Hallo Folgendes: Ich arbeite hier in Luxemburg, und bin ueber die Caise de Maledie de employe prive versichert. Wenn ich mir oder meinen Familien- angehörigen eine neue Sehhilfe kaufen muss, und dies in Luxembourg tue, so bekomme ich den üblichen Satz rückerstattet. Gehe ich aber in Deutschland zum Optiker, weigert sich die Luxembourger Kasse, den Kassenbeitrag zu erstatten, obwohl über meine Kasse in Deutschland nichts abgerechnet wird. Gibt es da noch kein EU Recht? Danke für eure Antworten.
Grob gesagt kann man die Situation so beschreiben: Das EU-Recht fordert lediglich de Gleichbehandlung. Entweder der Grenzgänger wird behandelt gleich wie die Luxemburger oder die Deutschen. Also: in L kaufen und erstattet bekommen oder in D kaufen und nach dem Tarif der dt. Kasse abrechnen. Das ist jedenfalls, soweit ich sehe, der Standpunkt der Luxemburger Kassen.
Tja, so habe ich das auch zu hören bekommen, als mich mal schlaugemacht habe.... In D nach den Sätzen der dt. Kasse, in Lux. nach Sätzen der lux. Kasse.... Aber warum kann ein Luxemburger in D eine Brille kaufen und diese in Lux. nach dem Tarif der lux. Kasse abrechnen? Das konnte auch mein Optiker nicht beantworten (der wollte sich jetzt allerdings auch noch mal schlau machen 😉 ) Gleichbehandlung nach dem Prinzip: Alle sind gleich, aber ein paar sind gleicher??? - oder was?
Es gibt das berühmte Gerichtsurteil, das die CMEP mal auf dem Server hatte, nunmehr wohl aber über google-cache bezigen werden muss, http://216.239.59.104/search?q=cache:0HBW36RYZaYJ:www.cmep.lu/doc/dtext5d.asp+Brille+site:www.cmep.lu&hl=fr und http://216.239.59.104/search?q=cache:TsUqE_5JtHoJ:www.cmep.lu/doc/dtext6d.asp+Brille+site:www.cmep.lu&hl=fr
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Die Anwendung der Bestimmungen über den freien Warenverkehr
31.
Zu erörtern ist, ob eine Regelung der streitigen Art den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell behindern kann (Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5).
32.
Nach Auffassung des Klägers und der Kommission stellt es eine Beschränkung des freien Warenverkehrs im Sinne des Artikels 30 EG-Vertrag dar, daß die Übernahme medizinischer Erzeugnisse nach den Modalitäten des Rechts des Versicherungsstaats von der vorherigen Genehmigung des Trägers dieses Staates abhängig gemacht wird, wenn diese Erzeugnisse in einem anderen Mitgliedstaat abgegeben werden.
33.
Die Mitgliedstaaten, die Erklärungen abgegeben haben, machen geltend, daß eine Regelung der streitigen Art eine Beschränkung des Handelsverkehrs weder bezwecke noch bewirke, sondern nur die Bedingungen für eine Erstattung von Krankheitskosten regele. Sie führe nicht zu einem Einfuhrverbot von Brillen und wirke sich auch nicht unmittelbar auf die Möglichkeit aus, Brillen im Ausland zu erwerben. Schließlich verbiete sie es luxemburgischen Optikern nicht, Brillen und Korrekturgläser aus anderen Mitgliedstaaten zu importieren, sie zu bearbeiten und zu verkaufen.
34.
Die streitige Regelung veranlaßt die luxemburgischen Sozialversicherten dazu, ihre Brillen bei Optikern im Großherzogtum und nicht in anderen Mitgliedstaaten zu erwerben und montieren zu lassen.
35.
Zwar hindert die streitige Regelung die Versicherten nicht daran, medizinische Erzeugnisse in einem anderen Mitgliedstaat zu erwerben. Sie macht aber die Erstattung von Kosten, die in diesem Mitgliedstaat angefallen sind, von einer vorherigen Genehmigung abhängig, und versagt sie den Versicherten, die keine Genehmigung haben. Kosten, die im Versicherungsstaat anfallen, unterliegen hingegen keiner solchen Genehmigung.
36.
Eine derartige Regelung stellt ein Hindernis für den freien Warenverkehr dar, da sie die Sozialversicherten dazu veranlaßt, diese Erzeugnisse im Großherzogtum und nicht in anderen Mitgliedstaaten zu erwerben, und daher geeignet ist, die Einfuhr in diesen Staaten montierter Brillen zu hemmen (Urteil vom 7. Mai 1985 in der Rechtssache 18/84, Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 1339, Randnr. 16).
