Hallo zusammen, ich arbeite in Lux ( Steuerklasse 2 ohne Kind) und mein Ehemann arbeitet in D. Kann ich das Kind meines Mannes bzw. den monatlichen Unterhalt hier in Lux von der Steuer absetzen bzw. bringt es uns etwas wenn ich das 1/2 Kind angebe? Wir hatten 2004 das Problem, daß das D.Finanzamt die Zahlung für das Kind nicht anerkennen wollten( ist noch in Bearbeitung ).Wäre dann schon wenigsten hier in Lux das absetzen zu können. Danke für eure Hilfe.
Die Zuordnung in L zu einer Steuerklasse erfolgt grundsätzlich nach dem Steuerrecht von L. Was das Finanzamt in D zu derselben Familiensituation sagt, spielt hier keine Geige.
Kinder sind: Leibliche Kinder (die („eigene“ Nachkommenschaft); Kinder des Ehegatten, selbst wenn das betreffende Eheverhältnis nicht mehr bestehen sollte; Adoptivkinder und deren Nachkommen; Kinder, die auf Dauer in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen sind. Der Steuernachlass für Kinder wird gewährt für Kinder, die weniger als 21 Jahre alt sind (dies zum 1. Januar des Steuerjahres) und während des Steuerjahres im Haushalt des Steuerpflichtigen leben.
Wann sind Kinder Kinder?, edito du 05/04/2005, http://www.diegrenzgaenger.lu/edito.php?edito_id=849
Man muss aufpassen, dass die Kinder, die im Haushalt leben, auch auf der Bescheinigung über die Haushaltszusammensetzung darauf stehen. Denn auf dieser Grundlage erstellt die Luxemburger Steuerbehörde die Steuerkarte, mit den Freibeträgen und der Steuerklasse. Wenn die Angaben auf der Steuerkarte nicht stimmen, muss bei dem betreffenden Lohnsteuerbüro eine Änderung beantragt und die Steuerkarte erst einmal zur Änderung zurückgegeben werden.
In Deutschland sind Unterhaltszahlungen an Kinder nicht steuerlich abzugsfähig. In Luxemburg (grundsätzlich) schon. Ob was dabei rüberkommt muss durchgerechnet werden, da bei Abgabe der Einkommensteuererklärung das Einkommen des Ehemannes aus D dem Progressionsvorbehalt in L unterliegt.
Wenn das Kind nicht im selben Haushalt lebt, gibt es noch die Möglichkeit, die Unterhaltszahlung als Sonderausgabe geltend zu machen. Es ist dann allerdingszu prüfen, ob die Bedingungen für die Absetzung von Sonderausgaben erfüllt sind (insbesondere als beshcränkt Steuerpflichtiger; vielleicht kan man die Gleichbehandlung mit Ansässigen beanragen). Ich sehe auch eine Schwierigkeit darin, dass ja wohl lediglich der andere Ehepartner im vorliegenden Fall zum gesetzlichen Unterhalt verpflichtet ist.
Mein Tipp: Sich mit Steuerkarte bzw. einer Kopie davon bewaffnen und den Unterlagen zum Kind (Wohnsitz, Verwandtschaftsverhältnis, Unterhaltszahlungsbelege, ...) und damit zum zuständigen Lohnsteuerbüro wandeln (für Nicht Ansässige, Hollericher Straße 5 http://www.impotsdirects.public.lu/profil/organigramme/rts/rts_nonresidents/index.html
Der Sachbearbeiter kann kompetenter Weise klären, wo und wie das Kind bzw. die Unterhatsazhlung in Betracht gezogen werden kann.