Hallo, vielleicht kann mir jemand von Euch helfen. Wenn ich in Deutschland ein Mietshaus kaufe und in Luxemburg arbeite, muss ich dann auch einen Teil Steuern in Deutschland von meinem Gehalt zahlen?
Hi Frankman, leider sagst Du nicht deutlich, ob Du das Haus selbst zur Wohnung nutzt oder ganz oder teilweise an jemand anders vermietest. Davon hängt ja schließlich ab, ob Du in D nur eine selbstgenutzte Wohnung hast oder noch Einkünfte aus Vermietung (von denen Du dann die entsprechenden Ausagebn für die Immobilie samt Abschreibung absetzen könntest). Grundsätzlich wird kein Lohn oder Gehalt, was in L versteuert worden ist, im Wohnland noch einmal versteuert. Aber druch den Immobilienbesitz bist Du verpflichtet, im Staat, wo die Immobilie liegt, eine Steuererklärung abzugeben. Wenn Du für die Immobilie Einkommensteuer zahlen musst, so wird sich diese Steuerbelastung durch die Berücksichtigung des Gehalts aus Luxemburg erhöhen.
Also, sprechen wir von Unionsbürgern (d.h. man ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU). Dann ist man in dem Staat, in welchem man den (steuerrechtlichen) Wohnsitz hat, (nach dem Einkommensteuergesetz dieses Landes) mit seinem gesamten Welteinkommen dort einkommensteuerpflichtig. Wenn man (wie alle Grenzgänger) Einkünfte aus einem anderen Mitgliedstaat bezieht, so gibt es in der Regel zwischenstaatliche Abkommen, die verhindern, dass dieselben Einkünfte in mehr als einem Staat versteuert werden müssen. Lohn- und Gehaltseinkommen (oder andere beruflichen Einkünfte) werden in der Regel im Beschäftigungsland besteuert. Immobilien bzw. Einkünfte aus Immobilien werden immer dort besteuert, wo sie tatsächlich liegen. Beispiel Wohnsitz Luxemburg, Immobilienbesitz in Deutschland: Welteinkommen wird in L versteuert, Einkünfte aus Immobilien in D. Nebenbei bemerkt: Bei Immobilien kommt es darauf an, ob man sie selbst bewohnt oder vermietet. Einzelne Staaten sehen einkommensteuerrechtlich die eigengenutzte Wohnung an, als ob der Eigentümer sie an sich selbst vermietet hätte, also quasi als Mieteinkünfte - klingt ziemlich verrückt, aber wo man Einkünfte hat (auch mehr oder minder fiktive), da kann man auch Werbungskosten für diese Einkünfte geltend machen, also kann man in der Regel die Anschaffungskostebn der Immobilie über die Jahre als Abschreibung geltend machen. Zum Schluss, weil wir gerade so schön am Reden sind, noch eine Anmerkung zur Doppelbesteuerung und dem oft zitierten, aber nicht immer gut verstandenen "Progressionsvorbehalt": Das Einkommensteuerrecht will die Steuerbelastung gerecht verteilen, also jeder soll Steuern zahlen, so gut er kann. Dann kann man aber davon ausgehen, dass ein Luxmeburger, der in D über Einkünfte verfügt, auch fianziell gut in der Lage ist, einen entsprechend höheren Steuersatz auf seine in Luxemburg zu versteuernden Einkünfte zu zahlen. Also kommt dann dieser berühmte Trick: Das im Ausland erzielte Einkommen wird im Inland zwar nicht noch einmal versteuert, wird aber bei der Berechnung des im Wohnland Luxemburg anzuwendenden Steuersatzes berücksichtigt. (Ich hoffe, dass die Erklärung durch ihre Länge nicht noch komplizierter geworden ist. Aber ich kann mir nicht anders helfen, und wie man sieht, haben Steuerbeamte extrem viel Zeit, die allerschönsten Berechnungen und Überlegungen anzustellen!)
Wenn ich von der extrem vielen Zeit der Steuerbeamten gesprochen habe (verdammte Ironie, nie wird sie richtig verstanden!), dann spreche ich nicht von mir oder meinem beruflichen Werdegang. Ich finde es (ausgenommen vom Gehalt) persönlich für außerordentlich gefährlich, in einem Stehcafé beispielsweise mit einem Steuerbeamten verwechselt zu werden (so viel zu meinem seriösen Äußeren). Der Progressionsvorbehalt gilt stets nur für das Wohnland, d.h. das Land, wo man unbeschränkt steuerpflichtig ist. In dem Land, wo man beschränkt steuerpflichtig ist, gehen den Fiskus nur die Einkünfte etwas an, die man dort selbst erzielt (An der "Quelle" saß der Knabe ...).
Mein Kommentar war auch ironisch, daher das 😉
Ich habe noch was interessantes in einer Broschüre vom "euroguichet" entdeckt und weiss nicht wie das zu interpretieren ist
"Wer in Luxemburg seinen steuerlichen Wohnsitz hat und beispielsweise in Deutschland eine Immobilie erwirbt, ist verpflichtet, diese in Luxemburg steuerlich zu deklarieren. Bei der Berechnung der Einkommenssteuer wird sich dadurch der Besteuerungssatz ändern."
