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Forum / Allgemeines

Urlaub Lux.  

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HansGans
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18 Jahren  ago  

Hallo miteinander, hat in Lux. der AG das Recht den AN hinsichtlich seines Urlaubs bzw. seiner Überstunden zu bevormunden - d. h. den AN ohne desse Zustimmung zum Urlaubs-/Überstundenabbau zu verpflichten? Hierzu sei noch angemerkt, dass der AN bereits eine Kündigung ausgesprochen hat und sich z.Z. in der Kündigungsfrist befindet? Es kann sein, das vor einigenb Wochen bereits eine solche Anfrage im Forum gestellt wurden, allerdings war die Antwort nicht eindeutig. Danke für die Hilfe. Gruss H.G.


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Meffo
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18 Jahren  ago  

Die Situation ist rechtlich einfach so, dass einige grundsätziche Regeln, auf die konkrete Situation angewandt, sich widersprechen können. Dann ist es auch so, dass es zum Beispiel dem AN mitunter schwerfällt, Behauptungen des AG zu widerlegen, etwa, dass bestimmte betriebliche Erfordernisse vorliegen. In der letzten Instanz landet man dann irgendwann vorm Arbeistgericht, und da kann oft kein Mensch sagen, wie das dann ausgeht (was zu dem Zeitpunkt des Gerichtstermins vielleicht auch niemand mehr so recht praktisch interessiert....).

Grundsätzliche Regeln: 1. Erholungsurlaub muss genommen werden. Auszahlen nur im Kündigungsfall möglich, wenn es nicht anders geht, d.h. die verfügbaren Tage nicht mehr ausreichen.

2. Überstunden sind auszubezahlen.

3. Während der Kündigungsfrist ist dem AG es durch Sonderurlaub zu ermöglichen, sich bei anderen Unternehmen zu einem Vorstellungsgespräch zu erscheinen.

So sind die grundsätzlichen Regeln. Im Einzelfall muss man wohl selber sehen, wie man damit klar kommt.


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Meffo
7079 Messages

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18 Jahren  ago  

Ich habe wohl die allererste Grundregel vergessen:

0. Der AN bestimmt, in welchen zeitraum er den Urlaub legt. Nur das Geltendmachen betrieblicher Erfordernisse erlauben es dem AG, diesem Wunsch nicht nachzukommen.

Und im übrigen steht im gesetz auch so ein Passus, dass der Urlaub zu Gründen der Erholung nicht zerstückelt, sondern möglichst am Stück genommen werden sollte.

Weitere Info in der Broschüre unter www.akl.lu (für solche Broschüren sind eben auch Deine Beiträge zur Kammer da!).