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Forum / Allgemeines

Rückkehr nach Elternurlaub  

Anonymous
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21 Jahren  ago  

Hallo zusammen,

soweit ich weiss, hat man nach der Rückkehr aus dem Elternurlaub Anspruch entweder auf seinen alten Poszen oder aber einen "adäquaten". Kann mir einer sagen, wie sich das definiert??

Danke vorab, Krümel1


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Meffo
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21 Jahren  ago  

Hi Kruemel1, Die (Gleich-)Wertigkeit eines Arbeitsplatzes sollte sich aus dem vorliegenden Arbeitsvertrag, dem betrieblichen Stellenplan bzw. Arbeitsplatzbeschreibung und/oder dem Kollektivvertrag (Tarif) ergeben. Wenn derlei nicht vorliegt, muss man wohl dazu schreiten, etwas in dieser Art für den vorliegenden Fall ad hoc zu erstellen (Berufsbild, Tätigkeiten, erforderliche Kompetenzen und Verantwortlichkeiten, Unterstellungsverhältnis, Einstufung und Vergütung, vorher – nachher). Guy Castegnaro („Droit du Travail“, éd. Paul Bauler 2002, « Maintien des droits », p. 136) spricht von einer hinsichtlich der Qualifikationen ähnlichen Arbeit und mindest derselben Höhe der Vergütung (« Pendant la durée du congé de maternité, l’employeur est tenu de conserver à la femme salariée absente son emploi ou, en cas d’impossibilité, un emploi similaire correspondant à ses qualifications et assorti d’une rémunération au moins équivalente. »)


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Meffo
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21 Jahren  ago  

Ich muss mein Zitat aus Castegnaro etwas präzisieren. Denn dieser spricht in dem betreffenden Abschnitt von „Schwangerschaftsurlaub“ und nicht speziell von „Elternurlaub“. Das Prinzip ist jedoch dasselbe. Das ergibt ein Blick in die CEP*L-Broschüre „Le congé parental“. Dort heißt es auf S. 34 unter der Überschrift « La garantie de réemploi à la fin du congé parental » : « L’employeur est non seulement obligé de reprendre le bénéficiaire à la fin du congé parental mais aussi de lui conserver dans la mesure du possible son emploi antérieur. Ce n’est que d’une façon exceptionnelle et objectivement justifiée (p. ex. en cas de force majeure) que l’employeur peut lui offrir un emploi similaire correspondant à ses qualifications et assorti d’une rémunération équivalente. » Das heißt auf gut Deutsch : Der Arbeitgeber muss nicht nur zum Ende des Elternurlaubs den Arbeitnehmer wieder beschäftigen, sondern auch soweit wie möglich den früheren Arbeitsplatz verschaffen, bzw. zu den früheren Bedingungen weiter beschäftigen. Nur unter außergewöhnlichen und objektiv gerechtfertigten Gründen (das Büro ist abgebrannt, die Firma ist pleite etc.) kann der Arbeitgeber eine ähnliche Arbeit anbieten, die den Qualifikationen entspricht und mit einer gleichwertigen Vergütung ausgestattet ist. Dies entspricht wohl auch dem Sinn des Gesetzes über den Elternurlaub. Eltern, die de Möglichkeiten dieses Gesetzes in Anspruch nehmen, sollen nicht dadurch beruflich schlechter gestellt werden.


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piyasa
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21 Jahren  ago  

Guten Morgen,

@Kruemel Grüss Dich. Hast Du das ganze Prozedere schon hinter Dir? Ich suche dringend jemanden, der in Lux arbeitet und in Mutterschutz gegangen ist. Ich weiss nämlich überhaupt nicht wie man vorgeht. Was ist zu tun wenn man von der Schwangerschaft erfährt. Welche Anträge müssen gestellt werden und was steht einem an congé zu bzw. an Leistungen? Es wäre so toll wenn mir da jemand weiterhelfen könnte.

Vielen Dank schon mal.

Piyasa


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Meffo
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21 Jahren  ago  

Das Wichtigste ist wohl, als Erstes den Arbeitgeber per Einschreiben mit ärztl. Attest von dem bevorstehenden Mutterglück in Kenntnis zu setzen. Damit Mutterschutz funktioniert, muss der Arbeitgeber erst einmal offiziell davon wissen.


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piyasa
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21 Jahren  ago  

Hallo Meffo,

vielen Dank. Aber was mache ich wenn der Arbeitgeber informiert ist. Meinst Du es wäre vielleicht das Beste sich einen Beratungstermin bei der Caisse familiales zu besorgen? Ich habe schon davon gelesen, dass man 6 Monate Mutterschutz (oder congé maternité) hat und das einem bei vorheriger Vollzeitbeschäftigung um die 1600 EUR gezahlt werden. Hast Du auch schon sowas gehört? Das ist auch in einem Beitrag auf dieser Site unter "Leistungen für die Familie zu lesen". Ich bräuchte dringend etwas Hilfe.

Ganz lieben Dank schon mal

Piyasa


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Meffo
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21 Jahren  ago  

Hallo Piyasa, Ich fürchte, es geht hier mit "Mutterschaftsurlaub" und "Elternurlaub" ganz hübsch durcheinander. Man muss jedoch auf diesem Gebiet höllisch aufpassen, um nicht Unterschiedliches miteinander zu verwechseln. „Congé de maternité“ ist der Mutterschaftsurlaub (8 Wochen vor und 8 Wochen nach dem –voraussichtlichen- Geburtstermin). „Mutterschutz“ hingegen ist jedoch nicht bloß der Urlaub oder die Freistellung von Arbeit (etwa zum Arztbesuch oder bei für schwangere Frauen unzumutbaren Arbeitsbelastungen), sondern auch etliche gesetzliche Schutzbestimmungen mehr. Was den besonderen Falle jeweils eines bestimmten Arbeitsplatzes angeht, muss die Personalvertretung sowie der Arbeitgeber der werdenden Mutter darüber Auskunft geben können. Was die Geldleistung angeht, so ist sie ähnlich wie das Krankengeld geregelt und ist auch die „assurance maladie-maternité“ zuständig. (Die Familienleistungskasse springt hier nur für in Luxemburg ansässige Mütter ein, die im fraglichen Zeitraum nicht pflichtversichert sind.) Es wäre daher zu empfehlen, sich an Ihre in Luxemburg zuständige Krankenkasse zu wenden. Es wäre zu wünschen, dass Sie hier auch eine deutschsprachige Broschüre mit Ablaufschema erhalten könnten! - Ein wenig darüber war schon zu lesen im Beitrag „Schwanger in Luxemburg“, http://www.diegrenzgaenger.lu/edito.php?edito_id=338


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21 Jahren  ago  

Hallo Piyasa,

sorry war ein paar Tage krank und habe erst heute die Antworten gelesen. Meffo hat ja schon einiges geantwortet, eine sehr nützliche Broschüre ist auch noch von der Beratungsstelle für Schwangerschaft, geburt und Elternschaft (Liewensufank) herausgegeben worden, da ist wirlich ALLES haarklein aufgelistet und beschrieben. Adresse: 20, rue de Contern in L - 5955 Itzig, Tel. 36 05 98

Alles Gute für Dich/ Euch(?)

Gruss, Kruemel1