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Dieselkraftstoff wird in Luxemburg teurer
Forum / Allgemeines

schlechtwetter  

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ssnopy
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22 Jahren  ago  

wie ist die Regelung in Luxemburg wenn man als Hanwerker so wie heute starker Regen nicht an der Fassade arbeiten kann und die Firma schickt einen nach hause.Wer zahlt den Tag?


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Meffo
7079 Messages

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22 Jahren  ago  

(Chômage pour cause d’intempéries) Hier dürfte das Wesentlichste zu dieser Frage zu lesen sein: http://www.chambre-des-metiers.lu/CDM/getDocsDoc?id=53


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Meffo
7079 Messages

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22 Jahren  ago  

Der angegeben Link stimmt irgendwie nicht. Daher das Resultat nachstehend:

Entschädigung wegen wetterbedingten Arbeitsausfalls (Chômage pour cause d’intempéries)

1. Was versteht man unter Schlechtwetter?

Die Schlechtwetterregelung betrifft im Handwerk hauptsächlich Betriebe aus dem Bausektor. Man spricht von Schlechtwetter, wenn die Ausübung von Arbeiten auf den Baustellen durch Regen, Kälte, Schnee, Frost oder Auftauen eine Gefahr für die Sicherheit der Arbeiter darstellt oder wenn der Zustand der Baustelle keine Arbeiten mehr zulässt.

Schlechtwetterausgleichslohn

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Schlechtwetter einen Ausgleichslohn vorzustrecken, und dies an den normalen Auszahltagen und bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Tut er dies nicht, kann ihm die Rückerstattung des Ausgleichslohnes verweigert werden.

Ein Ausgleichslohn muss für alle durch Schlechtwetter verlorenen Arbeitsstunden gezahlt werden, wobei die ersten 16 Stunden pro Periode je zur Hälfte von Arbeitge-ber und Arbeitnehmer getragen werden. Die Arbeitsstunden, die im Betrieb nachge-holt wurden, diejenigen Stunden, die außerhalb des Betriebs geleistet wurden sowie die Überstunden werden jedoch von den zurückzuerstattenden Stunden abgerechnet. Nur die kollektivvertraglich oder arbeitsvertraglich festgesetzten Arbeitsstunden werden bei der Rückzahlung berücksichtigt.

Der Ausgleichslohn für die betroffenen Arbeiter ist auf 80 % des durchschnittlichen Bruttostundenlohnes 1 der letzten 3 Monate vor der wetterbedingten Arbeitslosig-keit festgesetzt, ohne dass er aber 250 % des sozialen Mindestlohnes für nicht qualifizierte Arbeiter übersteigen darf [250 % von 300,85 LUF (7,46 ¤) = 752,13 LUF (18,64 ¤) / Stunde, Lohnindexstand 590,84]. Es sei bemerkt, dass ebenfalls die vom Arbeitgeber übernommenen 50 % des Ausgleichslohns der ersten 16 Stunden auf 80 % des Bruttostundenlohns fußen; demnach erhält der Arbeiter für die ersten 16 Stunden 40 % des durchschnittlichen Bruttostundenlohnes.

Der durchschnittliche Bruttostundenlohn des Arbeitnehmers beinhaltet das Krankengeld und die üblichen Zulagen, ausgenommen die Bezahlung für Überstunden und all die anderen Zuschläge sowie die Entschädigungen für außergewöhnliche Kosten.

Der Ausgleichslohn unterliegt der Steuer sowie den sozialen Abgaben. Das heißt, dass der Arbeitgeber weiterhin die Arbeitgeberbeiträge für die Krankenkasse und die Alters- und Invalidenversicherung sowie die für bezahlte Urlaubstage und gesetzli-che Feiertage geschuldeten Entschädigungen bestreiten muss. Ausgenommen sind die Beiträge zur Unfallversicherungskasse.

Arbeiter, die zu Beginn der wetterbedingten Arbeitslosigkeit aufgrund von Krankheit, bezahltem oder unbezahltem Urlaub abwesend waren, bekommen den Lohnausgleich von dem Tag an, wo sie ihrem Arbeitgeber wieder zur Verfügung stehen. Vorher haben diese Arbeiter Anrecht auf ihren normalen arbeits- oder kollektivvertraglich festgelegten Lohn.

Der Lohnausgleich wurde 1995 auf das gesamte Jahr ausgedehnt, und dies ebenfalls auf die früher ausgeschlossene Periode der Weihnachts- und Neujahrswochen soweit die Arbeit während dieser Zeit genehmigt ist (im Fall wo ein obligatorischer Kollektivurlaub besteht).

1 Der monatliche Bruttostundenlohn wird auf einer Basis von 173 Stunden im Monat gerechnet