37.
Die luxemburgische Regierung trägt freilich vor, daß der freie Warenverkehr nicht absolut zu setzen sei und die streitige Regelung, die der Kontrolle der verbindlich zu erstattenden Gesundheitskosten dienen solle, aus diesem Grund gerechtfertigt sei.
38.
Der Kläger hält dem entgegen, bei Erstattung seines Kaufes werde das Budget der Krankenkasse in gleicher Höhe belastet, da diese nur einen Pauschalbetrag erstatte, der sowohl das Gestell wie die Korrekturgläser erfasse, die ein Optiker verkaufe. Dieser Pauschalbetrag sei unabhängig von den tatsächlichen Kosten festgesetzt. Daher habe die Krankenkasse keinen objektiven Grund, die Erstattung zu versagen, wenn der Kauf bei einem Optiker in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt sei. Die streitige Regelung könne daher nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, die Gesundheitskosten müßten kontrolliert werden.
39.
Rein wirtschaftliche Gründe können eine Beschränkung des elementaren Grundsatzes des freien Warenverkehrs nicht rechtfertigen. Jedoch kann eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen, der eine solche Beschränkung rechtfertigen kann.
40.
Wie die luxemburgische Regierung in Beantwortung einer Frage des Gerichtshofes anerkannt hat, hat die Pauschalerstattung für in anderen Mitgliedstaaten gekaufte Brillen und Korrekturgläser keine Auswirkungen auf die Finanzierung oder das Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit.
41.
Die belgische, die deutsche und die niederländische Regierung machen weiter geltend, das Recht der Versicherten auf Zugang zu ordnungsgemäßer Behandlung rechtfertige die fragliche Regelung aus Gründen des Gesundheitsschutzes nach Artikel 36 EG-Vertrag. Die belgische Regierung fügt hinzu, die Abgabe von Brillen sei Personen vorbehalten, die dazu rechtlich befugt seien. Würden die Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat erbracht, werde die Kontrolle ihrer ordnungsgemäßen Ausführung erheblich beeinträchtigt, wenn nicht gar unmöglich.
42.
Die Bedingungen des Zugangs zu geregelten Berufen und ihrer Ausübung sind Gegenstand der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209, S. 25) und der Richtlinie 95/43/EG der Kommission vom 20. Juli 1995 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51 (ABl. L 184, S. 21).
43.
Daher bietet der Kauf einer Brille bei einem Optiker in einem anderen Mitgliedstaat Garantien, die denen gleichwertig sind, die beim Kauf einer Brille bei einem Optiker im Inland gegeben sind (vgl. zum Kauf von Arzneimitteln in einem anderen Mitgliedstaat die Urteile vom 7. März 1989 in der Rechtssache 215/87, Schumacher, Slg. 1989, 617, Randnr. 20, und vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-62/90, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-2575, Randnr. 18).
44.
Zudem erfolgte der Kauf der Brille im Ausgangsverfahren aufgrund augenärztlicher Verschreibung, was die Sicherung des Gesundheitsschutzes gewährleistet.
45.
Eine Regelung der streitigen Art kann daher nicht unter Berufung auf Gründe des Gesundheitsschutzes damit gerechtfertigt werden, daß die Qualität in anderen Mitgliedstaaten gelieferter medizinischer Erzeugnisse gewährleistet werden müsse.
46.
Zu antworten ist daher, daß eine nationale Regelung, nach der ein Träger der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats einem Versicherten die pauschale Kostenerstattung für eine Brille mit Korrekturgläsern, die dieser bei einem Optiker
in einem anderen Mitgliedstaat gekauft hat, mit der Begründung versagt, daß der Erwerb medizinischer Erzeugnisse im Ausland der vorherigen Genehmigung bedarf, gegen die Artikel 30 und 36 EG-Vertrag verstößt.
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Kosten
47.
Die Auslagen der luxemburgischen, der belgischen, der deutschen, der französischen, der niederländischen, der spanischen und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Conseil arbitral des assurances sociales mit Urteil vom 5. April 1995 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Eine nationale Regelung, nach der ein Träger der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaates einem Versicherten die pauschale Kostenerstattung für eine Brille mit Korrekturgläsern, die dieser bei einem Optiker in einem anderen Mitgliedstaat gekauft hat, mit der Begründung versagt, daß der Erwerb medizinischer Erzeugnisse im Ausland der vorherigen Genehmigung bedarf, verstößt gegen die Artikel 30 und 36 EG-Vertrag.
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. April 1998.
Der Kanzler R. Grass
Der Präsident G. C. Rodríguez Iglesias