Blaubaer1: Die Fahrtkosten sind schon bei der Bemessung des %-Satzes berücksichtigt worden. Sie werden also nicht mehr auf der Karte eingetragen. In der Steuererklärung trägt man sie wieder ein.
INFO FLASH
Hier ist der SP98, der in Luxemburg sinkt
F. Unterhalt an Kinder, die nicht zum Haushalt gehören Nach Art. 127bis kann für Kinder, die nicht dem Haushalt angehören, jährlich ein Betrag von 4020 Euro (bis 2016 3.480 Euro) an Unterhalts-zahlungen geltend gemacht werden. Dieser Betrag gilt pro Kind. Es gibt keine Begrenzung des Alters, solange sich die Kinder in einer Ausbildung befinden. Gemeint sind Zahlungen an bei dem geschiedenen Ehegatten lebende Kinder. Die Zahlungen müssen auch notwendig sein und dem Unter-halt dienen. Bestenfalls hat der Steuerpflichtige diesen Betrag im Rahmen eines Lohnsteuerermäßigungsantrages auf seiner Lohnsteuerkarte ausge-wiesen. Dann zahlt er auch das ganze Jahr über weniger Steuern.
B. Antrag auf Steuerklasse 2 nach Scheidung und Tod
In Luxemburg gibt es die Besonderheit, dass Geschiedene ab dem Jahr, das auf die Rechtskraft der Scheidung folgt, für drei Jahre in die Steuerklasse 2 wechseln können. Dies geschieht jedoch nur auf An-trag.
Für Ansässige sind die Regeln etwas anders, was damit zu tun hat, dass das Scheidungsrecht anderes funktioniert. Insofern sind die In-formationen auf guichet.lu oft nicht passend für Grenzgänger. Mit dieser Besonderheit soll dem Gedanken Rechnung getragen wer-den, dass im Falle der Scheidung besonders hohe Kosten für den Le-bensunterhalt, aber auch die Einrichtung einer neuen Wohnung oder die Zahlung von Unterhalt das Budget belasten.
Auch Verwitwete können den Antrag stellen für die 3 Jahre, die auf den Tod des Gatten folgen.