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Diesel wird teurer in Luxemburg
Forum / Allgemeines

Steuerfrage !!!  

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Galaxis18
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18 Jahren  ago  

Was müssen wir steuerlich beachten, wenn meine Frau demnächst evt. auch in Luxemburg Teilzeit arbeitet? Lohnt das sich überhaupt. Oder ist es besser ein Partner arbeitet in Deutschland ? Wir wohnen in Deutschland und haben 2 Kinder. Wie werden wir dann versteuert?


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Meffo
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18 Jahren  ago  

Zunächst ist das "auch" nicht ganz eindeutig:

1. Ist dieselbe Frau sowohl in L wie in D beschäftigt? 2. Oder ist der Mann in L bereits beschäftigt; und die Frau jetzt ebenso in L?

Des Weiteren spielt es mehr oder weniger eine Rolle, ob neben den Einkommen aus der unselbständigen Beschäftigung noch andere Einkünfte vorliegen (etwa aus Vermietung oder Kapitalbesitz,...).

Der günstigste Fall dürfte wohl der sein, dass beide Ehepartner in L beschäftigt sind und sonst nichts mehr mit dem deutschen Fiskus am Hut haben. (Aber das kann man sich nicht in jedem Falle so aussuchen!)


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Galaxis18
81 Messages

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18 Jahren  ago  

Hallo Meffo, vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich bin in Luxemburg bereits beschäftigt. Meine Frau könnte eine Arbeitstele in Lux bekommen und hat in Deutschland keine Beschäftigung und kein Einkommen. Desweiteren besitzen wir ein ganz normales Einfamilienhaus , welches wir selbst bewohnen mit Appartement (das Appartement ist Vermietet) .

Ansonsten haben wir keinerlei Kapitalerträge in Deutschland.


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Meffo
7079 Messages

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18 Jahren  ago  

Wenn beide Ehepartner in L arbeiten, kommen beide in Steuerklasse 2 (Splittingtarif) und werden gemeinsam veranlagt (Steuererklärung wird gefordert). Der Ehepartner mit dem höheren Einkommen sollte die Hauptlohnsteuerkarte wählen, der andere die Nebenlohnsteuerkarte mit dem höheren %-Satz für Steuereinbehalt. Spielt aber hinterher bei der Gesamtveranlagung keine Geige mehr.

Bei Stkl. 2 mit Kindern sind die %-Sätze für den Lohnsteuereinbehalt oft so niedrig angesetzt, dass eine Nachzahlung nicht ganz unwahrscheinlich wird (falls die angesetzten Freibeträge usw. tatsächlich nicht angewandt werden). Man sollte also gelegentlich grob überprüfen, ob der Lohnsteuereinbehalt im normeln Verhältnis zur tatsächlich geschuldeten Steuer auf das gesamte zu versteuernde Einkommen steht.

Was die Mieteinkünfte und die Absetzung von entsprechenden Werbungskosten angehzt, so wird sich L dafür wohl nicht zuständig erklären, aber D. Schwierig wird es also, wenn man Verluste aus Vermietung mit den Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit verrechnen will. Dabei macht L gegenwärtig noch erhebliche Schwierigkeiten. Aber damit man Steuern aufrechnen kann, mus man erst welche Schulden. Bei Familie mit Kindern usw. wird dazu relativ wenig übrig bleiben, vermute ich mal.


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Kienzl
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18 Jahren  ago  

Die Einnahmen der Vermietung der Wohung in D gelten als Welteinkommen und müssen in D versteuert werden. Natürlich können hier Abschreibungen und anderes gegengerechnet werden, aber leider muss eine Steuererklärung in D gemacht werden.