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Forum / Allgemeines

Steuererklärung in Lux !?  

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Lucky
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21 Jahren  ago  

Wenn ich mir die Unterlagen anfordere, quasi zum anschauen, bin ich dann schon zur Abgabe verpflichtet ??.......


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21 Jahren  ago  

Hallo Lucky,

wenn du dir die Unterlagen anforderst, bist du nicht gleichzeitig zur Abgabe verpflichtet. Anschauen kostet nichts. ABER - wenn du heute keine oder kaum Steuern zahlst, ist es vielleicht besser, keine schlafenden Hunde zu wecken. Eine Steuererklärung lohnt sich auf jeden Fall, wenn du verheiratet bist, dein Partner keine Einkünfte hat und Sachen zum Absetzen da sind (Versicherungen, Bausparen etc.). Hat der Partner Einnahmen aus Luxembourg, ist normalerweise von einer Erklärung abzuraten (da dann der Steuervorteil durch die Hochzeit im Nachhinein wieder aufgehoben wird). Hat der Partner Einkommen in Deutschland, ist es eine Fallentscheidung (Höhe des Einkommens des Partners). Es sei aber auch erwähnt, dass der Luxembourger Staat nicht gezahlte Steuern bis zu 10 Jahre nachfordern kann und dies auch tut.....

Gruss,

Obiwan


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1403rita
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21 Jahren  ago  

Hallo, ich bin nicht ganz mit dieser Auslegung einverstanden.

1) Ehepartner die beide in Luxemburg arbeiten sind verpflichtet eine Einkommensteuererklärung hier abzugeben!

2) Bei Grenzgängern, die eine Steuererklärung in Luxemburg machen möchten tritt Artikel 157ter LIR in Kraft. Nach diesem Artikel wird das ausländische Einkommen des Ehepartners mit berücksichtigt. Sollte sich aber hierdurch ein Nachteil für den Antragsteller ergeben (also eine Nachzahlung) wird diese nicht berücksichtigt.(L.I.R. N^157ter/1 vom 08.01.03)

Übrigens kriegt man die Unterlagen/Formulare bei den meisten Steuerberatern - ohne die Steuerverwaltung davon in Kenntnis zu setzen.


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Lundy
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21 Jahren  ago  

Hallo Obiwan,

nach meinem Wissensstand bin ich als Grenzgänger sogar verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben, wenn mein Ehepartner ebenfalls Einkünft in Luxembourg erzielt. Bist Du Dir den absolut sicher?

Viele Grüße

Lundy


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Lundy
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21 Jahren  ago  

Sorry wegen der Rechtschreibung; man sollte eben nicht schneller schreiben, als man denken kann... 😉

Lundy


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Hamisso
2364 Messages

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21 Jahren  ago  

Es gibt dazu eine FAQ von der Steuerbehörde, allerdings nur in Franzmännisch: http://www.impotsdirects.public.lu/functions/faq/nonresid/faq07/index.html


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21 Jahren  ago  

Hallo Lundy,

wie 1403rita schon richtig bemerkt hat, ist man verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn beide Partner in Lux ein Einkommen erzielen. Dass war mir so nicht bewusst (da mein Partner kein Einkommen erzielt) und ich entschuldige mich für die falsche Auskunft. Aber - Rita, bist du dir sicher, dass man als Grenzgänger nichts nachzahlen muss???? Das wäre ja voll krass (um es Neudeutsch zu sagen). Die Steuergesetzgebung in Lux ist zwar schon paradisisch, aber so gut?

Gruss,

Obiwan


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RoyalFalcon
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21 Jahren  ago  

hallo zusammen, wenn ein ehepartner in deutschland arbeitet, so wird dessen einkommen bei der lux-steuer nicht berücksichtigt. (in diesem fall fällt dann auch noch eine einkommensteuererklärung in deutschland an - incl. dem in lux erhaltenen gehalt) arbeiten beide in lux, dann muss eine gemeinsame erklärung abgegeben werden. selbstverständlich kann es zu nachzahlungen kommen.

grüsse


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Lundy
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21 Jahren  ago  

Hallo Obiwan,

ich kann dem Beitrag von 1403rita nur zustimmen. In diesem Zusammenhang kann euch allen nur ein Buch in der Art "Steuererklärung leicht gemacht" empfehlen, das ich mir letztes Jahr in Luxembourg gekauft habe. Dort wird meiner Ansicht nach sehr gut erklärt, wie auch ein Grenzgänger seine Steuererklärung auszufüllen hat, welche Pflichten und Rechte er hat, was alles von der Steuer abgesetzt werden kann usw.. Den genauen Titel des Buches weiss ich spontan nicht mehr, Autor ist u.a. ein "Jeannot Krecke". Ich werde mal zu Hause schauen und den Titel des Buches nachliefern.

