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Forum / Allgemeines

Wechsel Staatsbürgerschaft - Erbrecht  

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taucher70
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19 Jahren  ago  

Guten Morgen zusammen, ich weiß, das Erbrecht ist eine sehr komplexe Sache, aber vielleicht kann ich mir ja durch eine kleine Hilfestellung eurerseits den sündhaft teuren Anwalt sparen 😉

Also: Ich bin seit einem Jahr mit einem Luxemburger verheiratet, arbeite seit anderthalb Jahren in Lux. und wohne auch in Lux. Ich beabsichtige, in zwei Jahren die lux. Staatsbürgerschaft zu beantragen und, wenn ich sie kriege, auch anzunehmen. FRAGE: Verliere ich durch die Abgabe meiner deutschen Staatsbürgerschaft das Recht, meine (deutschen) Eltern zu beerben? Herzlichen Dank im Voraus für eure Hinweise & viele Grüße!!!!


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SteuerPerle
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19 Jahren  ago  

Das kann ich mir nicht vorstellen! Man ist ja erbberechtigt aufgrund des Verwandschaftsverhältnisses und nicht aufgrund der Staatsbürgerschaft.


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Meffo
7079 Messages

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19 Jahren  ago  

Ich sehe grundsätzlich als einzige Quelle an möglicher Komplikationen die Frage: Das Erbrecht wessen Landes muss in einem vorliegenden Fall angewandt werden?

Aber im vorliegenden Fall scheint das ja relativ einfach zu sein (wenn die Erblasser ihrerseits nicht unterschiedlichen Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit haben).


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taucher70
5 Messages

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19 Jahren  ago  

Danke, Meffo, genau das ist mir auch in den Sinn gekommen. Logisch wäre für mich als Laien, dass das Erbrecht im Land des Erblassers gilt, also Deutschland. Meine Eltern sind beide deutsch, geschieden, haben beide jeweils keine neuen Ehepartner und keine weiteren Kinder, wohnen jedoch an unterschiedlichen Orten in Deutschland, das dürfte ja keine Rolle spielen. Ich wäre jedenfalls jeweils der Alleinerbe, wenn ich das richtig sehe, und würde mich sehr ärgern, wenn mir dieses Recht aufgrund der Aufgabe meiner dt. Staatsbürgerschaft verlieren würde.


Anonymous
Anonyme

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19 Jahren  ago  

Das jeweils anwendbare Erbrecht richtet sich nicht nach der Staatsbuergerschaft des Erben sondern nach dem letzten Wohnland des Erblassers.


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DirkW
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19 Jahren  ago  

Normalerweise richtet sich das anwendbare Erbrecht nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Ausnahme: Für Grundeigentum kann auch schon mal der Belegenheitsort maßgeblich sein.