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Forum / Allgemeines

Versteuerung meines Lux. Gehalts in Deutschland  

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rosyrosa
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13 Jahren  ago  

Bis zum August 2010 habe ich bei einem deutschen Arbeitgeber in Deutschland gearbeitet. Seit September 2010 arbeite ich bei einem Luxemburger Arbeitgeber ausschließlich in Luxemburg. Jetzt war ich auf dem Finanzamt Trier um meine Einkommenssteuererklärung für 2010 abzugeben, da eröffnete mir der Sachbearbeiter, dass ich auch mein Luxemburger Einkommen für 2010 versteuern müsste und ich deshalb mit einer Nachzahlung von 1000 Euro zu rechnen hätte. Weiß jemand ob das stimmt?


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Travelman
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13 Jahren  ago  

Das wird warscheinlich daran liegen, weil das lux. Einkommen im Zug des Progressionsvorbehaltes den Steuersatz für das Einkommen in D erhöht.


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nordlemming
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13 Jahren  ago  

Das liegt wohl eher am Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg:

Artikel 10 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte, wenn die Arbeit in dem anderen Staat ausgeübt wird oder worden ist. Artikel 12 bleibt unberührt. (2) Abweichend von Absatz 1 können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat, wenn dieser Arbeitnehmer 1. sich vorübergehend, zusammen nicht mehr als 183 Tage im Lauf eines Kalenderjahres, in dem anderen Staat aufhält, 2. für seine während dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit von einem Arbeitgeber entlohnt wird, der seinen Wohnsitz nicht in dem anderen Staat hat, und 3. für seine Tätigkeit nicht zu Lasten einer in dem anderen Staate befindlichen Betriebstätte oder ständigen Einrichtung des Arbeitgebers entlohnt wird. (3) Wenn eine natürliche Person ständig oder vorwiegend an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen Dienste leistet, so gilt die Arbeit als in dem Vertragstaat ausgeübt, in dem sich der Ort der Leitung des Unternehmens befindet, das Arbeitgeber ist. Solange dieser Staat die Einkünfte aus derartiger Arbeit nicht besteuert, hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

Interessant für das Trierische Finanzamt wird hier der Satz 1 des zweiten Absatzes: Wohnt in D und war weniger als 183 Tage (Sep-Dez) in LU beschäftigt: Her mit dem Geld!


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Highwoody
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13 Jahren  ago  

Um ehrlich zu sein. Das ganze ist nichts neues, und nicht nur das FA Trier handhabt es so. Das Problem hat jeder, welcher im laufe des Jahres in L anfängt zu arbeiten und vorher in D beschäftigt war. Zur Panikvermeisung: @nordlemming: Absatz richtig lesen: es geht um den Wohnsitz und nicht um den Ort der Beschäftigung.


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LuxusFux
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13 Jahren  ago  

nur Progressionsvorbehalt, aber keine Doppelbesteuerung. In Lux keine Steuererklärung, aber Lohnsteuerausgleich möglich und empfehlenswert.


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Maren89
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13 Jahren  ago  

also ich habe gelesen, dass es am Donnerstag, den 29. September, eine Jobmesse in der Tufa Trier gibt. Bei der kommen viele Experten, die alle Fragen rund um das Arbeiten in Lux erklären können. Ich weiß ja nicht, wo du wohnst, aber vllt hilft es dir ja, dort vorbeizuschauen. ich hau dir mal den link drunter falls du selbst gucken möchtest. http://trier.com/tufa-trier/[/url]


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gustavv1234
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13 Jahren  ago  

Highwoody: Um ehrlich zu sein. Das ganze ist nichts neues, und nicht nur das FA Trier handhabt es so. Das Problem hat jeder, welcher im laufe des Jahres in L anfängt zu arbeiten und vorher in D beschäftigt war. Zur Panikvermeisung: @nordlemming: Absatz richtig lesen: es geht um den Wohnsitz und nicht um den Ort der Beschäftigung.

Also mE kann es sich hier nur um die Progression handeln, wenn das FA Trier oder ein anderes nach den hier genannten Grundsätzen ein lux. Einkommen besteuern würde wäre ich sehr erstaunt und würde jedem betroffenen raten sich anwaltl. Rat zu holen (sofern durch Rechtsschutz abgedeckt) oder an einen Lohnsteuerverein zwecks weiterer Schritte zu wenden. Und der genannte Text greift hier ueberhaput nicht:

1. sich vorübergehend, zusammen nicht mehr als 183 Tage im Lauf eines Kalenderjahres, in dem anderen Staat aufhält, Das beträfe beispielsweise einen AN der sich sagen wir zum Zusammenbau eines Gerüstes fuer ein paar Wochen auf Zeitvertrag in Lux aufhaelt und dann wieder zurueck nach Deutschland geht. Geht er jedoch nach Lux mit dem ziel dort einer dauerhaften Beschaeftigung nachzugehen, so ist dieser Passus hinfaellig, da er sich eben nicht "vorübergehend" dort aufhaelt, er würde sich auch nciht vorübergehend dort aufhalten, wenn er nur einen zeitvertrag hätte aber ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis in Lux anstreben würde, zum nachweis würde hier im Zweifel die glaubhafte Versicherung des Arbeitnehmers genügen. Sollte das FA also sein Lux einkommen tatsächlich einer Besteuerung unterwerfen so:

1. Einspruch

2. Klageweg Ich mlchte in dem Zus.hang darauf hinweisen, dass die bundesdeutschen AN pro Jahr einen zweistelligen Milliardenbetrag verschenken,weil sie keine Lohnsteuererklärungen abgeben oder nciht wissen was sie alles ansetzen können. Darüberhinaus ist ebenfalls pro Jahr ein zweistlliger %satz aller erlassenen Steuerbescheide schlichtweg falsch, weil sich der Finbeamte verrechnet hat (ist mir selber mal in D bei Fahrtkosten passiert, da kam ein Bescheid ich solle 2000DM nachzahlen und beim Prüfen des bescheids stellte ich fest dass ddas Finamt sich irgendwo verrechnet hatte, legte Einspruch ein und bekam noch ca 1000DM raus. Ihr dürft nicht immer davon ausgehen, dass die Behörden unfehlbar sind und sich ncihtr irren. Deshalb Rosyrosa: 1. Finamt sachbearbeiter anrufen und fragen, ist es Progresiion hat sichs erledigt, ist es keine Progression sondern Besteuerung kannst du ja aus genantnen Möglichkeiten die dir genehme auswählen und wäre schon wenn du uns sagen würdest was es nun war damit man nicht ins Blaue postet.