Viele Grüße

Lundy


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Orgon
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21 Jahren  ago  

siehe dazu bei amazon http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/2879740509/gallileus-21

Leider ist es da nicht mehr lieferbar. Falls jemand eine Quelle auftut, kann er das gern hier kundtun.


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Hamisso
2364 Messages

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21 Jahren  ago  

Es gibt hierzu auch einen älteren Beitrag: http://www.diegrenzgaenger.lu/edito.php?edito_id=92


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Meffo
7079 Messages

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21 Jahren  ago  

Nicht in Luxemburg ansässige Steuerpflichtige werden demselben Verfahren der Einkommenssteuerveranlagung wie die Ansässigen unterzogen, wenn sie eine der beiden Voraussetzungen erfüllen: 1. wenn sie innerhalb des Steuerjahres mindestens 9 Monate lang kontinuierlich als Arbeitnehmer gearbeitet haben; 2. wenn das berufliche Einkommen ihres Haushaltes zu über 50 % in Luxemburg erzielt wird (berufliche Einkommen = Leistungen, die erhalten werden aus einem Verhältnis als abhängig Beschäftigter, auch entsprechendes Ersatzeinkommen wie Renten, Arbeitslosengeld, Kranken- oder Mutterschaftsgeld sowie Versicherungsleistungen zur einer Zusatzversicherung). Wenn diese beiden obigen Bedingungen erfüllt sind, stellt sich die Frage, wann denn ein in Luxemburg Ansässiger (Inländer) zur Einkommensteuer veranlagt wird. Im Grundsatz ist jeder Steuerpflichtige zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, der von der zuständigen Behörde dazu aufgefordert wird, und dazu genügt schon die entsprechende Bekanntmachung in der Tagespresse, wie dies ja regelmäßig geschieht! Die Einkommensteuererklärung ist jedoch witzlos, wenn der steuerpflichtige Haushalt lediglich über ein Gehaltseinkommen verfügt, bei welchem die Lohnsteuer vorweg vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt wird. In solchen simplen Fällen wie bei 1-Personen-Haushalten kann man sich die Einkommensteuererklärung sparen bzw. sie wird zur reinen Formsache. Unumgänglich ist die Einkommensteuererklärung jedoch, wenn 1. das zu versteuernde Jahreseinkommen 58.000 € überschreitet (ich gehe davon aus, dass darunter - hier im vorliegenden Falle des deutschen Grenzgängers - nur das Luxemburger Einkommen gemeint ist!); 2. wenn das zu versteuernde Einkommen einen Anteil von über 600 € enthält, der nicht dem Steuereinbehalt unterlegen war; 3. oder mehr als 1.500 € enthält, die der Quellensteuer auf Kapitalerträge unterliegen („de la retenue d'impôt sur les revenus de capitaux mobiliers“); 4. wenn beide Ehepartner, einer ansässig, einer nicht ansässig, für die gemeinsame Veranlagung optiert haben; 5. wenn das zu versteuernde Einkommen mehr als 1.500 € aus Tantiemenbezügen enthält. Falls mehrere Einkommen vorliegen, die dem Steuereinbehalt unterliegen, sind die Grenzen für die Einkommenbesteuerung gemäß Veranlagung auf 31.000 € für die Steuerklassen 1 und 2 und auf 25.000 € für die Einkommensteuerklasse 1a festgesetzt. Die Periode für die Erfassung des Einkommens sind die Zahlungen, die während eines bestimmten Kalenderjahres angefallen sind. Geschäftsleute mit einer ordentlichen Buchführung können davon abweichend ein Geschäftsjahr definieren.

