Nicht Ansässige sind in Luxemburg nur mit den Einkünften steuerpflichtig, die sie in Luxemburg selbst erzielen.
Bei den zu versteuernden Einkünften gilt das nettoprinzip, d.h. es sind die Werbungskosten abziehbar; das sind die Ausgaben, die der Steuerpflicztige gemacht hat, um die betreffenden Einnahmen zu erzielen.
Alles andere betrifft die private Lebensführung des Steuerpflichtigen.
Es gibt jedoch eine bestimmte Liste von Ausgaben, die privater Natur sind, die dennoch in einem bestimmten Rahmen absetzbar sind, die Sonderausgaben.
Insbesondere berücksichtigt damit der Steuergesetzgeber, dass die Steuerpflichtigen nicht unter den gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, um die gleiche hohe Steuer zahlen zu können (Steuerkraft).
Auch Spenden und Zuwendungen können unter Sonderausgaben fallen.
Da es sich bei den Sonderausgaben jedoch nicht um die beruflich bedingten Einnahmen oder Ausgaben handelt, sondern um die generelle Einschätzung der Steuerkraft des Steuerpflichtigen, setzt die Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben die unbeschränkte Steuerpflicht des Steuerpflichtigen voraus.
Das heißt, entwederman ist ansässiger (steuerlicher Wohnsitz in Luxemburg); oder man ist einem ansässigen gleichgestellt (assimilé).
Die Gleichstellung kann man beantragen, wenn man den überwiegenden Teil seiner beruflichen Einkünfte im Großherzogtum erzielt.
Welche Spenden an wen als Sonderausgaben anerkannt werden, fällt in die Kompetenz des nationalen Gesetzgebers.
vgl. Spenden von der Einkommensteuer absetzen?,
http://www.euroluxembourg.lu/Steuern.html