Der Ex-Arbeitgeber in L stellt eine Bescheinigung über die zurückgelegten beschäftigungszeiten aus.
Damit geht man zu ADEM und lässt sich diese Angaben in das E-Formular 301 übertragen.
Mit dem E-Formular weist man bei der Agentur für Arbeit die in einem EU-Mitgliedstaat absolvierten Beschäftigungszeiten nach.
Auf diese daten wird nun die dt. ALG-Regelung angewandt.
Das heißt:
Vorausgesetzt, man erfüllt die dt. Anspruchsvoraussetzungen (Mindestzeiten an sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der EU; Arbeitslosmeldung sofort oder noch vor Arbeitsloswerden usw.) -
Dann wird ein entsprechendes Bruttomonatseinkommen ermittelt, demgegenüber pauschale Abzüge für Abgaben und Steuern angewandt werden.
Grob gesprochen hatte man bislang in L netto immer eine höhere Leistung, dafür kürzer; in D weniger, dafür länger.
Wie das sich jetzt neuerdings darstellt und/oder praktisch realisiert wird, das wissen bis jetzt vermutlich nur die Götter (wenn etwa die EDV-Umstellung auf HartzIV genauso ausfallen sollte wie bei der LKW-Maut... dann kann nur noch gewettet werden!).