Achtung: Vorstehendes betrachten Sie bitte dringenst als eine rein private Mitteilung oder Geschwätz! Ich habe mich dabei, offen gestanden, von einer durchaus vortrefflichen Website ( http://www.impotsdirects.public.lu/) inspirieren lassen. Die kreierende Behörde übernimmt jedoch keine Verantwortung für ihre eigenen Inhalte und rät Ihnen, sich in jedem Fall einen Steuerberater zu engagieren, den Sie hinterher ggf. auf Schadenersatz verklagen können. Ich darf auch nicht verraten, wo ich was gelesen habe, denn nach dem Kleingedruckten dieser Website sind „deep links“ untersagt („Seuls des liens simples (indiquant uniquement l'URL du Site Internet) de surface, par opposition aux liens profonds (deep links), vers la page d'accueil (home page) du Site Internet sont permis.“ Quelle für dieses Zitat: darf ich nicht sagen). Jetzt frage ich mich allerdings, inwieweit ich selber für meine persönliche Einkommensteuererklärung ein Urheberrecht beanspruchen kann (wenigstens für die fiktiven oder originellen Elemente darinnen?!) Kann man von der Steuerbehörde dafür Nutzungsentgelt verlangen, wenn sie wie gewöhnlich meine Daten elektronisch erfasst und verarbeitet? Dann würde sich mein zu versteuerndes Einkommen allerdings schon wieder erhöhen! Teufel, Teufel!


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1403rita
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21 Jahren  ago  

Hey, das ist ja ein brisantes Thema! Also, ja wenn beide in Lux arbeiten muß eine Einkommensteuererklärung gemacht werden. Ich habe nicht gesagt, daß Grenzgänger im allgemeinen nicht nachzahlen müssen! Bei einer gemeinsamen Besteuerung (Ehepartner) in Luxemburg, kann es selbstverständlich zu einer Nachzahlung kommen. Falls aber nur ein Einkommen in Luxemburg ist und eine Steuererklärung abgegeben wird (laut LIR 157ter) wird es nicht zu einer Nachzahlung kommen - das gleich gilt für den Lohnsteuerjahresausgleich.

Übrigens kann ein Grenzgänger (auch laut 157ter LIR) dann eine "Gleichstellung" mit in Lux ansässigen beantragen, wenn sein (nicht der Haushalt sonder sein persönliches) Einkommen zu 90% in Lux erzielt wird. Das mit den 50% betrifft die Festlegung der Steuerklasse.

Gruss und viel Spaß noch

Rita


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Meffo
7079 Messages

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21 Jahren  ago  

Zur Vervollständigung des Informationsstandes der vorausgegangenen Erörterung zitiere ich hier nachstehend aus der „Anleitung zur Einkommensteuererklärung der Nichtansässigen für das Jahr 1998“ (Abschnitt C):

„Ab dem Steuerjahr 1998 können nicht ansässige Steuerpflichtige, die im Großherzogtum mit mindestens 90 % ihres gesamten in- und ausländischen Tätigkeitseinkommens zu besteuern sind, wählen, ob sie den Abzug verschiedener Ausgaben, die im Grunde den ansässigen Steuerpflichtigen vorbehalten sind, geltend machen. (Nach den Bestimmungen des Artikels 24 des belgisch-luxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommens können die in Belgien ansässigen Personen einen solchen Antrag bereits stellen, wenn sie mehr als 50 % ihrer beruflichen Einkünfte im Großherzogtum versteuern.) Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, genügt es, wenn einer von ihnen mit wenigstens 90 % seines gesamten in- und ausländischen Tätigkeitseinkommens im Großherzogtum besteuert wird. Diese Regelung bewirkt, dass die betroffenen Personen im Großherzogtum auf den hier zu versteuernden Einkünften, mit dem Steuersatz besteuert werden, der anzuwenden wäre, wenn sie als ansässige Steuerpflichtige auf ihrem inländischen und ausländischen Tätigkeitseinkommen besteuert würden. Bei verheirateten Personen wird für die Feststellung des Steuersatzes das ausländische Tätigkeitseinkommen beider Ehegatten berücksichtigt. (...) Die Anwendung dieses Besteuerungsverfahrens kann sich nur zu Gunsten des Antragstellers auswirken.“

