bitten Ihren Arzt, dieses Formular auszufüllen und es an die kontrollärztliche Verwaltung zurück zu schicken!
Ist besagtes Formular nicht bis spätestens Ende der 8. Woche der Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit dort eingegangen, so erhalten Sie eine Mahnung.
Wurde besagtes Formular darauf nicht bis spätestens Ende der 10. Woche Ihrer Arbeitsunfähigkeit zurückgeschickt, so kann Ihnen die Krankenkasse Ihre Bargeldleistung nicht weitergewähren.
Die Zahlungen können nur wieder aufgenommen werden nach Erhalt des ausgefüllten Formulars und der gleichzeitigen Feststellung durch den Kontrollarzt einer oder mehrerer Arbeitsunfähigkeit(en) ab dem Ende der 10. Woche.
Außerdem ist die Bargeldleistung nicht mehr geschuldet ab dem Tag, an dem die Gesamtdauer aller Arbeitsunfähigkeitszeiten innerhalb einer Referenzperiode von 104 Wochen 52 Wochen überschreitet.
Wie melden Sie Ihrer Krankenkasse, dass Sie arbeitsunfähig sind?,
http://www.euroluxembourg.lu/Sozialversicherung.html