miezy: Ja, möglich. Zunächst wird ja für 2018 der STeuersatz festgelegt auf der Karte. Anschließend muss man die STeuererklärung abgeben. Wenn dann die deutschen EInkünfte höher sind, als ursprünglich angenommen, kann es auch zu Nachzahlungen kommen.
Mit getrennt/gemeinsamer Veranlagung habe ich die erste Box auf Seite 4 des Vordrucks 100 gemeint:
"Partner (für Ansässige und Nichtansässige) - Wir beantragen die Zusammenveranlagung laut Artikel 3bis und 157ter (5) L.I.R. für das Steuerjahr 2015. Wir erklären, daß wir einen gemeinsamen Wohnsitz oder eine gemeinsame Wohnung teilten und daß die Lebensgemeinschaft vom Beginn bis zum Ablauf des Steuerjahres 2015 bestanden hat."
Sollte es angekreuzt werden?
In einem Fall hatten die Ehegatten in D und L je 70000 € Einkünfte. Hier lohnt es sich, auf die Steuerklasse 1 zu gehen, da der globale Steuersatz über 30% wäre. Das ist auch legitim und so von dem Gesetz vorgesehen. Der lux. Staat wie eigentlich max. die Prozente der Steuerklasse 1 erreichen.
Dr. Pepper: meint die Seite 3. Das ist die Veranlagung für Partnerschaften, also Pacsen. Nach meiner Erfahrung lohnt sich das Pacsen in jedem FAll, wenn ein Partner in D und der andere L arbeitet. Wenn beide in L arbeiten ist der Steuerunterschied oft gar nicht so gross gegenüber der BEsteuerung in der Steuerklasse 1 (vielleicht 1000-2000 €). Muss man konkret nachrechnen.
miezy: man kann die Rechner benutzen http://www.impotsdirects.public.lu/baremes/personnes-physiques/index.html aber vorsicht: hier muss man schon das zu versteuernde Einkommen angeben
Nochmals zur Abgabe der welweiten Einkünfte an das Luxemburger Finanzamt, bis wann spätestens muss man die notwendigen Angaben vornehmen und auf welches Jahr beziehen diese Angaben sich? Also bereits irgendwan bis spätestens Ende 2017 die welweiten Einkünfte von 2016 angeben oder erst Anfang 2018 die welweiten Einkünfte von 2016 angeben?