@Michael125
Wenn zwei Gehälter (oder ein Gehalt und eine Rente) als Einkommen zu verzeichnen sind,
ist eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Die 100.000 er Grenze war mal 58.000 und zählt nur für "Singles".
Nachzulesen auf der neu eingerichteten Info Seite www.guichet.lu:
Textauszug:
Steuerpflichtige, die verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben:
Ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz in Luxemburg muss eine ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Einkommensteuererklärung (Vordruck 100) einreichen, wenn er eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
•sein steuerpflichtiges Jahreseinkommen (nach Abzug der Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte) überschreitet 100.000 Euro;
•es werden gleichzeitig mehrere verschiedene steuerpflichtige Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit bzw. Renten/Pensionen bezogen, die dem Quellensteuerabzug unterliegen, und das luxemburgische Einkommen beträgt mehr als 36.000 Euro bei Steuerklasse 1 oder 2 bzw. mehr als 30.000 Euro bei Steuerklasse 1A (Beispiele: Ein Steuerpflichtiger ist in mehreren Arbeitsverhältnissen beschäftigt, ein Renten-/Pensionsempfänger bezieht mehrere Renten/Pensionen, eine Person befindet sich in einem Arbeitsverhältnis und bezieht daneben eine Rente/Pension, verheiratete und zusammenveranlagte Steuerpflichtige erhalten beide Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit bzw. Renten-/Pensionseinkünfte, ein Ehepaar, bei dem ein Ehepartner berufstätig ist und der andere eine Rente/Pension bezieht, usw.);
•sein steuerpflichtiges Einkommen beträgt mindestens 11.265 Euro, wovon mehr als 600 Euro nicht dem Quellensteuerabzug unterliegen (z.B. Einkünfte aus selbständiger Arbeit);
•sein steuerpflichtiges Einkommen setzt sich ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bzw. aus Renten/Pensionen zusammen, die nicht dem Quellenabzug unterlagen (z.B. Renten/Pensionen von ausländischen Trägern oder Arbeitsentgelt von einem ausländischen Arbeitgeber);
•mehr als 1.500 Euro seines steuerpflichtigen Einkommens sind dem Quellensteuerabzug unterliegende Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.B. Dividenden);
•mehr als 1.500 Euro seines steuerpflichtigen Einkommens bestehen aus Tantiemen;
•der gebietsansässige Steuerpflichtige hat sich für die Zusammenveranlagung mit seinem nicht gebietsansässigen Ehepartner entschieden und vorläufig Steuerklasse 2 in seiner Lohnsteuerkarte erhalten. Die Ehepartner müssen infolgedessen eine gemeinsame Einkommensteuererklärung einreichen und darin ihr gesamtes Welteinkommen angeben;
•der Steuerpflichtige wird von der Finanzverwaltung aufgefordert, eine Einkommensteuererklärung abzugeben
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