Wie ist es mit der Besteuerung in Deutschland nach dem neuen Rentenbesteuerungsgesetzt, wenn Renten aus Luxemburg bezogen werden. Fallen diese auch unter die Besteuerung
Achtung, ich habe wohlweislich von einer grundsätzlichen Hypothese gesprochen, nicht von einer expliziten Stellungnahme zu irgendeinem besonderen Falle. Die Materie ist einfach zu kompliziert. Zudem bin ich auch nicht der Spezialist dafür. Man braucht aber nur im Code fiscal nachzulesen, um festzustellen, dass nach Art. 96, (1) Punkt 3 Pensionen und Renten aus einer „caisse autonome de retraite“ einkommensteuerpflichtig sind. Analog, aber etwas verkomplizierter sieht es bei Unterhaltszahlungen aus, bei welchen es zudem noch darauf ankommt, ob sie beim Geber abzugsfähig sind und ob sie im Zusammenhang mit einem Geld- oder Tauschgeschäft stehen (à titre gratuit / à titre onereux) und ob eine Unterhaltspflicht besteht. Die relevanten Artikel sind 12, 105, 109, 109bis, 115 (4), 109a, 107 und 96 (3) L.I.R. Daraus bzw. aus den einschlägigen Règlements Grand-Ducal sind auch im jeweils zutreffenden Fall die unterschiedlichen Freigrenzen und die Aufteilungsregeln für Kapital- und Zinsanteil zu ersehen. Sodann erscheint mir plausible Annahme, was ich aber selbst nicht nachgeprüft habe, dass Doppelbesteuerung laut Abkommen ausgeschlossen ist. Wegen Verfahren des Steuereinzug (Erklärung oder Einbehalt) wäre es wohl am einfachsten, die betreffende Stelle zu befragen, die für die Auszahlung jeweils zuständig ist.
Es gibt in LU ein Analogon zur Riesterrente, http://www.impotsdirects.public.lu/dossiers/prevoyance/index.html
zur steuerlichen Behandlung:
http://www.impotsdirects.public.lu/dossiers/prevoyance/trait_fiscal/index.html
Rundschreiben (Zirkular) zur automatischen Berechnung des Steuereinbehalts, http://www.impotsdirects.public.lu/dossiers/calcul_auto/calcul_doc.pdf
Abkommen zur Doppelbesteuerung, http://www.diegrenzgaenger.lu/edito.php?edito_id=785
So wie ich das nun auffasse, zahlt die Rentenkasse die um die Steuer verminderte Rente aus und leitet diese einbehaltenen Steuern an das Finanzamt weiter. Wo sehe ich, wieviel Steuern von der Rente einbehalten worden ist, denn ich könnte ja theoretisch eine Steuererklärung abgeben und da müßte die einbehaltene Steuer angerechnet werden?
Was ich noch dazu gefunden habe, ist
"la retenue d'impôt sur les pensions et rentes touchées en vertu d'une ancienne occupation salariée ou servies par une caisse autonome de retraite alimentée en tout ou en partie par des cotisations des assurés, ainsi que sur le forfait d'éducation;" ... Retenues d'impôt à la source, http://www.impotsdirects.public.lu/az/r/reten_impot/index.html
So sehe ich das mittlerweile auch!
Also ganz klar, der Bezug von Renten aus der Sozialversicherung ist in LU (für ansässige Steuerpflichtige) einkommensteuerpflichtig (Art. 10 Ziffer 5: „le revenu net provent de pensions ou de rentes“).
Wie sieht das aber aus bei der Luxemburger Rente für Grenzgänger, also wenn der Rentenbezieher in Deutschland wohnt?
Art. 18 und 19 des OECD-Modells für Doppelbesteuerungsabkommen sieht vor, dass die Pensionen des öffentlichen Dienstes vom Geberstaat, die der Privatwirtschaft hingegen vom Empfängerstaat besteuert werden. Luxemburg war indes stets bestrebt gewesen, die Renten aus der Sozialversicherung wie Beamtenpensionen gleich zu behandeln [Argument: Staat finanziert die Rentenversicherung auch für die Privaten mit vgl. Jean-Piderre Winandy, Les impôts sur le revenu et sur la fortune, S.536).
Wie mir der nachfolgend zitierte Artikel aus dem luxbg./dt. Abkommen zu weisen scheint, hat sich Luxemburg mit dieser Bestrebung im Vertrag mit Deutschland nicht durchgesetzt, d.h. nach meinem Verständnis: dass die Renten aus LU für in Deutschland wohnende Arbeiter und/oder Angestellte dem Einkommensteuerrecht des Wohnlandes des Empfängers, also des deutschen, unterworfen sind.
Artikel 12 (1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Wartegehälter, Ruhegehälter, Witwen- oder Waisenpensionen oder ähnliche wiederkehrende Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistungen, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. (2) Abweichend von Absatz 1 steht das Besteuerungsrecht für Wartegehälter, Ruhegehälter, Witwen- oder Waisenpensionen oder ähnliche wiederkehrende Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistungen, die einer der beiden Staaten oder ein Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten direkt oder durch Vermittlung einer dazu ins Leben gerufenen Institution des öffentlichen Rechts an seine Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen zahlt, diesem Staate zu. (3) Absatz 2 ist auch anzuwenden auf Pensionen, Leibrenten sowie andere wiederkehrende oder nicht wiederkehrende Bezüge, de von einem der Vertragstaaten oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder des privaten Rechts dieses Staaten als Vergütungen für einen Schaden gezahlt werden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist.
Abkommen zwischen Luxemburg und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung,