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Forum / Allgemeines

Steuerreform in Luxemburg 2008  

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Kienzl
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17 Jahren  ago  

In 2008 werden sich einige Dinge bei der Besteuerung der Angestellten und Arbeiter ändern, u.a. Kinderbonus anstelle Steuervergünstigung, Anhebung der Steuertranchen um 6 % etc. Punkte wurden im Forum ja bereits angesprochen.

Ein anderer, neuer Aspekt ist, dass nun alle Grenzgänger, die steuerlich als Inländer behandelt werden möchten (Einkommen aus Lux. zu Gesamteinkommen >= 90 %) nun ihr gesamtes Welteinkommen in der lux. Steuererklärung angeben müssen ("The Lakebrink case"). Verluste aus Vermietungen reduzieren dann die Steuerschuld.

Bedeutet das aber im Umkehrschluss, dass z.B. Zinserträge, Mieteinnahmen nun sowohl in D als auch in L in der Steuererklärung angegeben werden müssen und somit nun für L auch der Progressionsvorbehalt gilt, d.h. der Steuersatz wird durch die Zinserträge entsprechend erhöht?


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Meffo
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17 Jahren  ago  

Ich vermute, Du bringst hier ziemlich viel durcheinander, was noch längst nicht alles definitiv geklärt ist: 1. der Antrag auf Gleichbehandlung mit Inländer, 2. die Absetzbarkeit einer selbst genutzten Immobilie, 3. Einkünfte aus vermieteten Immobilien sowie andere, nicht beruflichen Einkünfte.

Außerdem ist es ein grundlegender Unterschied, ob man Einkünfte aus anderen Staaten angibt, damit sich bei der Gleichbehandlung niemand arm rechnen kann; und der Frage, ob dieselben Einkünfte nochmals versteuert werden müssen.

Die Situation ist komplizierter, als man in zwei Sätzen abhandeln kann. Also erst einmal: Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste!


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Kienzl
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17 Jahren  ago  

Hallo Meffo,

es geht hier um den 3. Punkt, d.h. ist zukünftig bei Gleichbehandlung mit Ansässigen das Welteinkommen in Lux. anzugeben und führt zu einem Progressionsvorbehalt?

So formuliert eine sehr verlässliche Quelle: "When opting to be treated as residents, non residents taxpayers will have to declare the worldwide income of their household (both negative and positive professional and personal income)... In practice, this option will be tax favorable if non-resident taxpayers received none or a small amount of professional and non-professional income abroad."

Im Umkehrschluss heisst das, es ist nachteilig für alle anderen. Wer also z.B. Zinseinkünfte hat, muss diese bei Gleichbehandlung zukünftig über den Progressionsvorbehalt mitversteuern. Wer kennt dazu vielleicht noch weitere Details oder kann das bestätigen?


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Meffo
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17 Jahren  ago  

Es werden in diesem Monat gerade in Zusammenhang mit dem Haushaltsgesetz 2008 die unterschiedlichen Steuergesetzänderungen mitbeschlossen. Bevor sich die Luxemburger überhaupt klar darüber werden, was sie denn da beschlossen haben und was das praktisch bedeutet, sollte man mit Schlussfolgerungen äußerst vorsichtig sein. So schnell schießen die Luxemburger nicht!

In Art. 157ter, der für die Gleichbehandlung maßgeblich ist, wird nur von "beruflichen Einkünften" (also aus selbständiger und nicht selbständiger Tätigkeit) gesprochen. Das ist auch insofern nachvollziehbar, weil die Gleichbehandlung im Sinne der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ja nur bei Beschäftigen Sinn macht.

Also, wo ist bitte schön, eine Abänderung von Art 157ter, die auch vom Parlament beschlossen und 2008 in Kraft ist??? Ich bin gerne bereit, etwas Neues zu erfahren - wenn es denn als sicher belegt ist...

http://www.diegrenzgaenger.lu/edito.php?edito_id=459


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Kienzl
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17 Jahren  ago  

Es handelt sich tatsächlich um "proposed tax measures for 2008". Ich kann die Frage ja noch mal posten, wenn die Reform ratifiziert ist oder noch besser wäre dann, ich muss sie gar nicht mehr stellen. So long. 😉


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pseico
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17 Jahren  ago  

Sind die Einträge für Steuernachlass wegen Sonderausgaben wie Unterhaltszahlungen (also Steuerklasse 1, keine Kinder, aber eingetragener Freibetrag) auch von der Steuerreform betroffen oder bleibt da alles, wie es ist?

