Die Werbungskosten sind immer relativ im Hinblick auf die zu versteuernden Einkünfte, siehe
http://www.diegrenzgaenger.lu/edito.php?edito_id=703
http://www.diegrenzgaenger.lu/edito.php?edito_id=94
Anders gesagt: Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens gilt stets das Netto-Prinzip, das ist:
(zu versteuernde Einkünfte aus xyz) = (Bruttoeinkünfte aus xyz) minus (die Werbungskosten, die zur Erzielung von xyz ausgegeben werden).
Im konkreten Fall heißt das:
1. Das Gehalt entsteht in L und ist daher in L zu versteuern. Die Werbungskosten, die zur Erzielung des Gehalts entstehen, sind in L von der Lohnsteuer absetzbar.
2. Die Immobilie ist in dem Land zu versteuern, wo die Immobilie steht. Die Werbungskosten sind von der Einkommensteuer, die man ggf. für die Immobilie zu zahlen hat, bzw. von der restlichen Einkommensteuer, die man im Wohnlande zu zahlen hat, abzuziehen. Wo keine Steuer zu zahlen übrig bleibt, blebt nichts abzusetzen!
Ich sehe derzeit (solange hier EU-Recht oder das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen D und L keine Anpassungen vorsieht) keinerlei Möglichkeit, die Werbungskosten für eine in D gelegene Immobilie von der in L geschuldeten Steuer abzusetzen.