Gibt es in Lux. auch die Regelung wie in Dtl., dass man, wenn man nach dem 30.06. bei seinem Arbeitgeber aufhört anspruch auf den gesamten Jahresurlaub hat? Falls Ja, wer weis wo es steht?
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Benzin wird in Luxemburg billiger
Denke da habe ich schon recht das diese Regelung in Deutschland gilt. Das sagt mir §§ 47-48 BAT : Beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis im ersten Halbjahr aufgrund einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder wegen Erreichung der Altersgrenze besteht ein Anspruch auf die Hälfte des Jahresurlaubs. Liegt aber der Zeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte, besteht ein Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
Nur wer weis ob das in Lux. auch so ist???
Erstens "..hört man dann nicht auf...", sondern man wird Erwerbs- oder Berufsunfähig bzw. bezieht eine Altersrente. Unter Aufhören verstehe ich den Wechsel des Arbeitgebers... Zweitens gilt der Bundesangestelltentarif (BAT) in D auch nur für Angestellte des Öffentlichen Dienstes und hat keine Allgemeingültigkeit für den Rest der "werktätigen" Bevölkerung. Es soll ja auch noch andere Arbeitnehmer geben... Also kurz: ich weiss es nicht, würde es jedoch zu 99,9% ausschließen.
Soweit ich weiss, hängt das von der Branche ab. Bei den Banken ist es so, dass man den Urlaub anteilsmässig bekommt, z.B. Gesamtjahresurlaub 34 Tage Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.07. => 8 Monate Urlaubsanspruch = 34 / 12 * 7 = 19,8 => 20 Tage (halbe Tage werden immer aufgerundet) Dabei ist zu berücksichtigen, dass Feiertage, die nach der Kündigung liegen und ausgeglichen werden müssten, nicht in die Berechnung des Jahresurlaubes einfliessen!
"Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zwölftel seines Urlaubs für jeden vollen Arbeitsmonat. Abschnitte von Arbeitsmonaten, die über 15 Kalendertage hinausgehen, werden als volle Arbeitsmonate angesehen.
Aus einem Urteil des Kassationshofes (16. November 1995, Josette TOCK-WEYLAND / COMET S.à r l.) geht indirekt hervor, dass für die Berechnung der tatsächlich geleisteten Arbeit jeweils die in jedem Monat erbrachte Arbeit getrennt zu berücksichtigen ist, ohne dass die monatlichen Arbeitszeiträume seit dem Tag der Arbeitsaufnahme zusammengerechnet werden dürfen."