Nicht in Luxemburg ansässige Steuerpflichtige werden demselben Verfahren der Einkommenssteuerveranlagung wie die Ansässigen unterzogen, wenn sie eine der beiden Voraussetzungen erfüllen:
1. wenn sie innerhalb des Steuerjahres mindestens 9 Monate lang kontinuierlich als Arbeitnehmer gearbeitet haben;
2. wenn das berufliche Einkommen ihres Haushaltes zu über 50 % in Luxemburg erzielt wird (berufliche Einkommen = Leistungen, die erhalten werden aus einem Verhältnis als abhängig Beschäftigter, auch entsprechendes Ersatzeinkommen wie Renten, Arbeitslosengeld, Kranken- oder Mutterschaftsgeld sowie Versicherungsleistungen zur einer Zusatzversicherung).
Wenn diese beiden obigen Bedingungen erfüllt sind, stellt sich die Frage, wann denn ein in Luxemburg Ansässiger (Inländer) zur Einkommensteuer veranlagt wird.
Im Grundsatz ist jeder Steuerpflichtige zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, der von der zuständigen Behörde dazu aufgefordert wird, und dazu genügt schon die entsprechende Bekanntmachung in der Tagespresse, wie dies ja regelmäßig geschieht!
Die Einkommensteuererklärung ist jedoch witzlos, wenn der steuerpflichtige Haushalt lediglich über ein Gehaltseinkommen verfügt, bei welchem die Lohnsteuer vorweg vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt wird. In solchen simplen Fällen wie bei 1-Personen-Haushalten kann man sich die Einkommensteuererklärung sparen bzw. sie wird zur reinen Formsache.
Unumgänglich ist die Einkommensteuererklärung jedoch, wenn
1. das zu versteuernde Jahreseinkommen 58.000 € überschreitet (ich gehe davon aus, dass darunter - hier im vorliegenden Falle des deutschen Grenzgängers - nur das Luxemburger Einkommen gemeint ist!);
2. wenn das zu versteuernde Einkommen einen Anteil von über 600 € enthält, der nicht dem Steuereinbehalt unterlegen war;
3. oder mehr als 1.500 € enthält, die der Quellensteuer auf Kapitalerträge unterliegen („de la retenue d'impôt sur les revenus de capitaux mobiliers“);
4. wenn beide Ehepartner, einer ansässig, einer nicht ansässig, für die gemeinsame Veranlagung optiert haben;
5. wenn das zu versteuernde Einkommen mehr als 1.500 € aus Tantiemenbezügen enthält.
Falls mehrere Einkommen vorliegen, die dem Steuereinbehalt unterliegen, sind die Grenzen für die Einkommenbesteuerung gemäß Veranlagung auf 31.000 € für die Steuerklassen 1 und 2 und auf 25.000 € für die Einkommensteuerklasse 1a festgesetzt.