Das heißt, es gibt hier gegebenen Falls für den Steuerpflichtigen (bzw. zusammen mit seinem Ehepartner) eine Option auszuüben, ihr berufliches Einkommen in Luxemburg zu denselben Bedingung wie inländische Steuerpflichtige zu versteuern / oder nicht! Ein Mehr an Steuern in Luxemburg kann daraus nicht erwachsen, evtl. weniger durch Berücksichtung von mehr Absetzmöglichkeiten (Ergeben sich aus der Berechnung gemäß dieser Option mehr Steuern, dann bleibt diese Option unberücksichtigt, d.h. es bleibt beim bisherigen Verfahren). Nach dem L/D-Doppelbesteuerungsabkommen kann dasselbe Einkommen nicht 2mal besteuert werden. Für alle Einkünfte, die in L nicht versteuert wurden, bleibt jedoch nach wie vor das Land des Wohnsitzes (für das gesamte „Welteinkommen“ des Haushalts!) zuständig.

Was steht denn nun in diesem mysteriösen Art. 117ter L.I.R. (Einkommensteuergesetz)? Meine Übersetzung (ohne Schießgewehr!):

(1) „Entgegen den entsprechenden Bestimmungen der Artikel 157 und 157bis werden nicht ansässige Steuerpflichtige, die im Großherzogtum mit mindestens 90 % ihrer beruflichen inländischen und ausländischen Einkommen zu versteuern sind, auf Antrag in Luxemburg besteuert, was ihre dort zu versteuernden Einkommen betrifft, mit einem Steuersatz, der anzuwenden wäre, wenn sie im Großherzogtum ansässig wären und dort ihre inländischen und ausländischen beruflichen Einkünfte zu versteuern hätten. Hinsichtlich der Anwendung der vorausgegangenen Bestimmung werden die verheirateten Steuerpflichtigen, die tatsächlich nicht getrennt leben, zusammen besteuert auf Grundlage ihrer inländischen Einkünfte. In diesem Zusammenhang werden die beruflichen ausländischen Einkünfte der beiden Ehegatten in Rechnung gestellt bezüglich der Feststellung des anzuwendenden Steuersatzes. (2) Zur Berechnung des Einkommens nach Absatz (1) werden die beruflichen Einkünfte herangezogen, definiert nach Artikel 157bis, Absatz 1, die im Laufe des Kalenderjahres erzielt wurden. Was die nicht ansässigen verheirateten Steuerpflichtigen angeht, die tatsächlich nicht getrennt leben, kann auf Antrag der Abschnitt (1) des vorliegenden Artikels Anwendung finden, wenn einer der Ehegatten die Bedingung des Einkommens von mindestens 90 % seiner gesamten beruflichen in- und ausländischen Einkünfte erfüllt. (3) Der Antrag gemäß Abschnitt (1) zieht eine Einkommensteuerfestsetzung auf dem Wege der Veranlagung nach sich. (4) Zum Zwecke der Anwendung des vorliegenden Artikels sind die nicht ansässigen Steuerpflichtigen gehalten, ihre jährlichen ausländischen Einkünfte durch geeignete Dokumente zu belegen.“


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Hamisso
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21 Jahren  ago  

sind zumindest in D rechtens! Professionelle Internetsuchdienste wie www.newsradar.de (pressrelations, Düsseldorf) dürfen wieder frei durchatmen. Ihr Tätigkeitsfeld ist nicht gefährdet. Er kann dazu nämlich von der deutschen juristischen Front nur Gutes vermelden: Der Bundesgerichtshof hat am 17. Juli in einem Revisionsverfahren entschieden (Handelsblatt gegen Paperboy), dass das Setzen eines Links auf eine fremde Website mit einem urheberrechtlich geschützten Inhalt nicht in das Vervielfältigungsrecht an diesem Werk eingreift. Das Gericht entschied, dass der Suchdienst nicht wettbewerbswidrig handelt, wenn er Nutzern unter Angabe von Kurzinformationen über die einzelnen Angebote durch sog. „Deep Links“ den unmittelbaren Zugriff auf die nachgewiesenen Angebote ermöglicht (auch wenn so der Nutzer an den Startseiten der betreffenden Internetauftritte vorbeigeführt wird).