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Forum / Allgemeines

Steuern in Luxemburg  

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poz
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21 Jahren  ago  

Hi! Ich war im Jahr 2002 einen Monat für ein Transportunternehmen tätigt, das einen Betriebssitz in LUX hat; eigentlich kommt es aus Österreich, die LKW stehen im Raum Düsseldorf. Mein Wohnsitz ist in Deutschland. Lt Aufkunft des zuständigen Finanzamtes ist mein Arbeitslohn aus LUX in D voll zu versteuern, weil ich nie in LUX gefahren bin, sondern "nur" in F, E, NL und GB. Steht so im BStBl 2002 Seite 485, Schreiben des BMF. Mein Problem ist nun, daß mir - neben Sozialversicherungs-Beiträgen - 38% Steuern das sind über 800 € abgezogen wurden, mehr als ich in D zahlen müsste. Lt Finanzamt könne ich bei der "Direction des Contributions, 45, Boulevard Roosevelt, L-2982 Luxemburg" einen Antrag auf Erstattung stellen. Frage(n): Brauche ich dafür einen Vordruck, ähnlich bundesdeutscher Steuererklärung? Wenn ja, wo bekomme ich den her? Oder kann ich das einfach formlos machen? Was für Unterlagen muß ich dort einreichen? Verstehen die auch Deutsch? Meine ausländischen Sprachkenntnisse reichen gerademal aus mir einen Kaffee zu bestellen, wenn er nicht gut ist, kann ich mich nicht qualifiziert beschweren.


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Heiner
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21 Jahren  ago  

hallo, es war natürlich nicht glücklich den Arbeitsort in LUX zu wählen und den Wohnort in D . Du hast damit schon entscheidende Vorteile vertan.Dass die Sozialabgaben in Lux höher als in D sind, kann nicht sein. Jetzt hast Du gleich beide am Bein, LUX und D.


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poz
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21 Jahren  ago  

Hallo Heiner! a) habe nicht ich den Arbeitsort LUX gewählt, sondern mein damaliger Arbeitgeber, eigentlich eine Spedition aus Österreich. aa) Warum sollte ich mein Häuschen in D verkaufen, war eh nur eine befristete Tätigkeit. b) Das die Sozialabgaben in LUX höher sind habe ich nicht geschrieben, die sind geringer als in D.

Es geht mir alleine darum wie bekomme ich meine einbehaltene Steuer wieder, das Finanzamt hier zuckt nur mit der Schulter. Jaaa, wenn es den Steuern auf Zinsen aus LUX wären, da gibt es einen Zettel, KAP und AUS!.


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Heiner
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21 Jahren  ago  

hallo, auch die Steuern sind nicht höher wenn Du in LUX wohnst!!!

siehe GehaltsRechner rechts oben


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Heiner
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21 Jahren  ago  

hallo Biene

Wo man dieses in einem €urogesetz finden kann, wäre gut zu wissen


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MischMasch
Trier | Deutschland | 327 Messages

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21 Jahren  ago  

Hallo poz,

Anfragen an lux. Behörden können in deutsch, französisch oder luxemburgisch gestellt werden. Das heisst aber nicht, dass man auch eine Antwort (schriftl.) in gleicher Sprache erhält. Mein Tipp wäre, direkt dort vorzusprechen. Das ist meistens der effektivste Weg. Jemanden per Telefon zu erreichen ist meistens ein Glücksspiel und Antworten auf schriftliche Anfragen dauern oft Monate.

Viel Erfolg MischMasch.


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Grenzer
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21 Jahren  ago  

Hallo Poz,

ich meine dieses Problem im Zusammenhang mit dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Lux. und Deutschland schon einemal gehört zu haben. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet die Arbeitszeiten seiner Arbeitnehmer, sprich Tage, im Ausland, sprich Deutschland, festzuhalten. Diese Tage in Deutschland müssen dann nach deutschem Steuerrecht versteuert werden. D.h. für Dich, weniger Geld in der Tasche. Sollte Dein Arbeitgeber Dein Gehalt jedoch nur nach lux. Recht versteuert haben hoffe ich, das er Dich nicht hängen läßt. In diesem Fall halten sich die deutschen Behörden nämlich an den, den sie leichter greifen können, und das bist DU. D.h. Du bezahlst alle ausstehenden Steuern nach insofern das Finanzamt Dir das nachweisen kann. Und glaube mir, sie können.

Gruss, Grenzer


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Meffo
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21 Jahren  ago  

Es ist nichzt ausgemacht, dass die Luxemburger Steuerbehörden für einen solchen Fall ein eigenes Formular ausgetüftelt haben. Deutsch ist eine der Sprachen des Landes, somit dürfte Schriftform auf Deutsch genügen. Allerdings ist die offizielle Sprache für Gesetze Französisch. Wie lange es dauert, dass eine Reaktion erfolgt, ist natürlich schwierig zu sagen. Deswegen wäre es vielleicht nicht verkehrt, an dieser Adresse mal persönlich aufzukreuzen, um überhaupt festzustellen, ob die Anlaufstelle stimmt. Nach meinem Dafürhalten hat allerdings der Arbeitgeber die Sache versiebt. Wenn er die Steuer nicht in Desutchland abführt, hätte er brutto auszahlen müssen.


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allymc5
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21 Jahren  ago  

Hier mal der entsprechende Artikel aus dem DBA mit Luxemburg:

Art. 10 [Unselbständige Arbeit] (1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte, wenn die Arbeit in dem anderen Staat ausgeübt wird oder worden ist. Artikel 12 bleibt unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat, wenn dieser Arbeitnehmer

1. sich vorübergehend, zusammen nicht mehr als 183 Tage im Lauf eines Kalenderjahres, in dem anderen Staat aufhält, 2. für seine während dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit von einem Arbeitgeber entlohnt wird, der seinen Wohnsitz nicht in dem anderen Staat hat, und 3. für seine Tätigkeit nicht zu Lasten einer in dem anderen Staate befindlichen Betriebstätte oder ständigen Einrichtung des Arbeitgebers entlohnt wird. (3) Wenn eine natürliche Person ständig oder vorwiegend an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen Dienste leistet, so gilt die Arbeit als in dem Vertragstaat ausgeübt, in dem sich der Ort der Leitung des Unternehmens befindet, das Arbeitgeber ist. Solange dieser Staat die Einkünfte aus derartiger Arbeit nicht besteuert, hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

Demnach ist Lux für die Besteurung zuständig, wenn man tatsächl. auch in Lux gearbeitet hat. Ist hier in Fall ja nicht so gewesen. Somit hat richtigerweise D das Besteuerungsrecht. Somit kann ich den von Grenzer beschrieben "willkürlichen" Vorgehensweisen nicht ganz folgen. Das dt. FA greift sich nicht den, den sie leichter bekommen. Der Sachverhalt ist in Gesetzen gereglt. Nur muss man diese kennen, um einen Sachbearbeiter beim FA auf die richtigen Informationen mit der richtigen Argumentation geben zu können.

Für die bereits einbehaltene Steuer in Lux sehe ich aus D Sicht keine Erstattungsmöglichkeiten. Viel Glück beim Wiederholen bei den lux.Behörden.