Beim Vermieten OK, aber auch wenn man die Wohnung selbst bewohnt (Zweitwohnsitz) ?
Ich musste hier einen meiner besten Gewährsmänner heranholen, den 1012 Seiten dicken Winandy (Les impôts sur le revenu, promoculture 2002, kostet nur so um die 174 €). Auf S. 569 (schnell zu finden, ziemlich die Mitte vom Schmöker) hat er einen Abschnitt "Cas particulier des habitations situées à l'étranger" Es kommen ja immer weniger Luxemburger mit dem Gelände im Großherzogtum aus, aber die Sache hat steuerrechtlich noch einen besonderen Reiz. Es gibt hierzu tatsächlich ein Zirkulär vom L.I.R. no. 58 vom 16. Juli 1975. Danach wird einem Luxemburger, wenn er eine Immobilie, im Ausland gelegen, selbst als Wohnung genutzt, diese Immobilie zum "valeur locative de l'habitation occupée par le propriétaire" als fiktive Mieteinkünfte angerechnet (wenn dem kein Doppelbesteuerungsabkommen entgegensteht - doch dazu später!). Kurios ist hierbei, dass die Sache mit dem Einheitswert den Luxemburgern die Deutschen eingebrockt haben. Die Idee mit dem Einheitswert von Immobilien samt der Ausführung der Idee kam 1940 im Zusammenhang mit der deutschen Besetzung. Sie wurde von Luxemburg beibehalten (wenn ich mich nicht täusche, ist sie in Deutschland selbst abgeschafft worden), obwohl seit 1941 keine Neufestsetzung der Einheitswerte von Immobilien mehr stattgefunden hat; man dreht vielmehr immer nur an den %-Sätzen. Die Geschichte ist also hochgradig fiktiv (die Festsetzungen sind immerhin über 60 Jahre her, und mittlerweile gibt es auch eine ganze Reihe neuer Immobilien in Luxemburg). Das Schöne ist aber (vermutlich wurde die Geschichte deshalb bisher nicht abgeschafft?!) für den Eigenheimbesitzer, wo zu versteuernde Einkünfte sind (wenn auch nur minimal in symbolischer Höhe), da können auch Werbungskosten und entsprechende Abschreibungen vorgenommen werden, die notfalls mit anderen Kategorien zu versteuernder Einkünfte verrechnet werden können. Vor der Steuerbehörde immer hübsch bescheiden bleiben! Und jetzt kommt das Zirkular! 1. will es die selbst genutzten Wohnungen im Ausland genauso wie in Luxemburg besteuern; 2. gibt es sicherlich keinen Luxemburg-amtlichen Einheitswert für Immobilien, die im Ausland liegen. Was macht das Zirkular? Es sagt (laut Winandy), "une valeur unitaire est établie par voie d'estimation par réference à un immeuble comparable situé sur le territoire luxembourgeois". Das ist in meinen Augen Spekulation hoch zwei! Na ja, aber immerhin, ob man einen imaginären Eiheitswert von 1941 3mal oder 4mal nimmt, ob es 100 oder 200 € sind, wenn man davon die Unterhaltskosten und Gebäudeabschreibung (Amortisation) absetzen kann... Die Sache ist jedoch noch nicht zu Ende. Da es ja hier um Einkünfte aus dem Ausland geht, spielt ja nicht allein nur das nationale Steuerrecht, sondern auch das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, falls eines abgeschlossen und in Kraft ist. So was existiert natürlich zwischen Luxemburg und Deutschland. Ein solches Abkommen entscheidet, für welche Art von Einkünfte welches Land mit seinem entsprechenden Steuerrecht zuständig ist. Bei Immobilien ist das in der Regel das Land, wo die Immobilie liegt, also hier wohl Deutschland. Selbst wenn Deutschland für diese Immobilie 0 € Einkommensteuer erheben sollte, so wäre sie damit doch dort grundsätzlich steuerpflichtig und kann deswegen nicht auch in Luxemburg steuerpflichtig sein! Das Resultat ist (vermutlich, ich entwickle hier nur einen hypothetischen Gedankengang, der in den einzelnen Schritten im Einzelnen nochmals sorgfältiger nachgeprüft werden müsste): Wo keine zu versteuernden Einkünfte, da gibt es auch keine Abschreibungsmöglichkeiten! Wenn man hier Abhilfe schaffen wollte, gäbe es nur die Möglichkeit: Vermieten! (oder eine Firma gründen). - So, jetzt bin ich doch etwas außer Puste, Kopf ist leer!
Vielen Dank....
Es gibt aber noch komplizierte Antworten auf einfache Fragen... Es ist also im Endeffekt viel wind um Nichts... Erst doppelt fiktiv eine minimale Steuer berechnen um dann festzustellen, dass diese wieder durch ein Doppelbesteurungsabkommen nicht anwendbar ist...
Aber woher weisst du das alles ?
Ich habe nicht gesagt, dass ich das alles weiß. Alles nur Vermutung!
[vgl. d'Letzebeuerger Land, 29.4.2005, S. 15 IANAL = "When you want to know more, but don't know where to look , I am a journalist with a paralegal background, so if you have a legal problem and want advice, please hire an attorney."]