Vielen Dank für eine Antwort


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Kienzl
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17 Jahren  ago  

Nach derzeitigem Wissensstand würde ich sagen: Nein, Sonderausgaben sind weiter absetzbar.


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Meffo
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17 Jahren  ago  

Ich habe nochmals nachgesehen. Eine Abänderung des einschlägigen Art. 157ter L.I.R. ist im Projet de Loi Nr. 5801 tatsächlich so vorgesehen. Pdf , mit Begründung und Kommentar 57 Seiten, frz. http://www.chd.lu/fr/organisation/documentation/espTele.jsp

Während bisher für die fiktive Berechnung der Einkommenssituation des Antragstellers auf Gleichstellung auf die beruflichen Netto-Einkünfte abgestellt wurde, werden jetzt auch alle nicht beruflichen Einkünfte zur Beurteilung herangezogen.

Ob die Gesetzesvorlage in diesem Punkt unverändert auch so beschlossen worden ist, konnte ich bislang noch nicht nachprüfen.


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Meffo
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17 Jahren  ago  

Die Welt bleibt niemals so wie sie ist, auch nicht nach einer sog. Steuerreform.

Aber in jedem Fall lässt sich grundsätzlich schon dies sagen:

Wenn jemand keinen Kinderbonus bekommt (weil er eben nicht unter die gesetzlich definierten Bedingungen fällt), so schließt dieser Fakt keineswegs aus, dass er nicht unter die schon bisher geltenden Bedingungen für den Kinderfreibetrag (bei der Steuerfestsetzung nach EStErklärung) oder für Sonderausgaben (etwa wg. Unterhaltsleistung) fällt.

Dieser Grundsatz ist amtlich (in der Begründung zu Projet de Loi 5801). Wie das im konkreten Einzelfall aussieht, muss man allerdings wohl noch herausfinden. Ich würde hier empfehlen: Weiter so verfahren wie bisher!


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Sofia
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17 Jahren  ago  

Hallo, eine wirklich interessante Frage. Ich habe mir mal das Projet de Loi Nr. 5801 und diverse Kommentare auf den Seiten vom KPMG, PWC und Arendt & Medernach angesehen. Ich verstehe das alles so:

Um als Grenzgänger eine steuerliche Gleichbehandlung mit Inländern zu erreichen, muss ich wie bisher mind 90% meiner beruflichen Netto-Einkünfte aus Luxemburg beziehen. Wenn ich diese Hürde erfogreich genommen habe, wird zur Bestimmung meines Steuersatzes gem. Steuertabelle das Welteinkommen (vermindert um negative Einkünfte, Versicherungsbeiträge etc.) herangezogen, also incl. Mieteinkünfte in Deutschland, Zinseinkünfte in Deutschland etc. Für den, der in Luxemburg schon so viel verdient, dass er den Spitzensteuersatz hat, verändert sich also nichts (ausser er hat evtl. noch negative Einkünfte und kommt dadurch besser weg). Derjenige, der noch nicht mit dem Spitzensteuersatz besteuert wird und in Deutschland noch ein paar Zinseinkünfte hat (Progressionseinkommen), wird in Luxemburg stärker zur Kasse gebeten. Seht Ihr das auch so?


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Meffo
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17 Jahren  ago  

Die Antragsmöglichkeit auf Gleichbeahndlung dient nur dazu, dass Grenzgänger nicht schlechter behandelt werden als inländiscche Steuerpflichtige. Sie dient nicht dazu, sie schlechter zu stellen, als sie ohne diesen Antrag sind. Stellen sie sich aufgrund des Antrags schlechter, ist dieser hinfällig.

Sinn macht das Ganze also nur in Fällen mit Negativeinkünften, etwa bei Immobilien, wo oft die Aufwendungen höher sind als die Erträge.


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Kienzl
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17 Jahren  ago  

Tendentiell würde ich mich eher der Meinung von Sofia anschliessen. Wenn man den Gedanken der Gleichstellung zu Inländern konsequent zu Ende denkt, dann müsste die Tatsache, dass man nicht schlechter behandelt werden darf, auch dazu führen, dass man nicht besser behandelt werden darf. Und hier beginnt der Interpretationsspielraum, denn eine "Doppelbesteuerung" ist ja keine Besserstellung... Und dann bin ich wieder bei Meffo: nutzt nix, wir müssen abwarten, wie die Entwürfe letztlich umgesetzt werden! Aber dann sollten wir das Thema wieder aufgreifen, denn wir sind ja nun vorgewarnt. 😉