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Forum / Allgemeines

Scheidung woher dann Kindergeld  

Anonymous
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20 Jahren  ago  

Hallo habe mal eine frage bin jetzt noch im Trennungsjahr und bekomme das Kindergeld aus Lux. Wie sieht es aber aus wenn man geschieden ist? Bekommt man dann das Kindergeld auch noch aus Lux. oder muss ich es dann in Deutschland beantragen???? Danke


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Hamisso
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20 Jahren  ago  

Ansprüche eines Grenzgängers bzw. dessen Angehörigen auf Kindergeld aus Luxemburg leiten sich ab aus dem Beschäftigungsverhältnis in Luxemburg. Zudem sind sie nachrangig zu dem aus dem Wohnland (D). Nach meinem Verständnis ergibt sich daraus, dass auf Kindergeld bzw. die Differenzzahlung aus L kein Anspruch mehr besteht, wenn dort kein Beschäftigungsverhältnis mehr existiert. Im Übrigen gibt es große Unterschiede im Familien- und Scheidungsrecht zwischen L und D, auch im Hinblick auf "Scheidung" oder "Trennung". Meist wird die Frage des Sorgerechts und des Kindesunterhalts vor Gericht entschieden. Also: welches Gericht, welche Form eines Urteils, welche Regelung in Bezug auf Unterhalt und Kindergeldanspruch? Es bleibt wohl nichts anderes übrig, als im konkreten Einzelfall wie vorliegend sich mit der CNPF ins Benehmen zu setzen.


Anonymous
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20 Jahren  ago  

Hallo,

also ich bin geschieden, arbeite in lux. und mein exmann in deutschland. von der luxemburger behörde bekomme ich zweimal im jahr den differenzbetrag des kindergeldes. alles andere erhalte ich aus deutschland (nee, eigentlich gar nichts ausser das reguläre kindergeld). frage mal bei deinem arbeitgeber nach, vielleicht hat dieser diverse broschüren.... viel glück


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heichris
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20 Jahren  ago  

Hallo, meine jetzige Frau hat einen unterhaltspflichtigen und in Lux beschäftigten Ex-Ehemann. Sie bekommt das Kindergeld in D und aus Lux den Diffbetrag für den Jungen. Laut notarieller Vereinbarung ist der Kindesunterhalt an den INDEX gekoppelt. Nachteil( was wir noch klären müssen) der Unterhalt ist geringer als nach der Düsseldorfer Tabelle (ca. 100 Euro!). Bedenke bitte, bei einer Scheidung in Lux, bekommt die Ehefrau KEINEN Versorgungsausgleich! Dafür besteht das Recht der Rente noch weiter, sofern der EX-Partner nicht wieder heiratet oder wenn doch bis zum Zeitpunkt seines Ablebens nicht über 10 Jahre in der 2. Ehe verheiratet war. Falls du einen guten Anwalt für lux/dt. Recht brauchst, melde dich unter [email protected] Viel Glück wir drücken dir die Daumen


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agulia
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20 Jahren  ago  

Hallo heichris, das mit dem Versorgungsausgleich mußt Du mal genauer erklären. Ich bin in der Situation wie beschrieben, d.h. Grenzgänger nach Lux und wiederverheiratet. Meine Ex (ebenfalls wiederverheiratet) lebt in D und ich dachte bisher, daß sie einen zivilrechtlichen Anspruch auf einen Teil meiner späteren Rente aus Lux hat, da eben der Versorgungsausgleich - wie in D üblich - in Lux nicht durchgeführt wurde. Wir mußten beim damaligen Scheidungsverfahren ein Gutachten über diesen Teil der lux. Rente erstellen lassen und dort wurde dieser Anteil von einem Versicherungsmathematiker errechnet. Habe ich da vielleicht irgendetwas übersehen...? Danke und Gruß


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heichris
27 Messages

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20 Jahren  ago  

Hallo agulia, ne Du hast nix übersehen. Ist schon so korrekt wie du geschrieben hast. Andere Frage ist das Gutachten eigentlich Pflicht bei der Scheidung? Davon weiß ich nämlich garnichts. :-(( Grüßle

Heike


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Eddy
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20 Jahren  ago  

Das Gutachten ist keine Pflicht. Wenn (Ex)-Partner + Scheidungsrichter einverstanden sind, können bei der o.g. Konstellation die gegenseitigen Rentenansprüche auch zum Zeitpunkt des Renteneintritts berechnet werden. Hierbei spart man sich die Kosten des Gutachters... Gruss, Eddy


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agulia
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20 Jahren  ago  

Wir wurden da allerdings gar nicht erst gefragt. Der Scheidungsrichter (Amtsgericht Trier) hatte das angeordnet und auch gleich den Gutachter bestellt (bezahlt natürlich von uns, ca. 400,-- €). Das hat dann relativ lange gedauert, da der Gutachter erstmal dem Luxemb. Rentenversicherungsträge länger für die entsprechende Info nachlaufen mußte. @ Eddy: Wer, wenn nicht der Gutachter hätte das denn berechnen können? Der innerstaatliche Versorgungsausgleich wird ja durch die BfA/LVA durchgeführt. Kommt noch ein Drittstaat hinzu, wird das schon kompliziert. Auf jeden Fall für ein deutsches Gericht... Aber so habe ich ja noch die Hoffnung, daß meine Ex vielleicht ihren Anspruch vergisst (man soll ja nicht aufgeben...). Bei einer rein deutschen Lösung wäre der entsprechende Anteil ja jetzt schon weg.