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Diesel wird teurer in Luxemburg
Forum / Allgemeines

Steuerabzug von Spenden  

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gebi
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18 Jahren  ago  

Hallo,

ich habe eine Frage zum Steuerabzug von Spenden in Luxemburg. Die Spenden müssen mindestens EUR 120,00 und dürfen max. 10 % des Nettoeinkommens betragen. Sie müssen an eine gemeinnützige Einrichtung bzw. Verein gehen.

Aber:

Sind Spenden an einen gemeinnützigen Verein mit Sitz in Deutschland in der luxemburgischen Steuererklärung abzugsfähig.

Danke und Gruss


Anonymous
Anonyme

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18 Jahren  ago  

Nein, nur lSpenden an luxemburger Institutionen sind abzugsfähig.


Anonymous
Anonyme

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18 Jahren  ago  

Hallo Steuerlux,

es gibt doch aber auch größere Einrichtungen wie z.B. SOS Kinderdorf, wie verhält es sich mit diesen Einrichtungen? Oder müsste man die Spende speziell an die lux. Einrichtung des SOS machen?

Danke


Anonymous
Anonyme

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18 Jahren  ago  

Genau so ist es.


Anonymous
Anonyme

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18 Jahren  ago  

Hallo, Siehe auch unten die gleiche Diskussion: unter folgendem Link findest Du die Liste der Organisationen, wo Du Spendenzahlungen von der Lux. Steuer absetzen kanns.

http://www.impotsdirects.public.lu/az/l/libera_dons/index.html#releve


Anonymous
Anonyme

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18 Jahren  ago  

Wär mal 'ne Klage beim Europäischen Gerichtshof wert - aber bitte beilen, das betrifft mich auch 😉 Ich versuche das schon seit 2 Jahren auf verschiedenen Wegen, aber es funktioniert leider nicht...


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Meffo
7079 Messages

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18 Jahren  ago  

Nicht Ansässige sind in Luxemburg nur mit den Einkünften steuerpflichtig, die sie in Luxemburg selbst erzielen. Bei den zu versteuernden Einkünften gilt das nettoprinzip, d.h. es sind die Werbungskosten abziehbar; das sind die Ausgaben, die der Steuerpflicztige gemacht hat, um die betreffenden Einnahmen zu erzielen.

Alles andere betrifft die private Lebensführung des Steuerpflichtigen. Es gibt jedoch eine bestimmte Liste von Ausgaben, die privater Natur sind, die dennoch in einem bestimmten Rahmen absetzbar sind, die Sonderausgaben. Insbesondere berücksichtigt damit der Steuergesetzgeber, dass die Steuerpflichtigen nicht unter den gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, um die gleiche hohe Steuer zahlen zu können (Steuerkraft). Auch Spenden und Zuwendungen können unter Sonderausgaben fallen.

Da es sich bei den Sonderausgaben jedoch nicht um die beruflich bedingten Einnahmen oder Ausgaben handelt, sondern um die generelle Einschätzung der Steuerkraft des Steuerpflichtigen, setzt die Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben die unbeschränkte Steuerpflicht des Steuerpflichtigen voraus.

Das heißt, entwederman ist ansässiger (steuerlicher Wohnsitz in Luxemburg); oder man ist einem ansässigen gleichgestellt (assimilé).

Die Gleichstellung kann man beantragen, wenn man den überwiegenden Teil seiner beruflichen Einkünfte im Großherzogtum erzielt.

Welche Spenden an wen als Sonderausgaben anerkannt werden, fällt in die Kompetenz des nationalen Gesetzgebers.

vgl. Spenden von der Einkommensteuer absetzen?, http://www.euroluxembourg.lu/Steuern.html